26. Januar 2022

Tax CMS als Voraussetzung für vereinfachte Betriebsprüfung

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Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat der Bundesregierung am 1. Dezember 2021 einen Vorschlag zu einem freiwilligen Antragsverfahren für eine vereinfachte Betriebsprüfung gemacht. Danach soll eine vereinfachte Betriebsprüfung möglich sein, wenn ein wirksames Tax Compliance Management System (auch Tax CMS oder TCMS genannt) vorliegt. Was das für Unternehmen bedeuten kann, erfahren Sie hier.

Compliance bedeutet die Einhaltung von Recht und Gesetz im Unternehmen

Grundsätzlich bedeutet Compliance, dass die Einhaltung von Recht und Gesetz im Unternehmen sichergestellt wird. Da die einzuhaltenden gesetzlichen Vorschriften jedoch häufig sehr komplex und schwer überschaubar sind, haben sich sogenannte Compliance Managementsysteme (CMS) etabliert. Das sind Strukturen und Prozesse, die sicherstellen, dass alle für das Unternehmen geltenden Gesetze, Verordnungen und Vorschriften eingehalten werden. Ein wesentlicher Bereich eines CMS ist auch, dass Änderungen bestehender oder die Einführung neuer Regeln im Unternehmen überhaupt bekannt werden.

Üblicherweise werden Compliance Management Systeme in einzelne Rechtsgebiete unterteilt. Deshalb haben sich für den Bereich Steuern spezielle CMS etabliert – Tax CMS genannt. Aufgabe eines Tax CMS ist sicherzustellen, dass die geltenden Steuergesetze beachtet werden und die erforderlichen Erklärungen und Meldungen fristgerecht und korrekt abgegeben werden.

Ein wirksam eingerichtetes Tax CMS gilt als Indiz gegen einen bedingten Vorsatz

Tax CMS haben insbesondere durch das BMF-Schreiben vom 23. Mai 2016 zum Anwendungserlass zu § 153 Abgabenordnung (AO) besondere Beachtung gefunden. Im § 153 AO ist geregelt, dass Steuerpflichtige eine Berichtigungspflicht trifft, wenn sie nachträglich erkennen, dass eine zuvor eingereichte Steuererklärung unrichtig oder unvollständig ist. In solchen Fällen sind die gesetzlichen Vertreter:innen eines Unternehmens unverzüglich zur Korrektur der entsprechenden Erklärung verpflichtet. Wenn ein solcher Fehler den Tatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder leichtfertigen Verkürzung (§ 378 AO) erfüllt, können sich hieraus strafrechtliche Konsequenzen ergeben.

Im Mai 2016 wurde klargestellt, dass ein eingerichtetes Tax CMS als Indiz gegen einen bedingten Vorsatz gilt und somit zugunsten der gesetzlichen Vertreter:innen ausgelegt werden kann. Denn dann wird die Anzeige als Korrektur gemäß § 153 AO und nicht als Selbstanzeige nach § 371 AO gewertet.

Diese Ziele verfolgt die Bundessteuerberaterkammer mit ihrem Vorschlag

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) will nun zusätzlich erreichen, dass Betriebsprüfungen von vornherein vereinfacht werden, wenn ein wirksames Tax CMS vorhanden ist. Dieses Tax CMS soll durch eine Person im Sinne des § 3 Steuerberatungsgesetz StBerG (Steuerberater:in, Wirtschaftsprüfer:in, Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin) erstellt oder geprüft worden sein.

Durch vereinfachte Betriebsprüfung könnten in der Folge Ressourcen sowohl bei der Finanzverwaltung, als auch beim Steuerpflichtigen und dessen Berater:in geschont werden. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass ein durch unabhängige Sachverständige erstelltes oder geprüftes Tax CMS das Risiko einer falsch ermittelten, falsch erklärten, verkürzten oder hinterzogenen Steuer minimiert. Somit wäre ein reduzierter Prüfungsaufwand aufgrund eines verringerten Risikos gerechtfertigt.

Es gibt noch keine gesetzlichen Standards zur Ausgestaltung von Compliance Managementsystemen

Bisher gibt es lediglich Rahmenkonzepte, die von verschiedenen Institutionen aufgestellt worden sind. Beispielhaft sind hier die OECD, der Prüfungsstandard für Compliance Management System des IDW (IDW PS 980) oder die Hinweise der BStBK für ein steuerliches internes Kontrollsystem zu nennen.

Die Bundessteuerberaterkammer schlägt nun vor, dass eine Rechtsverordnung Grundsätze für Tax CMS definieren sollte. Damit können TCMS in Deutschland einheitlich Anwendung finden. Die Finanzverwaltung müsste dann nicht mehr prüfen, ob die im konkreten Fall angewendeten Grundsätzen tatsächlich geeignet sind um ein CMS danach aufzubauen. Es müsste lediglich geprüft werden, ob die durch Rechtsverordnung festgelegten Grundsätze beim Aufbau des Tax CMS nicht beachtet worden sind. Darüber hinaus bestünde für Steuerpflichtige die Sicherheit, dass ihr Tax CMS abgelehnt wird, wenn es sich an einem Rahmenkonzept orientiert hat, dass nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht geeignet ist.

Unsere Einschätzung

Die Einführung von Compliance Management Systemen ist grundsätzlich empfehlenswert. Die konkrete Ausgestaltung hängt allerdings stark von der Größe sowie dem rechtlichen und wirtschaftlichen Umfeld eines Unternehmens ab.

Das CMS einer regional tätigen, kleinen Kapitalgesellschaft dürfte weniger komplex sein, als das eines international tätigen Konzerns. Eines Konzerns, dessen Liefer- und Absatzkanäle global vernetzt sind.
Andernfalls führen entsprechende Systeme in Unternehmen zu einer überbordenden Bürokratie und binden interne Ressourcen ohne einen Vorteil zu haben.
In der Regel ist es für Unternehmer:innen aber immer hilfreich, sich mit dem Gedanken zu befassen, wie sichergestellt wird, dass Gesetzesänderungen im Unternehmen bekannt gemacht und umgesetzt werden. Dies ist nicht nur wichtig um eine mögliche Indizwirkung im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens zu erreichen. Grundsätzlich können hohe Kosten entstehen, wenn Steuergesetze zunächst nicht beachtet werden, auch wenn keine strafrechtlichen Verfahren hieraus resultieren.

Sofern sich die BStBK mit ihrem Anliegen durchsetzen sollte, ist dies sicherlich begrüßenswert. Es erhöht gleichzeitig den Nutzen eines bereits implementierten Tax CMS.

Dennoch kann der Nutzen eines solchen Systems auch ohne vereinfachte Betriebsprüfungen enorm sein.

Haben Sie Fragen rund um Compliance Management Systeme oder ganz konkret zu Tax CMS? Dann kommen Sie jederzeit gerne auf uns zu!

Thilo Marenbach

Partner, Vorstand, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Sustainability Auditor

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

Expert:innen zu diesem Thema

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