14. Januar 2022

Erlasse und Vordrucke für die erforderliche Neubewertung im Rahmen der Grundsteuerreform veröffentlicht

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Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat Ende 2021 Erlasse und Vordrucke für die Neubewertung im Rahmen der Grundsteuerreform veröffentlicht. Umfassende Infos liefert unser Beitrag.

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat zum Ende des letzten Jahres zwei koordinierte Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder für die Bewertung des Grundbesitzes im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Bislang hatte das BMF lediglich die Entwürfe dieser Erlasse zur Anwendung der neuen Bewertungsregelungen für die neue Grundsteuer bekannt gegeben. Darüber hinaus hat das BMF die Vordrucke und Ausfüllanleitungen für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts veröffentlicht.

Ausführliche Infos zur Grundsteuerreform

Da bislang jedoch weder die Vordrucke für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts noch die Erlasse zur Anwendung der neuen Bewertungsregelungen für die Grundsteuer veröffentlicht wurden, bestanden viele Unklarheiten. Diese Unklarheiten hat der Bund nun durch die Veröffentlichungen der koordinierten Erlasse der obersten Finanzbehörden vom 9. November 2021 und der Veröffentlichung der Vordrucke und Ausfüllhilfen vom 1. Dezember 2021 beseitigt.

Vordrucke und Ausfüllanleitungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts

Grundsätzlich können die im Bundessteuerblatt veröffentlichten Vordrucke und Ausfüllanleitungen für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts nicht in Papierform zur Erklärungsabgabe genutzt werden. Der Gesetzgeber sieht eine verpflichtende elektronische Abgabe der Erklärung vor. Durch die Bekanntgabe der Vordrucke wurde nun jedoch die dringend erforderliche Klarheit betreffend der zur Erstellung der Feststellungserklärung erforderlichen Informationen geschaffen.

Das gilt allerdings lediglich für die Bundesländer, die keinen Gebrauch von der Öffnungsklausel gemacht haben und das Bundesmodell umsetzen. Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen sowie Niedersachsen nutzen eine vom Bundesmodell abweichende Regelung zur Ermittlung der Grundsteuer (sog. Öffnungsklausel) und müssen daher weiter auf die Vordrucke warten. Sobald es hierzu Neuigkeiten gibt, werden wir Sie selbstverständlich informieren.

Koordinierte Erlasse zur Bewertung des Grundbesitzes im Rahmen der Grundsteuerreform

Im Bundessteuerblatt vom 24. Dezember 2021 wurden sowohl der Erlass zur “Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundbesitzes (allgemeiner Teil und Grundvermögen)” als auch der Erlass zur “Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundbesitzes (land- und forstwirtschaftliches Vermögen)” vom 9. November 2021 veröffentlicht.

Wie bei den Vordrucken und Ausfüllhilfen für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts gilt auch für den Erlass zur Bewertung des Grundbesitzes (allgemeiner Teil und Grundvermögen), dass dieser nur in den Bundesländern Anwendung findet, die zur Bewertung des Grundvermögens das Bundesmodell anwenden. Jedes Bundesland, das von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht hat und ein eigenes Landesmodell umsetzt, wird vermutlich noch eigene Verwaltungsanweisungen veröffentlichen. Sobald es hierzu Neuigkeiten gibt, werden wir Sie selbstverständlich informieren.

Der Erlass zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens dürfte hingegen einheitlich für alle Bundesländer gelten, da im Bereich der Bewertung von land- und forstwirtschaftlichen Vermögen alle Länder die bundesgesetzlichen Regelungen übernehmen.

Für mehr Informationen, kontaktieren Sie uns gerne telefonisch unter:
+49 211-90 86 7 0 oder nutzen Sie das folgende Kontaktformular:

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Unsere Einschätzung

Die Veröffentlichung der koordinierten Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder für die Bewertung des Grundbesitzes sowie der Vordrucke für die Feststellungserklärung wurde lange erwartet. Insbesondere vor dem Hintergrund der rund 36 Millionen zu bewertenden Einheiten in Deutschland wäre eine frühere Veröffentlichung durchaus wünschenswert gewesen. Dennoch ist es für alle Parteien wichtig, dass nun endlich Gewissheit besteht.

Damit eine reibungslose Abgabe der Feststellungserklärungen zum Hauptfeststellungszeitraum 1. Januar 2022 gelingt, raten wir Ihnen, sich frühzeitig mit den erforderlichen Angaben vertraut zu machen. Insbesondere sollte zeitnah eine Bestandsaufnahme der je nach Bewertungsmodell erforderlichen Grundstücks- und Gebäudedaten vorgenommen werden.

Mit unseren digitalen Möglichkeiten unterstützen wir Sie gerne im anstehenden Erklärungsprozess. Sprechen Sie uns an!

Peter Kollenbroich

Partner, Steuerberater, Fachberater für Immobilienbesteuerung, LL.M.

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