12. Oktober 2021

Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Woran Sie als Unternehmer:in zum Jahreswechsel denken müssen

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Viele Gewerbetreibende und Freiberufler:innen müssen keine Bilanzen erstellen, sondern können ihren Gewinn im Rahmen der sogenannten Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln. Sie sind sogenannte Einnahmen-Überschuss-Rechner. Das betrifft beispielsweise Ärzt:innen, Physiotherapeut:innen oder Rechtsanwält:innen. Lesen Sie hier, woran Sie als Selbstständige bzw. Selbstständiger beim Jahreswechsel denken müssen, wenn Sie zu dieser Gruppe gehören.

Wer darf eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen?

In § 4 Abs. 3 EStG ist geregelt, dass folgende Steuerpflichtige ihren Gewinn anhand einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen dürfen:

  • Steuerpflichtige, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen
    und
  • Steuerpflichtige, die auch (freiwillig) keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen

Sofern ein Unternehmen nicht beispielsweise schon aufgrund seiner Rechtsform zur Bilanzierung verpflichtet ist, kann es eine EÜR erstellen. Solche Rechtsformen können unter anderem Kapitalgesellschaften, einige Personengesellschaften, eingetragene:r Kauffrau/-mann und so weiter sein. Weitere Voraussetzung für Gewerbetreibende ist allerdings, dass folgende Grenzen nicht überschritten werden:

  • Umsatz weniger 600.000 Euro
    und
  • Gewinn weniger 60.000 Euro

Freiberufler:innen (wie beispielsweise Ärzt:innen, Physiotherapeut:innen oder Rechtsanwält:innen) können – unabhängig von einer möglichen Überschreitung dieser Grenzen – eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen. Sie sind generell von der Bilanzierungspflicht ausgenommen, können aber freiwillig bilanzieren.

Was ist eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung?

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist eine vereinfachte Art der Gewinnberechnung für Kleinbetriebe und Freiberufler:innen. Die Gewinnermittlung erfolgt hierbei durch Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und -ausgaben. Maßgebend ist hier der Zeitpunkt des tatsächlichen Zu- und Abflusses der Betriebseinnahmen beziehungsweise -ausgaben. Es gilt das Sogenannte „Zufluss- / Abfluss-Prinzip“. Auf den Zeitpunkt der wirtschaftlichen Zugehörigkeit kommt es hierbei nicht an. Hier noch einmal im Detail:

Betriebseinnahmen
-Betriebsausgaben
——————————
= Gewinn oder Verlust

10-Tagesfrist ist zum Jahreswechsel beachten

Abweichend von diesem „Zufluss-/Abfluss-Prinzip“ ist die sogenannte „10-Tages-Regelung“ zu beachten. Diese ist in § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 11 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG geregelt. Demnach sind Einnahmen und Ausgaben – abweichend vom Zeitpunkt des tatsächlichen Zahlungsein- oder -ausgangs – im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zu erfassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es handelt sich um wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die beispielsweise aufgrund eines Vertragsverhältnisses bestehen. Also beispielsweise Mieten, Telefonkosten, Versicherungsbeiträge und Ähnliches.
  • Der Zahlungsein- oder -ausgang erfolgt innerhalb von zehn Tagen vor oder nach dem Ende des Kalenderjahres. Also zwischen dem 22. Dezember und dem 10. Januar.

Umsatzsteuervorauszahlungen, Umsatzsteuererstattungen und Lohnsteuerzahlungen am Jahresende

Zu den regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen zählen auch die monatlichen beziehungsweise vierteljährlichen Umsatzsteuer-Vorauszahlungen (nicht aber die Umsatzsteuer-Jahreszahlung oder -erstattung!) sowie die Lohnsteuerzahlungen.

Die Umsatzsteuervoraus- und Lohnsteuerzahlung für den Monat Dezember ist jeweils grundsätzlich am 10. Januar fällig. Bei Vorliegen einer Dauerfristverlängerung ist die Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat November am 10. Januar fällig. Somit liegt die Fälligkeit grundsätzlich innerhalb des 10-Tages-Zeitraums. Sofern die Zahlung auch innerhalb des 10-Tages-Zeitraums erfolgt, ist die Zahlung – ungeachtet vom tatsächlichen Zahlungsabfluss im Folgejahr – im Vorjahr zu berücksichtigen.

Wenn dem Finanzamt ein SEPA-Lastschriftmandat vorliegt und das Konto des bzw. der Steuerpflichtigen eine ausreichende Deckung aufweist, gilt die Zahlung bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit als geleistet. Das gilt auch, wenn das Finanzamt den Betrag tatsächlich erst außerhalb des 10-Tages-Zeitraums abbucht.

Verlängerung der Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlungen und Lohnsteuerzahlungen

Fällt die Fälligkeit einer Umsatzsteuervorauszahlung oder Lohnsteuerzahlung auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verlängert sich der Zeitpunkt der Fälligkeit automatisch auf den nächsten Werktag, der dann automatisch außerhalb des 10-Tages-Zeitraums liegt (§ 108 Abs. 3 AO). Dies war zum Beispiel in diesem Jahr der Fall:

  • Grundsätzlicher Fälligkeitstermin: 10. Januar 2021 (= Sonntag)
  • Verlängerung der Fälligkeit gemäß § 108 Abs. 3 AO auf den nächsten Werktag
  • Somit neuer Fälligkeitstermin: 11. Januar 2021 (= Montag)

Erfolgten nun sowohl die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung beziehungsweise Lohnsteueranmeldung und die Überweisung (beziehungsweise Vorlage eines SEPA-Lastschriftmandats und ausreichende Kontendeckung) am 11. Januar 2021, so findet die 10-Tages-Regelung keine Anwendung. Dies wurde auch bereits durch den Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 11. November 2014 (Az.: VIII R 34/12) bestätigt.

Vorsteuerabzug bereits im Zeitpunkt des Vorliegens der Rechnung

Der Vorsteuerabzug kennt allerdings keine 10-Tages-Regelung!
Bei Eingangsrechnungen, die bereits im Vorjahr beim Steuerpflichtigen eingehen, und die erst im Folgejahr bezahlt werden, ist der Vorsteuerabzug bereits im alten Jahr gegeben und muss auch dort im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung beziehungsweise Umsatzsteuererklärung zwingend geltend gemacht werden. Das gilt ungeachtet des tatsächlichen Zahlungsabflusses.

Wird der Vorsteuerabzug fälschlicherweise erst im Folgejahr mit Zahlung der Rechnung beim Finanzamt geltend gemacht, wird dieser im Rahmen einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt gestrichen. Wenn das Vorjahr dann eventuell nicht mehr änderbar ist, entsteht Steuerpflichtigen ein entsprechender finanzieller Schaden durch die Verwehrung des Vorsteuerabzugs im Folgejahr. Dieser lässt sich rückwirkend nicht mehr geltend machen.

Ein Beispiel:

  • Rechnung vom 15. Dezember 2021 über 10.000 Euro zuzüglich 1.900 Euro Umsatzsteuer
  • Rechnung wird erst am 14. Januar 2022 bezahlt

Die Lösung:

Vorsteuerabzug in Höhe von 1.900 Euro muss mit der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2021 geltend gemacht werden (da Rechnung im Dezember 2021 vorgelegen hat)
Betriebsausgabenabzug liegt erst in 2022 vor, da Zahlung erst am 14. Januar 2022 erfolgt

Aktueller Praxishinweis

Aktuell wird gefordert, dass hinsichtlich der Anwendung der 10-Tages-Regelung allein auf den Zeitpunkt der Zahlung und nicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit abgestellt werden sollte.

Laut Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 09.12.2019 – 3 K 2040/18) ist der Zahlungszeitpunkt maßgebend. Die Finanzverwaltung und das Sächsische Finanzgericht sehen dies anders und vertreten die Auffassung, dass sowohl der Zeitpunkt der Zahlung als auch der Fälligkeit innerhalb des 10-Tages-Zeitraums liegen muss. Nun muss der Bundesfinanzhof in dieser Sache entscheiden: Ein entsprechendes Verfahren ist derzeit anhängig (Az. VIII R 25/20). Betreffende Fälle sollten im Zweifelsfall mittels Einspruch offen gehalten werden.

Unsere Einschätzung

Die Möglichkeit der Erstellung einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung stellt für Kleinbetriebe und Freiberufler:innen schon eine enorme Erleichterung dar und spart vor allem Geld und Zeit. Jedoch sind hierbei zum Jahreswechsel einige Punkte zu beachten. Ansonsten kann es schnell passieren, dass die Betriebsausgaben im falschen Jahr berücksichtigt werden und dieser Fehler bei Aufdeckung im Rahmen einer Betriebsprüfung unter Umständen nicht mehr korrigiert werden kann. Daher ist hier Vorsicht geboten.

Die genaue zeitliche Berücksichtigung von Umsatzsteuervorauszahlungen und Lohnsteuerzahlungen als Betriebsausgabe kann durch das Finanzamt einfach geprüft werden. Oftmals erfolgt hier bereits im Rahmen der jährlichen Steuerveranlagung ein programmautomatischer Abgleich durch die Finanzverwaltung mit dem Steuerkonto.

Haben Sie Fragen? Dann kommen Sie jederzeit gerne auf uns zu!

Stefanie Anders

Partnerin, Steuerberaterin, Fachberaterin Gesundheitswesen (IBG/ HS Bremerhaven), Fachberaterin für Controlling und Finanzwirtschaft (DStV e.V.)

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