8. Februar 2022

Wie Sie Verluste aus Kryptowährungen verrechnen

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Entstehen beim Handel mit Kryptowährungen Verluste, lassen sich diese steuerlich verrechnen. Hier gibt es einen Überblick zu Verlustnutzungsmöglichkeiten bei Kryptowährungen.

Das Jahr 2022 ist für die meisten Krypto-Anleger:innen hinsichtlich der Wertentwicklung ihrer Portfolios nicht besonders positiv gestartet. Nahezu alle Kurse der Kryptowährungen sind im ersten Monat des Jahres stark gefallen. In dieser Situation stellt sich die Frage, was steuerlich bei Wertverlusten bei Bitcoin und Co. zu beachten ist und wie die temporären Wertverluste im Portfolio steuerlich genutzt werden können.

Verluste aus Kryptowährungen grundsätzlich nur innerhalb der Spekulationsfrist abzugsfähig

Da Gewinne mit Bitcoin und Co. grundsätzlich nur innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist steuerpflichtig sind, können Sie auch Verluste regelmäßig nur dann in Ihrer Steuererklärung berücksichtigen, wenn diese innerhalb der Spekulationsfrist angefallen sind. Hierfür müssen Anleger:innen, wie im letzten Beitrag aufgezeigt, eine Einzelbetrachtung vornehmen oder die Verwendungsreihenfolge „First in, First out“ anwenden. Im Rahmen der angewandten Methode müssen die Verluste innerhalb eines Jahres nach dem maßgeblichen Kauf tatsächlich realisiert worden sein. Reine „Buchverluste“ durch das Halten von Kryptowährungen im Privatvermögen haben keine steuerlichen Auswirkungen.

Verlustrealisation durch Tausch in andere Kryptowährung

Eine Verlustrealisation kann beispielsweise durch einen Tausch in eine andere Kryptowährung oder den Verkauf der Einheiten erfolgen. Ein zeitnaher Wiederankauf der gleichen Kryptowährung steht der steuerlichen Akzeptanz der Verlustrealisation grundsätzlich nicht entgegen.

Sie sollten daher immer im Blick haben, wie sich der Wert Ihrer Kryptowährungen entwickelt und ob es sich lohnen könnte, Verluste innerhalb der Spekulationsfrist zu realisieren, um diese mit Veräußerungsgewinnen verrechnen zu können.

Verluste aus Kryptowährungen im Steuerbescheid verrechnen

Verluste aus der Veräußerung von Bitcoins und Co. können nur mit Gewinnen aus anderen privaten Spekulationsgeschäften im Sinne des § 23 EStG verrechnet werden. Der Verlust kann also beispielsweise mit Gewinnen aus der Veräußerung von anderen Kryptowährungen oder sonstigen Wirtschaftsgütern, die im selben Kalenderjahr innerhalb der Spekulationsfrist verkauft worden sind, verrechnet werden. Dazu zählen auch Gewinne aus dem Verkauf von Grundstücken innerhalb der für diese geltende zehnjährige Spekulationsfrist.

Mit anderen Einkünften, z.B. aus Kapitalvermögen oder einem Angestelltenverhältnis, können die Verluste nicht verrechnet werden. Sofern im Verlustjahr keine Gewinne aus anderen Spekulationsgeschäften vorliegen, kann ein Verlustrücktrag auf das vorherige Kalenderjahr vorgenommen werden. Dadurch können Sie Ihre Steuerlast aus dem Einkommensteuerbescheid des Vorjahres mindern.

Sind die Verluste auch auf diesem Weg nicht ausgleichsfähig, wird ein Verlustvortrag für spätere Kalenderjahre gebildet. Dieser ist zeitlich unbegrenzt und wird bei zukünftigen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften automatisch im entsprechenden Steuerbescheid berücksichtigt.

Liquiditätsvorteil durch Timing bei Abgabe von Steuererklärungen sichern

Durch die richtige Planung der Abgabe der betroffenen Steuererklärungen können Sie Liquiditätsnachteile durch hohe Steuernachzahlungen vermeiden. Wenn Sie beispielsweise in 2021 durch den Tausch von Kryptowährungen einen Veräußerungsgewinn innerhalb der Spekulationsfrist realisiert haben, ist Ihnen hierbei keine Liquidität in Form einer Fiat-Währung zugeflossen. Es liegt also eine Form von „Dry Income“ vor, welches Sie im Rahmen Ihrer Einkommensteuer versteuern müssen. Wird nun Anfang 2022 durch einen weiteren Tausch oder den Verkauf eines Coins ein Verlust steuerwirksam realisiert, kann dieser eventuell auf das Jahr 2021 zurückgetragen werden. In der beispielhaften Konstellation sollte versucht werden, die Steuererklärung für das Jahr 2021 so spät wie möglich abzugeben. Die Steuererklärung für 2022 sollte hingegen so bald wie möglich erstellt werden. Im besten Fall können dann Anfang des Jahres 2023 beide Steuererklärungen gleichzeitig bei der Finanzbehörde eingereicht werden und eine direkte Verlustverrechnung im Steuerbescheid für 2021 erfolgen.

Kursverluste bei Kryptowährung im Betriebsvermögen

Wenn Sie Coins Ihrem steuerlichen Betriebsvermögen zugeordnet haben, mindern eingetretene Verluste Ihre Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Bei einem Verkauf ist der Gewinn oder Verlust aus der Transaktion unabhängig von einer Spekulationsfrist stets Teil Ihres Betriebsergebnisses und damit steuerwirksam.

Anders als im Privatvermögen können eingetretene Kursverluste im Betriebsvermögen unter Umständen auch ohne Verkauf – also Realisation des Verlustes – steuerwirksam geltend gemacht werden. Sofern der Kurswert zum Bilanzstichtag (regelmäßig der 31.12.) unter Ihre Anschaffungskosten für den jeweiligen Coin gesunken sind, kann die virtuelle Währung unter gewissen Voraussetzungen in Ihrer Bilanz auf den gesunkenen Kurswert abgeschrieben werden. Der steuerliche Aufwand aus dieser Abschreibung mindert Ihren Gewinn aus dem Gewerbebetrieb. Ergibt sich ein Verlust aus dem Gewerbebetrieb, kann dieser uneingeschränkt mit anderen Einkünften verrechnet werden.

Weitere Einzelheiten zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen im Betriebsvermögen erfahren Sie im nächsten Blogbeitrag zu Krypto und Co.

Erbschaftsteuerliche Überlegungen bei Wertverlusten aus Kryptowährungen

Sofern Sie sich bereits Gedanken über Ihre Vermögensnachfolge machen, kann ein gesunkener Bitcoin-Kurs ein günstiger Zeitpunkt für eine Schenkung sein. Für die Berechnung der Schenkungsteuer und der zu berücksichtigenden Freibeträge ist der Kurs am Tag der Schenkung maßgeblich. Danach eingetretene Kursgewinne sind der beschenkten Person zuzurechnen und haben rückwirkend keine Auswirkung auf die Schenkung.

Eltern können ihren Kindern innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren insgesamt 400.000 Euro erbschaft- und schenkungsteuerfrei übertragen. Vielleicht kommt Ihnen hierbei ein zwischenzeitlicher Kursverlust bei Kryptowährungen also zur rechten Zeit.

Unsere Einschätzung

Kurseinbrüche bei Bitcoin und Co. können als steuerliches Gestaltungselement genutzt werden. Unsere Expert:innen stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Sprechen Sie uns bei Fragen gerne dazu an.

 

Tim Weyers

Prokurist, Steuerberater, Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation)

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