19. November 2021

Neues Infektionsschutzgesetz: Das müssen Arbeitgeber jetzt wissen

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Ein neues Infektionsschutzgesetz wird kommen. Hier finden Sie alles, was Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen jetzt wissen müssen.

Mit dem Ende der epidemischen Lage von nationaler Tragweite tritt am 25. November das neue Infektionsschutzgesetz in Kraft. Darin sind neue und weitreichende Regelungen zur Pandemiebekämpfung formuliert, die am 11. November im Bundestag erörtert wurden. Der neue Gesetzentwurf wurde am 18. November 2021 im Bundestag beschlossen und der Bundesrat hat heute zugestimmt.

Bis wann gilt das neue Infektionsschutzgesetz?

Die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie gelten zunächst einmal bis zum 19. März 2022. Eine erneute Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ist nicht mehr erforderlich.
Neues Infektionsschutzgesetz sieht 3G-Pflicht am Arbeitsplatz vor
§ 28 b Abs.1 Infektionsschutzgesetz sieht vor, dass Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen ihre Arbeitsstätten nur noch unter Einhaltung der 3G betreten dürfen.

Nur wer

  • geimpft,
  • getestet
  • oder genesen ist, darf die Arbeitsstätte betreten.
Abweichend ist das Betreten der Arbeitsstätte ausnahmsweise erlaubt, um unmittelbar vor Arbeitsaufnahme ein Testangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen oder, um ein Impfangebot des Arbeitgebers in Anspruch zu nehmen.
Als Nachweis müssen alle
  • einen Impfnachweis,
  • einen Genesenennachweis
  • oder einen offiziellen Testnachweis vorlegen können.

Wird ein PCR-Test vorgelegt, darf dieser nicht älter als 48 Stunden sein. Die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz gilt unabhängig von der Tätigkeit für alle Arbeitsstätten, überall dort, wo physische Kontakte mit Kolleginnen und Kollegen oder Dritten möglich sind.

Neues Infektionsschutzgesetz gibt Testpflicht für Ungeimpfte vor

Ohne Impfnachweis, Genesenennachweis oder Testnachweis darf die Arbeitsstätte nur betreten, wer

  • unmittelbar vor Arbeitsbeginn ein betriebliches Testangebot wahrnehmen will
  • oder sich im Betrieb impfen lassen möchte.

Diese Regelung bedeutet de facto eine Testpflicht für Ungeimpfte.

Das müssen Arbeitgeber:innen kontrollieren und dokumentieren – Impfstatus darf abgefragt werden

Arbeitgeber:innen müssen die 3G-Bestimmungen täglich überwachen und regelmäßig dokumentieren. Arbeitnehmer:innen haben die Pflicht, ihre Nachweise auf Verlangen vorzulegen. Arbeitgeber:innen dürfen im Rahmen ihrer Pflicht zur Überwachung auch Daten zum

  • Impfstatus
  • Serostatus
  • oder Teststatus verarbeiten.

Diese Daten sollen bei der Anpassung der Hygienekonzepte helfen und sind datenschutzrechtlich zulässig. Das formuliert §28 b Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes. Arbeitnehmer:innen die sich weigern, müssen im Homeoffice arbeiten oder anders eingesetzt werden. Auch eine Freistellung ohne Lohnfortzahlung oder – als ultima ratio – eine Kündigung können als Konsequenz in Frage kommen.

Testpflicht für bestimmte Berufsgruppen kommt

Das neue Infektionsschutzgesetz stellt sensible Bereiche unter einen besonderen Schutz. Die Konsequenz ist eine Testpflicht für diese Berufsgruppen:

  • Altenpflege
  • Krankenpflege
  • Lehrer:innen
  • Erzieher:innen

Bundesministerium für Arbeit und Soziales darf per Rechtsverordnung Maßnahmen zur Umsetzung vorschreiben

Wie die Maßnahmen zur Umsetzung und Dokumentation der 3G-Regeln konkret umgesetzt werden, darf das Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorschreiben. Diese Möglichkeit ist aber zeitlich befristet.

Arbeitgeber:innen sollen bei Impfungen unterstützen

Im Gesetz ist eine Impfunterstützungspflicht für Arbeitgeber:innen formuliert. Konkret bedeutet das

  • Arbeitgeber:innen müssen ihren Beschäftigten auch während der Arbeitszeit und ohne Lohnausfall die Wahrnehmung eines Impftermins ermöglichen.
  • Arbeitgeber:innen sollen die Impfbereitschaft ihrer Mitarbeiter:innen bei arbeitsschutzrechtlichen Unterweisungen fördern.

Sonderregelungen gelten für arbeitende Eltern und Ältere im neuen Infektionsschutzgesetz

Das neue Kinderkrankengeld wird verlängert. Auch berufstätige Eltern, die wegen Kinderbetreuung nicht arbeiten können, erhalten eine Entschädigung. Das gilt voraussichtlich bis zum 19. März 2022.

Homeoffice-Pflicht im neuen Infektionsschutzgesetz

Auf eine kurze Formel gebracht, bedeutet die Homeofficepflicht, dass Arbeitgeber:innen  ihren Beschäftigten die Arbeit im Homeoffice anbieten müssen. Arbeitnehmer:innen müssen dieses Angebot annehmen. Für beide Seiten gilt, dass keine betriebsbedingten oder anderen Gründe dagegen stehen dürfen. Wer zuhause aus Platzgründen nicht arbeiten kann oder dessen Partner: in bereits im Homeoffice ist, darf an seiner Arbeitsstätte arbeiten. Arbeitnehmer:innen, die zuhause arbeiten können, sollen das verpflichtend tun können.

Betrieblicher Infektionsschutz bleibt die Vorgabe im Arbeitsschutz

Die bereits bekannten Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz werden für drei Monate befristet fortgesetzt. Das gilt ebenso für die im Infektionsschutzgesetz geregelte Ergänzung des §18 Absatz 3 Arbeitsschutzgesetz und für die Neufassung der SARS-VoV-2-Arbeitsschutzverordnung.
Darüber hinaus sind grundlegenden Vorgaben einzuhalten. Das bedeutet:

  • Kontaktreduzierung
  • eine Pflicht für Testangebote
  • die Erstellung und Aktualisierung betrieblicher Hygienekonzepte.

Unsere Einschätzung

Die neuen Regelungen schaffen endlich Klarheit zum Umgang mit dem Impfstatus von Arbeitnehmer:innen. Bislang konnten die Arbeitgeber:innen nur darauf vertrauen, dass sich ihre Arbeitnehmer:innen impfen oder zumindest regelmäßig testen. Zusammen mit der nun deutlich formulieren Homeoffice-Pflicht helfen die Regelungen, die aktuelle Entwicklung des Virus am Arbeitsplatz einzudämmen.
Für Ihre Rückfragen und die Unterstützung bei der Implementierung der neuen Regelungen in Ihrem Unternehmen stehen wir gerne zur Verfügung.

Sprechen Sie uns an.

 

 

Marcus Büscher

Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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