7. Dezember 2021

Überbrückungshilfe 4 wird konkreter und weitere Hilfen werden verlängert

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Über die geplante Verlängerung der Corona-Hilfen hatten wir Sie schon am 23. November 2021 informiert. Jetzt gibt es erste Konkretisierungen rund um die Überbrückungshilfe 4. Auch weitere Hilfen werden verlängert. Hier erhalten Sie die wichtigsten Informationen.

Die Verlängerung der Corona-Hilfen konkretisiert sich in der Schaffung der neuen Überbrückungshilfe 4. Sie soll für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 gelten. Somit schließt die neue Hilfe direkt an die Überbrückungshilfe 3 Plus an.

Bei der Überbrückungshilfe 4 werden die Regelungen der Neustarthilfe 3 Plus weitgehend übernommen. Erste Details haben nun das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) sowie das Bundesministerium der Finanzen (BMF) bekannt gemacht.

Die Überbrückungshilfe 4 im Überblick

Förderzeitraum: Januar bis März 2022
Antragsfrist: vorerst der 31. März 2022

Voraussetzungen unter anderem:

  • Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit vor dem 1. November 2020
  • Keine Aufgabe der Geschäftstätigkeit vor dem 30. September 2021 beziehungsweise bis zur Auszahlung des vollen Zuschusses
  • Beschäftigung mindestens eines Arbeitnehmers bzw. einer Arbeitnehmerin per 29. Februar 2020 bzw. 30. Juni 2021 oder Soloselbstständigkeit oder Ein-Personen-GmbH im Haupterwerb mit mindestens 50 Prozent der eigenen Gesamteinkünfte
  • Coronabedingter Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent

Was bedeutet coronabedingter Umsatzrückgang im Rahmen der Überbrückungshilfe 4?

Auch bei der Überbrückungshilfe 4 wird wieder ein 30-prozentiger coronabedingter Umsatzrückgang in den Fördermonaten benötigt, um Hilfen zu bekommen. Als Referenzzeitraum sind wieder die Vergleichsmonate aus dem Jahr 2019 heranzuziehen; also der Zeit vor Corona.

Förderung der Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe 4

Bestimmte Fixkosten sollen wieder gefördert werden. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten soll 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent betragen. Es gibt dann also keine maximal 100-prozentige Förderung ab einem Umsatzeinbruch von mindestens 70 Prozent mehr.

Die förderfähigen Positionen gemäß Fixkostenkatalog bleiben im Wesentlichen unverändert. So können betroffene Unternehmer:innen weiterhin verschiedene Kosten geltend machen. Zu diesen Kosten zählen unter anderem Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung und Versicherungen.

Aber: Modernisierungs- oder Renovierungsausgaben, die seit dem Förderzeitraum November 2020 von vielen Unternehmen bereits genutzt wurden, sind künftig keine förderfähigen Kostenpositionen mehr.

Eigenkapitalzuschuss als Förderung von besonders betroffenen Branchen

Wie bei den Überbrückungshilfen 3 und 3 Plus wird es wieder einen sogenannten Eigenkapitalzuschuss geben. Diese Regelungen werden für besondere Branchen angepasst.

Wenn förderfähige Unternehmen in den Monaten Dezember 2021 und Januar 2022 durchschnittlich einen coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent aufweisen, kann diesen in der Überbrückungshilfe 4 ein Zuschlag von bis zu 30 Prozent als Eigenkapitalzuschuss auf die Fixkostenerstattung gemäß Fixkostenkatalog Nr. 1-11 gewährt werden.

Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders von Schließungen wie etwa der Absage von Weihnachtsmärkten betroffen sind, sollen einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss erhalten können. Für Schausteller:innen, Marktleute und private Veranstalter:innen von abgesagten Advents- und Weihnachtsmärkten beträgt der Eigenkapitalzuschuss 50 Prozent auf die Fixkostenerstattung gemäß Fixkostenkatalog Nr. 1-11. Als Voraussetzung müssen diese Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent im Monat Dezember 2021 nachweisen.

Weitere Regelungen zum Eigenkapitalzuschuss als Förderung in der Corona-Krise

Im Rahmen der Überbrückungshilfe 4 sollen erneut auch Abschlagszahlungen erfolgen, um eine schnelle Unterstützung sicherzustellen.

Anträge sind wieder über einen prüfenden Dritten (Steuerberater:in, Wirtschaftsprüfer:in, vereidigter Buchprüfer:in, Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin) einzureichen. Dazu ist von den registrierten prüfenden Dritten wieder das offizielle Tool des BMWi online zu nutzen.

Neustarthilfe 2022

Ebenfalls fortgeführt werden soll die bewährte Neustarthilfe für Soloselbstständige. Mit der Neustarthilfe 2022 sollen Soloselbstständige weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro, für den verlängerten Förderzeitraum also insgesamt bis zu 4.500 Euro an Zuschüssen erhalten können.

Schlussabrechnungen müssen später eingereicht werden

Alle Corona-Hilfen müssen schlussabgerechnet werden. Die Frist dafür war bislang der 30. Juni 2022. Aber hier wurde nun eine Verlängerung eingeräumt. Die Schlussabrechnungen für die Überbrückungshilfen 1-3 Plus sowie für die November- und Dezemberhilfen sind nun bis zum 31. Dezember 2022 einzureichen.

Lediglich die Frist zur Schlussabrechnung der Neustarthilfe Plus wurde aktuell nicht über den 30. Juni 2022 hinaus verlängert.

Die Schlussabrechnungen über prüfende Dritte können nach den derzeitigen Erkenntnissen frühestens ab Ende Januar 2021 vorgenommen werden.

Aufstockung der Beihilfetöpfe

Mit der EU-Kommission konnte die deutsche Politik vereinbaren, dass die Beihilfetöpfe sowie die Höchstgrenzen der Förderung noch einmal ausgeweitet werden. Insgesamt werden die beihilferechtlichen Höchstgrenzen um 2,5 Millionen Euro erhöht. Damit sind maximal, über alle Programme hinweg 54,5 Millionen Euro Förderung pro Unternehmen und Unternehmensverbund möglich. Das gilt natürlich immer unter Berücksichtigung aller beihilferechtlichen Vorgaben. Der maximale monatliche Förderbetrag liegt weiterhin bei zehn Millionen Euro.

Der Beihilfetopf Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 wird von 1,8 Millionen Euro auf 2,3 Millionen Euro aufgestockt.

Verlängerung weiterer Corona-Hilfen

Weitere Hilfen in der Corona-Krise werden ebenfalls bis Ende März 2022 verlängert:

  • Härtefallhilfen
  • Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen
  • Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen
  • Programm Coronahilfen für Profisport
  • KfW-Sonderprogramm
  • Kurzarbeitergeld (aber hier Änderung der Förderung bei den Sozialversicherungsbeiträgen geplant)

Unsere Einschätzung

Detaillierte FAQ zur neuen Überbrückungshilfe 4 sowie zur Neustarthilfe 2022 sollen zeitnah kommen. Dann wissen wir alle mehr.

Nach Auskunft der Ministerien sind weitere Hilfen in Planung, wenn die Corona-Krise auch über den März 2022 hinaus andauern sollte.

Aufgrund der Verschärfung der Corona-Maßnahmen (Stichwort 2G, 3G, etc.) ist eine Ausweitung der Hilfen notwendig geworden. Die Bundesregierung hat reagiert. Das ist gut so – und wir begrüßen diese Ausweitung. Es ist auch zu erwarten, dass die Definition des coronabedingten Umsatzeinbruchs bei der Überbrückungshilfe 3 Plus noch einmal aufgrund der 2G/2G+/3G-Regelungen angepasst wird.

Allerdings werden mit der neuen Hilfe auch wieder die Regelungen angepasst. Das bedeutet, es gibt wieder neue Details, neue Voraussetzungen und einiges andere zu beachten. Das macht es nicht leichter.

Ob die neuen Hilfen ausreichen werden, um den notleidenden Unternehmen auch tatsächlich weiterzuhelfen, müssen wir alle abwarten.

Als Steuerberater:innen, Rechtsanwält:innen und Wirtschaftsprüfer:innen von ECOVIS NRW stehen wir weiterhin an Ihrer Seite und helfen, wo wir können.
Sprechen Sie uns jederzeit gerne an!

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

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