10. Januar 2022

Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden

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Das Einkommensteuergesetz sieht eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c vor.  

Zur Förderung von energetischen Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden hat der Gesetzgeber den § 35c des Einkommensteuergesetzes eingeführt. Er ist bereits seit dem 1. Januar 2020 anwendbar.

Ziel der Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden

Er soll Anreiz bieten, den persönlichen Fingerabdruck schädlicher Treibhausgase auch im privaten Haushalt zu reduzieren. Der Staat fördert hierfür energetische Baumaßnahmen an selbstgenutzten eigenen Wohngebäuden mit einem Steuerbonus nach § 35c EStG. Hier finden Sie alle relevanten Inhalte der Schreiben vom 14. Januar 2021 und vom 15. Oktober 2021 vom Bundesministerium der Finanzen.

Wer hat Anspruch auf eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden?

Anspruchsberechtigt sind Sie, wenn Sie bürgerlich-rechtlich gesehen Eigentümer:in des Gebäudes sind. Für den Fall, dass Sie nicht Eigentümer:in sein sollten, aber die tatsächliche Herrschaft so ausüben können, dass die eigentliche Eigentümerin oder der eigentliche Eigentümer selbst keinen Einfluss auf das Objekt nehmen kann, können Sie die Steuerermäßigung ebenfalls in Anspruch nehmen.

Steuerermäßigung ist möglich, wenn ein begünstigtes Objekt vorhanden ist

Die Steuerermäßigung kann nur dann beantragt werden, wenn es sich um ein Gebäude handelt, das ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. In Betracht kommen die folgenden Objekte:

  • eine Wohnung im eigenen Haus
  • eine im Eigentum stehende Ferienwohnung
  • eine im Rahmen der doppelten Haushaltsführung genutzte und im Eigentum stehende Wohnung.

Dabei spielt es keine Rolle, ob sich die oben geschilderten Objekte im alleinigen Eigentum befinden oder Sie Miteigentümer:in sind. Eine Steuerermäßigung ist im letzteren Fall dann anteilig zu gewähren.

Die Wohnung muss folgende Anforderungen erfüllen:

  • Sie muss die Führung eines selbstständigen Haushalts ermöglichen und eine in sich getrennte und abgeschlossene Wohneinheit bilden.
  • Diese Wohneinheit muss selbstständig zugänglich sein und notwendige Nebenräume, wie Küche, Bad oder Dusche und Toilette, enthalten.
  • Es wird eine Mindestwohnfläche von 23 m2 vorgesehen.
  • Sie muss sich innerhalb der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum befinden.
  • Sie muss ein Mindestalter von zehn Jahren seit Beginn der Herstellung erreicht haben.

Des Weiteren muss die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Sie als Eigentümer:in sollten die Wohnung also zumindest zeitweise tatsächlich nutzen. Ein Leerstand unmittelbar vor Beginn der Eigennutzung zu Wohnzwecken ist unerheblich. Auch die unentgeltliche Überlassung von Teilen der selbstbewohnten Wohnung, wie etwa an ein einkommensteuerlich berücksichtigungsfähiges Kind, ist unschädlich.
Eine Steuerermäßigung wird allerdings dann versagt, wenn die gesamte Wohnung unentgeltlich an andere Personen, unabhängig von ihrem Verwandtschaftsgrad, überlassen wird. Auch eine entgeltliche Vermietung führt zum Ausschluss der Steuerermäßigung.

Weitere Voraussetzungen für die Steuerermäßigung

Ähnlich wie bei anderen existierenden Steuerermäßigungsvorschriften soll auch hier präventiv der Förderung von Schwarzarbeit entgegengewirkt werden. Somit sollten Sie unbedingt beachten, dass Ihnen das ausführende Unternehmen eine Rechnung ausstellt. Diese Rechnung hat die folgenden Mindestinhalte auszuweisen:

  • Förderfähige energetische Maßnahmen
  • Arbeitsleistung des ausführenden Fachunternehmens
  • Adresse des begünstigten Objekts.

Sie muss grundsätzlich auf Deutsch vorliegen. Eine Rechnung in einer anderen Sprache steht dieser Rechnung gleich, wenn sie von vereidigten Übersetzer:innen übersetzt worden ist. Zu beachten ist, dass die Kosten für die Übersetzung nicht förderungsfähig sind.

Ferner müssen Sie auch auf die Art und Weise der Bezahlung achten. Die Zahlung muss auf das Konto des ausführenden Fachunternehmens durch Überweisung erfolgen. Auch zulässig ist die Teilnahme am Lastschriftverfahren oder die Übergabe eines Verrechnungsschecks.

Die Leistung in Form einer Barzahlung führt allerdings zum Ausschluss der Steuerermäßigung.

Auf Verlangen des Finanzamtes müssen Sie die Rechnung und den Zahlungsnachweis vorlegen.

Welche energetischen Maßnahmen bringen eine Steuervergünstigung?

Förderfähig sind grundsätzlich alle Aufwendungen inklusive Umsatzsteuer, die Ihnen als Steuerpflichtige:r durch die fachgerechte Durchführung der energetischen Maßnahme entstehen. Die Steuerermäßigungsvorschrift sieht acht abschließende Fallgruppen für förderungsfähige Maßnahmen vor:

  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen, Geschossdecken
  • Erneuerung der Fenster oder Außentüren, der der Heizungsanlage sowie Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind

Die vorgenannten Maßnahmen sollen damit Sanierungsmaßnahmen aufgreifen, die einen effizienteren Energieverbrauch des Wohngebäudes bewirken. Ihnen steht es grundsätzlich frei, mehrere förderfähige energetische Maßnahmen für das begünstigte Objekt innerhalb der Fördergrenzen durchzuführen.

Förderfähige Einzelmaßnahmen, die unter die oben genannten Obergruppen fallen, können Sie der Anlage des BMF-Schreibens vom 14. Januar 2021 entnehmen.

Auch entstandene Kosten für die Beauftragung eines Energieberaters oder einer Energieberaterin, der bzw. die von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als fachlich qualifiziert zugelassen wird oder im Rahmen des KfW-Förderprogramms gelistet ist, fallen unter die förderfähigen Aufwendungen.

Zu beachten ist, dass diese Maßnahmen die Mindestanforderungen der energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) erfüllen. Davon ist stets auszugehen, wenn Sie als Steuerpflichtige:r eine Bescheinigung vorlegen können, die das ausführende Fachunternehmen ausgestellt hat.

Unter Umständen kann die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung vollumfänglich versagt werden

Eine Steuerermäßigung ist ausgeschlossen, wenn die Kosten bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind.
Ferner ist sie dann vollständig ausgeschlossen, wenn für dieselben energetischen Maßnahmen inklusive der Aufwendungen für eine:n Energieberater:in

  • eine Steuerbegünstigung nach § 10f des Einkommensteuergesetzes oder
  • eine Steuerermäßigung nach § 35a des Einkommensteuergesetzes oder
  • ein zinsverbilligtes Darlehen oder
  • steuerfreie Zuschüsse

beansprucht werden.

Höhe der Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen

Die Höhe der Steuerermäßigung richtet sich nach den Aufwendungen, die Ihnen im Rahmen der förderfähigen Maßnahmen entstehen. Der Abzug der Steuerermäßigung von Ihrer tariflichen Einkommensteuer streckt sich dabei über einen Zeitraum von drei Veranlagungsjahren wie folgt:

  • 7 % der Aufwendungen in dem Kalenderjahr, in dem die energetischen Maßnahmen abgeschlossen werden; maximal 14.000 Euro
  • 7 % der Aufwendungen in dem Folgejahr; maximal 14.000 Euro
  • 6 % der Aufwendungen in dem dritten Jahr; maximal 12.000 Euro

Im Ergebnis haben Sie somit die Möglichkeit, insgesamt bis zu 20 Prozent der Aufwendungen im dreijährigen Förderzeitraum steuerlich geltend zu machen. Voraussetzung ist, dass Sie die jährlichen Höchstgrenzen und auch die Förderobergrenze von insgesamt 40.000 Euro nicht überschreiten.

Der Förderhöchstbetrag von 40.000 Euro kann von jeder steuerpflichtigen Person für jedes begünstigte Objekt nur einmal in Anspruch genommen werden.

Eine Besonderheit besteht bei Aufwendungen, die Ihnen für eine:n Energieberater:in entstanden sind. Diese können, unter Berücksichtigung der o. g. jährlichen Höchstgrenzen sowie der gesamten Förderobergrenze, in Höhe von bis zu 50 Prozent berücksichtigt werden.

Durchführung der energetischen Maßnahmen muss durch ein Fachunternehmen erfolgen

Förderfähig ist eine energetische Maßnahme nur dann, wenn sie fachgerecht ausgeführt wird. Von einer fachgerechten Ausführung ist auszugehen, wenn sie durch ein Unternehmen erfolgt, dass die Anforderungen der Rechtsverordnung erfüllt. Eine abschließende Auflistung der Gewerke, in welchen das Unternehmen tätig sein muss, ist dem § 2 Absatz 1 der ESanMV zu entnehmen.

Energetische Maßnahmen durch Bescheinigung nachweisen

Die ausgeführte energetische Maßnahme ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen, die nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellt wird. Diese Bescheinigung kann einerseits durch das ausführende Fachunternehmen ausgestellt werden. Andererseits kann dies auch durch Personen erfolgen, die gesetzlich nach dem § 88 des Gebäudeenergiegesetzes dazu berechtigt sind. Dazu gehören u. a. die bereits zuvor aufgelisteten Energieberater:innen.

Antragstellung innerhalb der vorgeschriebenen Frist

Grundsätzlich handelt es sich bei der Steuerermäßigung von energetischen Maßnahmen an Ihrem selbst genutzten Wohngebäude um ein Wahlrecht. Sollten also andere Fördermaßnahmen für Sie günstiger sein, so sind Sie zu dieser Anwendung nicht verpflichtet. Zu beachten ist aber, dass eine einmalige Entscheidung für den gesamten Förderzeitraum bindend ist und jährlich nicht zwischen den verschiedenen steuerlichen Fördermaßnahmen gewechselt werden kann.

Ist eine Beanspruchung dieser Steuerermäßigung für Sie günstig, so müssen Sie als Steuerpflichtige:r einen Antrag beim Finanzamt stellen. Der Antrag kann bis zur Unanfechtbarkeit des betreffenden Einkommensteuerbescheides gestellt werden. In diesem Fall ist er bis zum Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist zu stellen.

Unsere Einschätzung

Zunächst sollte umfangreich geprüft werden, ob eine andere Fördermaßnahme wie etwa die Aufnahme eines KfW-Kredits oder ein staatlicher Zuschuss günstiger für Sie ist.

Die Steuerermäßigung wird sich für Sie nur dann vorteilhaft auswirken, wenn Ihre tarifliche Einkommensteuer von vornherein sehr hoch ist. Ein eventuell entstehender Anrechnungsüberhang im Falle einer zu geringen tariflichen Einkommensteuer kann nicht steuermindernd in anderen Veranlagungszeiträumen berücksichtigt werden. Auch ist ein Vor- bzw. Rücktrag innerhalb des dreijährigen Förderzeitraums auf einen der drei Veranlagungszeiträume nicht möglich.

Sollten Sie also energetische Sanierungsmaßnahmen planen oder bereits getätigt haben, können Sie sich bei Fragen rund um die individuellen steuerlichen Vorteile und die Antragstellung gerne jederzeit an uns wenden.

 

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