2. November 2021

Die Rolle der IHK bei Gründung einer GmbH

Kategorien: Unkategorisiert

Bei der Gründung einer GmbH spielt die IHK eine zentrale Rolle. Vielen ist das nicht bekannt. Hier erfahren Sie, was Sie zur Rolle der IHK bei der GmbH-Gründung wissen sollten.

Die Industrie- und Handelskammer (IHK) ist für die meisten Unternehmer:innen ein Begriff. Sie ist Partnerin für Unternehmen und bietet diesen einen umfassenden (Beratungs-)Service. Darüber hinaus ist sie für die duale Ausbildung in allen gewerblich-technischen und kaufmännischen Berufen zuständig. Die Rolle der IHK bei der GmbH-Gründung hingegen ist weniger bekannt. Sie umfasst im Wesentlichen drei Aspekte.

Firmenrechtliche Voranfrage bei der IHK vor GmbH-Gründung

Vor der Gründung eines Unternehmens und dessen Anmeldung zum Handelsregister besteht die Möglichkeit (und bei sorgfältigem Vorgehen tatsächlich auch die Pflicht), von der IHK prüfen zu lassen, ob die Firma, also der Name des Unternehmens, oder auch die Änderung der Firma überhaupt eintragungsfähig ist. Bei einem sorgfältigen Vorgehen bei GmbH-Gründung sollten Sie die Möglichkeit unbedingt wahrnehmen.

Inhalt der sogenannten firmenrechtlichen Prüfung ist die Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft, eine mögliche Eignung der Irreführung und die deutliche Unterscheidbarkeit der Firma von anderen Firmen mit Sitz im selben Kammerbezirk. In der Regel gibt die jeweilige IHK eine schriftliche Stellungnahme ab, die dem Registergericht vorgelegt werden kann. Sinn der Vorabfrage ist es, den Prozess der Eintragung zu beschleunigen. Denn so werden eventuell Rückfragen des Registergerichts bei der IHK ebenso vermieden wie Kosten, die unnütz entstehen, wenn der Antrag auf Eintrag zurückgewiesen würde.

Die Voranfrage ist kostenlos und kann normalerweise online über die Internetseite der jeweiligen Handelskammer oder direkt auch im Dialog mit der dortigen Stabsstelle gestellt werden. Meldet die IHK Bedenken gegen eine geplante Firmierung an, folgt nicht selten ein konstruktiver Dialog über die Wahl der rechtssicheren Firmierung.

Zwangsmitgliedschaft und Beitragspflicht bei der IHK für GmbHs

Ist das Unternehmen im Handelsregister eingetragen, folgt die automatische Zwangsmitgliedschaft in der zuständigen IHK. Zwangsmitgliedschaft bezeichnet die gesetzliche Verpflichtung einer natürlichen oder juristischen Person, Mitglied in einer Vereinigung wie der Industrie- und Handelskammer zu sein.

Bei der IHK handelt es sich hierbei um eine berufsständische Organisation deren Pflichtmitgliedschaft der berufsrechtlichen Kontrolle dient. Die Mitgliedschaft IHK ist für alle deutschen Selbstständigen und Unternehmer:innen (Gewerbetreibende) mit Ausnahme der Freiberufler:innen, Handwerker:innen und landwirtschaftlichen Betriebe Pflicht. Unbedeutend ist dabei, wie groß das Unternehmen ist oder ob es sich lediglich um eine nebenberufliche Tätigkeit handelt. Diese Faktoren haben allenfalls Bedeutung für die Bemessung des zu entrichtenden Jahresbeitrages.

Ausnahmen bestehen lediglich für die Unternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbeertrag im Bemessungsjahr insgesamt eine Summe von 5.200 Euro nicht übersteigt.

Die Zwangsmitgliedschaft bei der IHK beginnt mit der Gewerbeanmeldung und ist erst dann beendet, wenn das jeweilige Gewerbe wieder abgemeldet worden ist. Eine eigenständige Beendigung der Mitgliedschaft bei der IHK ist somit nicht möglich.

Die Mitglieder sind im Rahmen Ihrer Mitgliedschaft verpflichtet, Beiträge zu zahlen. Die Beiträge dienen der Kostendeckung der IHK. Diese Eigenfinanzierung soll die Unabhängigkeit vom Staat sichern, um auch diesem gegenüber die Interessen der Mitglieder vertreten zu können. Die Mitglieder müssen nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einen Beitrag zur Finanzierung der IHK beisteuern. Die Höhe des Beitrags bestimmt sich im Wesentlichen durch die Höhe des Gewerbeertrags oder des Gewinns aus dem Gewerbebetrieb.

Eine Freistellung von der Beitragspflicht erhalten hier auch solche Gewerbetreibende, die nicht im Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen sind und deren Jahresertrag 5.200 Euro nicht überschreitet. Darüber hinaus sind auch natürliche Personen, die erstmalig selbstständig tätig werden, in den ersten zwei Jahren ihrer Geschäftstätigkeit vom Grundbeitrag und in den ersten vier Jahren von der Umlage befreit, wenn sie nicht im Handelsregister eingetragen sind und ihr Jahresertrag 25.000 Euro nicht überschreitet.

Im Ergebnis muss demnach bei einer GmbH-Gründung beachtet werden, ob die zu gründende Firma Mitglied in der IHK werden muss. Das ist in der Regel der Fall, da eine Handelsregistereintragung notwendig ist und der Jahresertrag von 5.200 Euro normalerweise überschritten wird. Die Beitragssatzungen der örtlichen Kammern weisen durchaus spürbare Unterschiede in der Höhe der Beiträge auf, sodass sich im Rahmen von Firmengründungen durchaus die Frage stellen kann, wo das Unternehmen seinen Sitz haben wird (oder haben kann).

IHK erteilt Gewerbeerlaubnis bei Gründung einer GmbH

Auch wenn eine GmbH gegründet wird, unter der eine erlaubnispflichtige Tätigkeit beispielsweise gemäß § 34c ff. Gewerbeordnung ausgeübt werden soll, ist die IHK eine notwendige Partnerin im Gründungsprozess, da sie für die Erteilung einer (speziellen) Gewerbeerlaubnis zuständig ist. Bei der Gründung einer GmbH mit dem Ziel gewerbsmäßig als Immobilienmakler:in, Versicherungs- und/oder Darlehensvermittler:in, Bauträger:in, Baubetreuer:in und/oder Wohnimmobilienverwalter:in tätig werden, müssen die betreffenden Personen somit zunächst bei der IHK die notwendige Gewerbeerlaubnis beantragen. Hier müssen Sie beachten, dass dies frühzeitig geschehen sollte, da die IHK sich eine Bearbeitungszeit von mehreren Wochen vorbehält.

Unsere Einschätzung

Die IHK entscheidet zwar schlussendlich nicht darüber, ob eine GmbH in das Handelsregister eingetragen wird, jedoch kann sie den Eintragungsvorgang entscheidend vereinfachen. Sie kann beratend zur Seite stehen, wenn es um Gründungsvoraussetzungen oder die notwendige Gewerbeerlaubnis geht. Kehrseite dieser allzeit abrufbaren „Serviceleistungen“ der IHK ist die Verpflichtung, Mitglied in dieser zu sein und Beiträge zu leisten. Den gesamten Gründungsvorgang unterstützt oder überwacht sie jedoch nicht.

Wenn Sie Beratung bei der Gründung einer GmbH benötigen, unterstützen wir Sie gerne.

Jens Bühner

Partner, Rechtsanwalt, LL.M., Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Expert:innen zu diesem Thema

Keine passenden Personen gefunden.

Das könnte Sie auch interessieren

  • Warum werden Mehrheitsstimmrechte bei Gesellschaftsbeschlüssen immer bedeutender?

    Durch den Entwurf des Zukunftsfinanzierungsgesetzes des Bundesfinanz- und Bundesjustizministeriums gibt es erneut die Möglichkeit einer Einrichtung von Mehrheitsstimmrechten bei Gesellschaftsbeschlüssen. Erfahren Sie hier, welche praktischen Auswirkungen dies im Gesellschaftsrecht hat. Grundlagen des Stimmrechts im Gesellschaftsrecht Grundsätzlich herrscht im Gesellschaftsrecht das [...]

    Paola Koudela

    26. Mrz 2024

  • Liquidation einer GmbH und der Jahresabschluss

    Auch wenn eine GmbH in Liquidation geht, muss das Unternehmen einen Jahresabschluss erstellen. Was das konkret bedeutet, erfahren Sie hier. Muss eine GmbH in Liquidation einen Jahresabschluss erstellen? Wenn die Liquidation einer GmbH beschlossen ist, bedeutet dies nicht, dass ihre [...]

    Kay Hüneke

    07. Okt 2022

  • Verschiedene Gründe und Auslöser können zur Liquidation einer GmbH oder einer haftungsbeschränkten UG führen. In einer zweiteiligen Beitragsreihe erfahren Sie, welche Schritte Sie dabei beachten müssen. Liquidation einer GmbH oder UG im Handelsregister Um eine bestehende GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) [...]

    Paola Koudela

    12. Aug 2022