Wie vereinbart man ein Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag?
© Dragana Gordic / Adobe Stock

14. August 2023

Wie vereinbart man ein Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag?

Unternehmen regeln die Geltungsdauer eines Wettbewerbsverbots meist im Arbeitsvertrag, ohne dieses anschließend zu prüfen. Das kann zum Streit führen. Worauf Arbeitgeber:innen bei einem Wettbewerbsverbot achten müssen, lesen Sie hier.

Wettbewerbsverbot: Was ist das?

Das Wettbewerbsverbot untersagt Arbeitnehmer:innen das Konkurrieren mit dem eigenen Arbeitgeber bzw. der eigenen Arbeitgeberin. Dabei besteht das Wettbewerbsverbot meist während und eine bestimmte Zeit nach dem Arbeitsverhältnis. Eine festgelegte Dauer nach dem Arbeitsverhältnis gibt es nicht. Diese legen die Parteien individuell fest. Das Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses entsteht automatisch durch die Treuepflicht dem eigenen Unternehmen gegenüber.

Wettbewerbsverbot nach Ende des Arbeitsverhältnisses

Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot richtet sich nach den Vorgaben des §§ 74 ff. Handelsgesetzbuch (HGB). Arbeitgeber:innen 

  • müssen Arbeitnehmer:innen eine Karenzentschädigung für die Einhaltung des Wettbewerbsverbotes zahlen;
  • müssen ein berechtigtes geschäftliches Interesse am Verbot haben;
  • dürfen das Verbot nicht länger als zwei Jahre ansetzen und
  • dürfen das Verbot nicht zu einer unangemessenen Erschwerung des beruflichen Fortkommens der Arbeitnehmer:innen nutzen.

Wettbewerbsverbot: Was ist eine Karenzentschädigung?

Arbeitnehmer:innen haben bei Einhaltung des Wettbewerbsverbotes Anspruch auf eine Karenzentschädigung in Höhe von 50 Prozent ihres zuletzt bezogenen Bruttogehalts. Diese Entschädigung dient dazu, das Wettbewerbsverbot einzuhalten. Arbeitgeber:innen können auch Sachleistungen wie beispielsweise einen Dienstwagen und variable Vergütungen in die Karenzentschädigung einbeziehen. Deshalb müssen Arbeitnehmer:innen ihre Vorgesetzten über die erzielten Einkünfte informieren – auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Arbeitgeber:innen setzen diese jedoch oft nicht in der erforderlichen Höhe an und die betreffende Klausel ist unwirksam. Arbeitnehmer:innen können dann frei über die Einhaltung des Wettbewerbsverbots gegen Entschädigung entscheiden.

Wie können sich Arbeitnehmer:innen vom Wettbewerbsverbot lösen?

Arbeitnehmer:innen können sich vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot lösen, indem sie selbst das Arbeitsverhältnis kündigen. Gründe dafür sind:

  • Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens
  • ordentliche Kündigung ohne persönliche Gründe

Wie können sich Arbeitgeber:innen vom Wettbewerbsverbot lösen?

  • Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens
  • Einseitiger Verzicht auf das Wettbewerbsverbot nach § 75a HGB 

Bei letzterem müssen Arbeitgeber:innen noch ein Jahr lang Entschädigung zahlen, während der/die Arbeitnehmende sofort vom Wettbewerbsverbot befreit ist. Das macht nur in bestimmten Konstellationen Sinn.

Unsere Einschätzung

Arbeitgeber:innen müssen beim Wettbewerbsverbot die Augen offen halten. Es gibt viele gesetzliche Vorgaben und arbeitsrechtliche Urteilssprüche, die ein einmal wirksames Wettbewerbsverbot erschweren. Es ist schwer, sich im Nachhinein davon zu lösen. Deshalb sollten Sie dieses Wettbewerbsverbot auf Rechtssicherheit überprüfen. Wir helfen Ihnen gerne bei Fragen zum Wettbewerbsverbot in Arbeitsverträgen.

 

Marcus Büscher

Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Expert:innen zu diesem Thema

Marcus Büscher

Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Das könnte Sie auch interessieren

  • ChatGPT und KI am Arbeitsplatz: Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates

    Der digitale Wandel wirft in vielen Bereichen des Arbeitslebens neue Fragen auf.  Diese beziehen sich nicht nur darauf, ob und wie neue Technologien in den Arbeitsalltag eingebunden werden können, sondern auch ob diese eingebunden werden dürfen und wer das entscheidet. [...]

    Julia Brey

    12. Mrz 2024

  • Streik: Warum das Tarifeinheitsgesetz bei der Bahn nicht gilt 

    Die Lokführergewerkschaft GDL legte im Tarifstreit mit der Bahn mit zahlreichen Streiks immer wieder Teile des öffentlichen Verkehrs lahm. Das Streikrecht polarisiert momentan stärker denn je. Eine etwas weiter gehende Sachfrage ist, warum die GDL überhaupt die Bahn bestreiken darf. [...]

    Marcus Büscher

    20. Mrz 2024

  • Bundesarbeitsgericht: Anzeigepflicht bei Massenentlassungen

    Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) möchte seine Rechtsprechung zu Fehlern bei Massenentlassungsanzeigen ändern. Diese sollen zukünftig nicht mehr zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Erfahren Sie hier, wie es zu dem Wandel kommt und welche Konsequenzen das hat. Anzeigepflicht bei [...]

    Louisa Reitemeier

    27. Feb 2024