24. November 2021

Verbundunternehmen können ein Problem mit den Corona-Hilfen bekommen

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Verbundene Unternehmen dürfen nur einen Antrag auf Corona-Hilfen für alle verbundenen Unternehmen gemeinsam stellen. 

Das kann zum Problem werden, wenn ein beihilferechtlicher Verbund nicht erkannt wird. Dann sind die Anträge für Corona-Hilfen falsch gestellt worden und das hat Konsequenzen. Das Problem fällt häufig erst im Nachgang auf; entweder durch die Prüfung von Expert:innen oder durch gezielte Fragen der Bewilligungsstellen. Auch Einzelunternehmer:innen mit mehreren Betrieben dürfen nur einen Antrag für alle Unternehmen stellen. Das Problem gilt für alle bisherigen Corona-Hilfen gleichermaßen. Doch was bedeutet das konkret? Wir haben die wichtigsten Fakten für Sie zusammengefasst.

Was als Verbundunternehmen gilt, definiert die EU-Kommission

Welche Unternehmen als verbundene Unternehmen gelten, richtet sich nach der Definition der EU: Anhang I Artikel 3 Absatz 3 Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Weiterführende Erläuterungen und Fallbeispiele zu verbundenen Unternehmen finden Sie im Benutzerleitfaden zur Definition von KMU der Europäischen Kommission. Wir empfehlen Ihnen die Begriffsbestimmungen im Glossar ab Seite 33. Daraus geht auch hervor, dass der beihilferechtliche Verbundbegriff nach handelsrechtlicher Lesart grundsätzlich weiter auszulegen ist.

Was ist ein verbundenes Unternehmen?

Verbundene Unternehmen sind beispielsweise mehrere Tochterunternehmen und ihre Konzernmutter. Wer zum Verbund gehört, wird sowohl vorwärts als auch rückwärts betrachtet. Die Kernfragen sind einfach:

  • Gibt es Tochtergesellschaften, Enkelgesellschaften, etc.?
  • Gibt es eine Muttergesellschaft oder etwas Vergleichbares?

Diese vier Voraussetzungen treffen auf Verbundunternehmen zu

  1. Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner:innen oder Gesellschafter:innen eines anderen Unternehmens, oder
  2. ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen, L 187/70 Amtsblatt der Europäischen Union DE 26.6.2014; oder
  3. ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben; oder
  4. ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionär:innen oder Gesellschafter:innen dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionär:innen oder Gesellschafter:innen aus.

Diese Besonderheiten gelten bei der Bestimmung verbundener Unternehmen

Jetzt wird es schwierig: Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen, zum Beispiel einer Stiftung, miteinander in einer dieser Beziehungen stehen, gelten als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise auf demselben Markt oder auf benachbarten Märkten tätig sind.
Als benachbarter Markt gilt der Markt für eine Ware oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist.

Die Bewertung verbundener Unternehmen sind weitreichend

  1. Besitzt eine Unternehmerin oder ein Unternehmer, also eine natürliche Person, mehrere rechtlich selbstständige Hotels in Form eigenständiger GmbHs, sind diese verbundene Unternehmen.
  2. Besitzt eine natürliche Person die Mehrheit an zwei GmbHs, einer Bäckerei und einem Mehlproduzenten, dann liegen verbundene Unternehmen vor, da es sich um Unternehmen handelt, die auf benachbarten Märkten agieren.
  3. Spätestens seit der Überbrückungshilfe 3 gilt: Bei steuerrechtlichen Betriebsaufspaltungen werden Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaften als verbundene Unternehmen behandelt.

Verbundene Unternehmen in Schwierigkeiten. Diese UiS-Regelungen gelten für die Corona-Hilfen

Verbundene Unternehmen dürfen nur einen Antrag für den gesamten Unternehmensverbund stellen. Sie sind nicht antragsberechtigt, wenn sie im Unternehmensverbund zum Stichtag 31. Dezember 2019 bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren. Für den Fall, dass ein Unternehmensverbund zwar insgesamt kein Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) ist, diese Eigenschaft jedoch auf eines der Unternehmen im Verbund zutrifft, ist der Unternehmensverbund zwar grundsätzlich förderberechtigt. Die Tochtergesellschaft ist dagegen nur dann förderberechtigt, wenn der Unternehmensverbund ihr zunächst Mittel zuführt, so dass die Tochter für sich betrachtet kein Unternehmen in Schwierigkeiten mehr ist.

Verbundene Unternehmen. Diese Regelungen gelten für die Corona-Hilfen

Bei der Antragstellung werden

  • Umsätze,
  • Fixkosten
  • und Beschäftigte der inländischen Unternehmen und Betriebsstätten

kumulativ betrachtet. Für die Zugangsschwelle eines Jahresumsatzes von bis zu 750 Millionen Euro ist der weltweite Umsatz des Unternehmensverbunds zu betrachten. Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes sind explizit nicht förderfähig.

Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen desselben Unternehmens gelten nicht als rechtlich selbstständige Einheit. Dies gilt auch für Zahlungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung oder wenn die Unternehmen als „verbundene Unternehmen“ nach EU-Definition gelten.
Allerdings werden Zahlungen von Gesellschaften an einzelne Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, als natürliche Personen, als Fixkosten anerkannt und sind förderfähig. Voraussetzung: Es handelt sich bei der Gesellschaft und den Gesellschafterinnen sowie Gesellschaftern nicht um ein verbundenes Unternehmen, das im Sinne der Überbrückungshilfe handelt. Zum Beispiel in Form einer steuerrechtlichen Betriebsaufspaltung, wie oben beschrieben.

Verbundene Unternehmen: Diese Folgen haben falsch gestellte Anträge auf Corona-Hilfen

Berücksichtigen Sie bei der Antragstellung nicht den korrekten Unternehmensverbund, kann dieses dazu führen, dass der Antrag falsch ist.
Sie sind verpflichtet, den falschen Antrag gegenüber den Bewilligungsbehörden anzuzeigen und Sie müssen für Korrekturen sorgen. Wir empfehlen Ihnen dringend, dass Sie damit nicht bis zur Abgabe der Schlussabrechnung warten.
Nach einer Neubetrachtung im Rahmen einer Korrektur kann es sein, dass Sie die erhaltenen Fördergelder (teilweise) zurückzahlen müssen, weil beispielsweise die Voraussetzungen der Förderfähigkeit nicht gegeben sind oder die Fördersummen aufgrund niedrigerer Umsatzrückgänge niedriger werden. Es kann auch dazu führen, dass die Fördersumme höher wird, weil die neu im Verbund berücksichtigten Unternehmen auch förderfähige Fixkosten aufweisen.
In jedem Fall sollten Sie diese Themen angehen!

Unsere Einschätzung

Die Betrachtung des Unternehmensverbundes ist elementar wichtig. Von der korrekten Prüfung der Antragsvoraussetzungen hängt alles ab. Fallen Ihnen im Nachgang Unstimmigkeiten auf oder rückt das Thema Unternehmensverbund erst nachträglich in ihren Fokus, sollten Sie dringend handeln.
Warten Sie nicht bis zur Schlussabrechnung! Denn bei Subventionen und Beihilfen steht schnell das Wort Subventionserschleichung im Raum.

Haben Sie Fragen? Dann beraten wir Sie gerne persönlich.

 

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

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