14. Dezember 2021

Aktuell geltende steuerliche Maßnahmen in der Corona-Krise

Inhaltsverzeichnis

Seit Beginn der Corona-Pandemie gibt es verschiedene steuerliche Maßnahmen in der Corona-Krise, um die wirtschaftlichen Schäden abzufedern. Weiterhin ist auch die Wirtschaft von den Auswirkungen aufgrund des Corona-Virus betroffen. Hier erhalten Sie einen Überblick, welche Maßnahmen aktuell gelten.

Aktuell gibt es wieder, oder immer noch Möglichkeiten, Steuern zu Stunden, einen Vollstreckungsaufschub zu erreichen oder Steuervorauszahlungen herabzusetzen. Wir hatten über vorige Maßnahmen in unserem Blog immer mal wieder unterrichtet. Links dazu sind am Ende dieses Beitrags aufgeführt. Nun bringen wir Sie hier auf den aktuellen Stand der Dinge.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat verfahrensrechtliche Maßnahmen aufgrund der weiterhin anhaltenden Corona-Krise verlängert. Das gab der Bund in einem Schreiben des BMF vom 7. Dezember 2021 bekannt. Die Maßnahmen wurden verlängert, da die Liquidität essentiell für die Wirtschaft in der Pandemie sei.

Die Maßnahmen gliedern sich in drei Bereiche ein: Stundung, Vollstreckungsaufschub und Anpassung der Steuervorauszahlungen. Alle diese Maßnahmen können Betroffene in einem vereinfachten Verfahren beantragen.

Steuerstundungen als Maßnahme in der Corona-Krise beantragen

Bis zum 31. Januar 2022 können aktuell Steuerpflichtige, die nachweislich unmittelbar und nicht nur unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, einen Stundungsantrag für bis dahin fällige Steuern stellen. Antragstellende müssen in diesem Fall die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Finanzamt gegenüber offenlegen.

Das Finanzamt kann dann diese Steuerzahlungen grundsätzlich bis zum 31. März 2022 stunden. Eine Anschlussstundung bis zum 30. Juni 2022 soll aber unter Einhaltung der Voraussetzungen auch möglich werden.

Das Finanzamt kann auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichten. Insoweit besteht ein Ermessensspielraum der Finanzverwaltung.

Vollstreckungsaufschub als Maßnahme in der Corona-Krise beantragen

Wenn ein:e Steuerpflichtige:r bereits in der Vollstreckung aufgrund von schon fälligen Steuern ist, kann dieser bis zum 31. Januar 2022 einen Vollstreckungsaufschub beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass eine unmittelbar und nicht nur unwesentlich negative wirtschaftliche Betroffenheit nachgewiesen werden kann.

Die Finanzämter werden dann dazu angehalten, bis zum 31. März 2022 von der Vollstreckung von bis zum 31. Januar 2022 fälligen Steuern abzusehen. Säumniszuschläge in diesem Zusammenhang sind grundsätzlich zu erlassen.

Eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs kann bis 30. Juni 2022 verlängert werden, sofern eine angemessene Ratenzahlung zwischen dem Finanzamt und Vollstreckungsschuldner:in vereinbart wird.

Steuervorauszahlungen in der Corona-Krise anpassen

Steuerpflichtige, die von der Corona-Krise nachweislich unmittelbar und nicht nur unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, können bis zum 30. Juni 2022 Anträge auf Anpassung von Vorauszahlungen auf die Einkommen- sowie Körperschaftsteuer der Veranlagungszeiträume 2021 und 2022 stellen. Strenge Anforderungen an die Nachprüfung der Angaben sollen die Finanzämter nicht stellen, so heißt es ausdrücklich.

Gleiches gilt auch bei der Anpassung des Gewerbesteuermessbetrags für Vorauszahlungszwecke 2021 und 2022.

Für Stundungen sowie Erlass von Gewerbesteuerbeträgen sind die Gemeinden zuständig. Ausnahme: Berlin, Bremen, Hamburg. Hier sind die Finanzämter dafür zuständig. Anträge auf Stundung oder Erlass müssen also entsprechend an die Gemeinden gehen. Diese müssen den Anträgen unter den geltenden Voraussetzungen nachkommen. Auf die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9. Dezember 2022 wird verwiesen.

Unsere Einschätzung

Diese aktuellen Maßnahmen begrüßen wir ausdrücklich. Es sind den Steuerpflichtigen und uns als Steuerberater:innen nun wieder gute Instrumente in die Hand gegeben worden, um die finanziellen Auswirkungen der Krise besser steuern zu können.

Ganz wichtig: Stundung und Vollstreckungsaufschub bedeuten nicht Erlass. Die Steuern müssen irgendwann gezahlt werden. Auch eine Herabsetzung der Vorauszahlungen wird in der Regel nur zu einem Hinauszögern der Steuerzahlungen führen. Bedenken Sie das bitte dringend bei Ihrer Liquiditätsplanung.
Haben Sie Fragen? Melden Sie sich gerne bei uns.

Weitere Beiträge zum Thema Stundung von Steuern und Herabsetzung von Vorauszahlungen

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

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