2. März 2022

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Filmunternehmen

Wie funktioniert die gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Filmunternehmen nach dem Gewerbesteuergesetz? Die Infos im Überblick. 

Bei der Berechnung der Gewerbesteuer müssen Filmunternehmen insbesondere die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen im Rahmen des § 8 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) beachten. Hierbei ergeben sich bei Filmproduktionen einige Besonderheiten. In der Vergangenheit haben wir Ihnen bereits einen Überblick über die wesentlichen Punkte gegeben. Nun wollen wir das Wichtigste im Folgenden nochmals zusammenfassen.

Welche Ausgaben werden gewerbesteuerlich hinzugerechnet?

Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind:

  • Entgelte für Schulden
  • Renten und dauernde Lasten
  • Gewinnanteile stiller Gesellschafter:innen
  • ein Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen
  • die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines/einer anderen stehen, und
  • ein Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten

Dabei wird lediglich ein Viertel der Summe aus den oben genannten Aufwendungen hinzugerechnet. Das gilt jedoch nur, soweit der Freibetrag von 200.000 Euro (ab dem Veranlagungszeitraum 2020) überstiegen wird.

Wichtig: Hinzugerechnet werden lediglich die Aufwendungen, die sich bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb tatsächlich ausgewirkt haben.

Welchen Zweck verfolgt die Regelung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung?

Grundsätzlich soll mit der Anwendung der Hinzurechnungen eine Gleichstellung der Gewerbetreibenden erfolgen. Unternehmen, die nicht oder nur wenig Anlagevermögen anschaffen, sondern hauptsächlich Wirtschaftsgüter mieten oder pachten und somit die Aufwendungen als Betriebsausgaben aufwandswirksam berücksichtigen, sollen den Unternehmen gleichgestellt werden, die Anlagevermögen anschaffen und somit weniger Aufwand als Betriebsausgabe absetzen können.

Besonderheiten bei den Filmproduktionen

Filmproduktionen sind dadurch gekennzeichnet, dass für fast jeden Dreh die verschiedensten Requisiten, Kostüme und andere Utensilien oder auch Systeme gebraucht werden. Dazu werden grundsätzlich die für den Dreh benötigten Wirtschaftsgüter angemietet, sodass sich hohe Miet- und Pachtaufwendungen ergeben. Die hohen Aufwendungen müssten bei der Berechnung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung berücksichtigt werden.

Doch wann handelt es sich um hinzurechnungspflichtige Miet- und Pachtzuwendungen im Sinne des § 8 Nr. 1 GewStG?

Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung setzt unter anderem die Zuordnung zum (fiktiven) Anlagevermögen voraus. Im Anlagevermögen sind nur solche Vermögensgegenstände auszuweisen, die dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dienen. Das bedeutet, dass stets geprüft werden muss, ob die Aufwendungen der gemieteten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen des Mieters bzw. der Mieterin gehören würden (fiktives Anlagevermögen), wenn die Produktionsgesellschaft diese im Eigentum hätte.

Finanzgerichtliche Entscheidung zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung abwarten

In unserem Blog-Beitrag vom 14. Oktober 2020 hatten wir bereits auf die Klage einer Filmproduktionsgesellschaft gegen die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen bei der Anmietung von Räumlichkeiten, technischer Ausstattung, Requisiten und Kostümen zur Herstellung von Filmen hingewiesen. Hierbei stellte sich die Frage, ob die Anmietung von Wirtschaftsgütern tatsächlich zum fiktiven Anlagevermögen gehören und somit gewerbesteuerlich hinzugerechnet werden müssen oder nicht. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat der zu seiner Zeit eingereichten Revision stattgegeben, die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Hier bleibt es spannend.

Ferner setzt eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung voraus, dass die Aufwendungen den Gewinn gemindert haben. Aufwendungen, die am Bilanzstichtag als Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Anlage- oder Umlaufvermögens aktiviert wurden, unterliegen zu diesem Zeitpunkt demnach nicht der Hinzurechnung.

Zu den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen gehören auch Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (Lizenzen). Dabei werden Lizenzzahlungen, die bereits der Künstlersozialkasse unterlegen haben, nicht erneut berücksichtigt.

Unsere Einschätzung

Halten Sie weiterhin die entsprechenden Bescheide über den Gewerbesteuer-Messbetrag offen. Wenn die Bescheide keinen Vorläufigkeitsvermerk enthalten, legen Sie beim zuständigen Finanzamt Einspruch ein und beantragen Sie ein Ruhen des Verfahrens. Achten Sie auch darauf, dass die Bescheide nach einer Betriebsprüfung weiterhin änderbar bleiben, damit etwaige Änderungen noch möglich sind.

Falls Sie bei der Prüfung oder auch bei der Ermittlung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen Unterstützung brauchen oder auch Fragen zum Thema Hinzurechnungen bei Filmproduktionen haben, kontaktieren Sie uns gerne jederzeit.

 

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