Reihe zum Auslands-Homeoffice: Arbeitsrecht
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31. Juli 2023

Reihe zum Auslands-Homeoffice: Arbeitsrecht

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Vor allem, wenn das Wetter schlecht ist, packt viele Menschen das Fernweh und sie träumen vom Homeoffice am Strand. Das Auslands-Homeoffice ist für Arbeitgeber:innen jedoch nicht immer ganz so einfach. Es ergeben sich Aspekte, die Arbeitgeber:innen im Auge behalten sollten, in folgenden Bereichen: Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht, Steuerrecht und Aufenthaltsrecht. Erfahren Sie in diesem Teil unserer Reihe zum Auslands-Homeoffice, worauf Arbeitgeber:innen beim Arbeitsrecht achten müssen.

Sieht das deutsche Arbeitsrecht Homeoffice im Ausland vor?

Nein, das deutsche Arbeitsrecht sieht keine Arbeit aus dem Auslands-Homeoffice vor und beschränkt sich ohne gesonderte Vereinbarung auf die Bundesrepublik – Auch wenn die Bestimmung des Tätigkeitsorts dem Direktionsrecht des Unternehmens unterliegt.

Gilt der deutsche Arbeitnehmerschutz auch im Auslands-Homeoffice?

Auch wenn sich Arbeitnehmer- und Arbeitgeberpartei auf ein Beibehalten der Arbeitnehmerschutzvorschriften geeinigt haben, kann es passieren, dass ausländische Regelungen am Tätigkeitsort Anwendung finden. Sind diese nämlich arbeitnehmerfreundlicher, wie beispielsweise ein höherer Mindestlohn, müssen sie umgesetzt werden. Vorgesetzte sollten diese also genau prüfen.

Braucht Homeoffice im Ausland eine Zusatzvereinbarung im Arbeitsvertrag?

Die Parteien sollten in einer Zusatzvereinbarung folgendes regeln:

  • Den Tätigkeitsort,
  • Arbeitszeiten, Erreichbarkeit während der Arbeitszeit, Dokumentation der Arbeitszeit
  • Arbeitsmittel und wer diese zur Verfügung stellt
  • Zeitraum und Dauer des Auslandsaufenthalts
  • Eventuell Regelungen zur Probezeit
  • Ausschluss der Vergütung von Wegzeiten zum ausländischen Tätigkeitsort
  • Gegebenenfalls Pauschale für die Kosten für die Unterhaltung des Homeoffices
  • Möglicherweise Vereinbarung eines Rückholrechts des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin
  • Datenschutz und Verschwiegenheit
  • Rechtswahl – das Arbeitsverhältnis unterliegt weiterhin deutschem Recht

Weiterhin müssen Arbeitgeber:innen klären, ob der Betriebsrat mit einbezogen werden muss.

Unsere Einschätzung

Das Auslands-Homeoffice kann für Arbeitgeber:innen eine rechtliche Herausforderung darstellen. Das deutsche Arbeitsrecht sieht standardmäßig keine Arbeit im Auslands-Homeoffice vor und ausländische Regelungen am Tätigkeitsort können Anwendung finden, insbesondere wenn sie arbeitnehmerfreundlicher sind. Eine genaue Abstimmung und Einhaltung von vereinbarten Regelungen gewährleisten Rechtssicherheit im Auslands-Homeoffice. Wenn Sie Hilfe bei einer solchen Regelung brauchen, sprechen Sie uns gerne an.

Marcus Büscher

Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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