17. Februar 2022

Corona-Hilfen erneut verlängert: Das steht im Bund-Länder-Beschluss

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Die Corona-Hilfen werden bis Ende Juni 2022 verlängert. Das haben Bund und Länder beschlossen. Den Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz (Bund-Länder-Beschluss) vom 16. Februar 2022 behandeln unter anderem auch die Corona-Hilfen. Alle Infos dazu im Überblick.

Bund und Länder gaben die erneute Verlängerung der Corona-Hilfen in einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz bekannt. Dazu gehören neben der Überbrückungshilfe 4 (alternativ Überbrückungshilfe IV) ebenso die Neustarthilfe für Soloselbständige sowie die Härtefallhilfe.

Grundlegende Antragsvoraussetzungen der Überbrückungshilfe 4 bleiben bestehen

Das Förderprogramm Überbrückungshilfe 4 wird bis Ende Juni 2022 verlängert. Bislang war der Förderzeitraum auf die Monate Januar bis März 2022 begrenzt. Die bisherige Antragsfrist 30. April 2022 wird vermutlich ausgeweitet werden. Ein neues Datum ist hierzu aber noch nicht bekannt.

Vermutlich können Unternehmen bislang für das erste Quartal 2022 gestellte Anträge auf Überbrückungshilfe 4 im Rahmen eines Änderungsantrags um das zweite Quartal 2022 verlängern. So war die Handhabung bei der Überbrückungshilfe 3 Plus. Auch hier müssen Details zur Neuregelung abgewartet werden.

Zur Beantragung der Überbrückungshilfe 4 ist weiterhin ein coronabedingter Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019 nötig. Der maximale Fördersatz beträgt 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent. Unverändert bleiben ebenso die förderfähigen Fixkosten. Dementsprechend können Unternehmen weiter Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung und Versicherungen geltend machen. Detaillierte Infos zur Überbrückungshilfe 4 finden Sie hier:

Neustarthilfe 2022 für Soloselbständige verlängert

Für Soloselbständige steht auch weiterhin die Neustarthilfe zur Verfügung. Je nach Höhe des coronabedingten Umsatzausfalls stehen über die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ bis zu 1.500 Euro pro Monat zur Verfügung, also bis zu 4.500 Euro für den verlängerten Förderzeitraum April bis Juni 2022.

Die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ richtet sich weiterhin an die Betroffenen, die coronabedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aber aufgrund geringer Fixkosten kaum von der Überbrückungshilfe 4 profitieren. Wie bisher können neben Soloselbstständigen (mit oder ohne Personengesellschaften) auch kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, unständig Beschäftigte aller Branchen sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften antragsberechtigt sein. Auch die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ wird als Vorschuss ausgezahlt und muss je nach Umsatzentwicklung im Förderzeitraum anteilig zurückgezahlt werden. Sie wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

Detaillierte Infos zur Neustarthilfe 2022 finden Sie hier:

Härtefallhilfe ebenfalls verlängert

Auch die Härtefallhilfen werden bis Ende Juni 2022 verlängert.

Was sind die Härtefallhilfen? Bund und Länder haben damit Möglichkeiten geschaffen, einzelne Unternehmen zu unterstützen, die bislang ohne Wirtschaftshilfen durch die Krise kommen mussten. Wer Unterstützung erhält, können die Bundesländer nach eigenem Ermessen nach Einzelfallprüfung entscheiden. Aber ganz wichtig: Ein rechtlicher Anspruch auf Härtefallhilfe besteht nicht! Nähere Einzelheiten finden Sie hier:

Die offiziellen Seiten können Sie hier abrufen:

Unsere Einschätzung

Die Corona-Hilfen werden also wie schon länger erwartet verlängert. Nun geht es also bis Ende Juni 2022. Die Verlängerung der vereinfachten Regelungen zum Kurzarbeitergeld bis Juni 2022 wurde bereits angekündigt.

Nachdem die Bundesregierung und die Länder eine schrittweise Abschaffung der restriktiven Corona-Maßnahmen ab März 2022 angekündigt haben, war aber bis zuletzt nicht ganz klar, ob eine Verlängerung überhaupt notwendig wäre. Aber die Regierung hat sich trotz Öffnung für eine Verlängerung entschieden. Vermutlich insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach wie vor einige Branchen immer noch extrem unter den Maßnahmen leiden und nicht gewiss ist, wann in diesen Branchen wieder Normalität einkehren kann. Zu den besonders gebeutelten Branchen zählen sicherlich die Gastronomie, die Hotellerie, der ganze Bereich von Messen und sonstigen Veranstaltungen, die Eventbranche, Diskotheken und Clubs.

Eine Verlängerung halten wir für gut, sachgerecht und dienlich, den weiterhin notleidenden Unternehmen zu helfen. Allerdings können wir auch kritische Stimmen, die zuletzt auch immer wieder durch die Presse gegangen sind, verstehen. Es ist davon auszugehen, dass nach den angekündigten Öffnungsschritten eine weitere Verlängerung der Hilfen über den Juni hinaus nicht mehr erfolgen wird. Was dann im nächsten Herbst und Winter sein wird, bleibt abzuwarten.

Die Verlängerung der Corona-Hilfen hat auch einen Einfluss auf die Schlussabrechnungen. Denn sämtliche Corona-Hilfen sind noch abzurechnen. Eigentlich sollte es jetzt endlich im Februar 2022 damit losgehen. Aber der Start wird jetzt auch verschoben, da erst einmal die Verlängerung der Hilfen organisiert werden muss. Vermutlich wird der Startschuss hierfür nicht vor April oder Mai 2022 fallen. Es bleibt abzuwarten.

Nach jetzigem Stand sind läuft die Frist für die Schlussabrechnungen bis zum 31. Dezember 2022. Die Frist wurde zuvor bereits vom 31. Dezember 2021 auf den 30.Juni 2022 und dann auf den 31. Dezember 2022 verschoben. Ehrlich gesagt rechnen wir hier mit einer weiteren Fristverlängerung und könnten uns wohl alle mit einem Fristablauf am 30. Juni 2023 anfreunden.

Wir halten Sie gerne mit weiteren Neuigkeiten auf dem neuesten Stand.

Haben Sie Fragen? Wir stehen Ihnen zur Verfügung.

 

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

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