18. Oktober 2021

Versteuerung von Bareinzahlungen bei ungeklärter Herkunft

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Was geschieht, wenn Sie als Unternehmer:in Bareinzahlungen aus dem Ausland erhalten? Was müssen Sie beachten, um die Versteuerung von Bareinzahlungen zu vermeiden?

Die Entscheidung des Finanzgerichts Münster

Das Finanzgericht Münster hat mit seinem Urteil vom 9. Juni 2021 (Az. 13 K 3250/19 E) entschieden, dass ungeklärte Bareinzahlungen auf ein betriebliches Konto als Betriebseinnahmen geschätzt werden müssen. Das gilt dann, wenn Unternehmer:innen, die das Geld erhalten, den Finanzbehörden nicht erläutern, woher das Geld stammt. Denn dann kommen sie ihren Mitwirkungspflichten zur Aufklärung des Sachverhalts nicht nach. Welche Mitwirkungspflichten im Wesentlichen zu erfüllen sind, erfahren Sie hier.

Bareinzahlungen mit ungeklärter Mittelherkunft

Die Ausführungen des Finanzgerichts beziehen sich auf Bareinzahlungen auf ein betriebliches Konto. Hierbei wurde angegeben, dass es sich um ein Privatdarlehen eines im Ausland ansässigen „engen Freundes“ beziehungsweise „Verlobten“ der Steuerpflichtigen handele. Weitere Angaben zur Identität des Darlehensgebers wurden nicht preisgegeben, weil dieser in seinem Herkunftsland absoluten Identitätsschutz besitze.
Das Finanzamt sah sich außerstande, die Mittelherkunft aufzuklären und würdigte die Bareinzahlungen in vollem Umfang als steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Das hat das Finanzgericht Münster bestätigt.

Keine Berufung auf den Identitätsschutz möglich

Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Bei Sachverhalten mit Auslandsbezug sind erforderliche Beweismittel zu beschaffen. Details dazu regelt der §90 AO. Hierbei können sich die Beteiligten nicht auf den Identitätsschutz des/der Darlehensgeber:in berufen, da dessen/deren Schutz durch das Steuergeheimnis (§30 AO) gewährleistet ist. Im vorliegenden Fall wurde zwar eine handschriftliche Bestätigung des Darlehensgebers eingereicht, allerdings war in dieser weder dessen Name noch dessen Anschrift aufgeführt. Das reichte dem Finanzgericht nicht. Stattdessen fordert es, dass das Finanzamt durch die Benennung des Darlehensgebers in die Lage versetzt werden muss, den Sachverhalt aufzuklären.

Voraussetzungen und Folgen der Schätzung der Betriebseinnahmen

In den Entscheidungsgründen führt das Finanzgericht Münster drei wesentliche Gründe an, weshalb die Bareinzahlungen als Betriebseinnahmen zu schätzen sind.
Hinweis: Im verfahrensrechtlichen Sinn handelt es sich hierbei um eine „Schätzung“ (§162 AO) der Betriebseinnahmen, weil die Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt werden können.

  • Der Darlehensgeber wurde nicht benannt.
  • Im vorliegenden Fall waren die getroffenen Aussagen teilweise widersprüchlich.
  • Es konnten kein Darlehensvertrag und keine Nachweise zur Darlehensrückzahlung vorgelegt werden. Nachweise zur Barabhebung von vermeintlichen Tilgungsraten stellen keinen ausreichenden Zusammenhang mit dem Darlehen dar.

Aus den genannten Gründen wurde die Bareinzahlung – im vorliegenden Fall 70.000 Euro – auf das betriebliche Konto im vollen Umfang der Besteuerung unterworfen.

Unsere Einschätzung

Durch die Mitwirkungspflichten gemäß der Abgabenordnung sowie des Geldwäschegesetzes müssen Sie als Unternehmer:in die Mittelherkunft bei Bareinzahlungen auf ein betriebliches Konto zwingend nachweisen. Geben Sie an, dass das Geld aus dem Ausland stammt, müssen Sie zudem die zollrechtlichen Bestimmungen zur Einführung von Barmitteln von 10.000 Euro und mehr beachten.

Das Finanzamt ist berechtigt, Nachweise zur Mittelherkunft anzufordern, auch wenn Darlehensgeber:innen in ihrem Herkunftsland Identitätsschutz besitzen. Andernfalls werden die eingezahlten Barmittel in voller Höhe als steuerpflichtige Einnahmen behandelt.
Unser Rat: Führen Sie in diesen Fällen entsprechende Aufzeichnungen, um die Mittelherkunft gegenüber den zuständigen Behörden darlegen zu können.

Wenn Sie Fragen zu den Ihren Mitwirkungspflichten haben, melden Sie sich gerne bei uns.

 

 

Nico Kurth

Prokurist, Steuerberater, Bachelor of Arts (Steuerrecht)

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