11. Oktober 2021

Widerruf von Autokrediten – Grundsatzurteil des EuGH

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Der Europäische Gerichtshof hat ein für viele Autofahrerinnen und Autofahrer extrem wichtiges Urteil gesprochen. Dabei geht es um den Widerruf von Autokrediten. Lesen Sie hier alles Wichtige rund um das Urteil und seine Folgen.

Worum geht es konkret beim Urteil des EuGH?

Mit Entscheidung vom 9. September 2021 (Aktenzeichen C-33/20, C-155/20 und C-187/200) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein wegweisendes Urteil für viele Autofahrerinnen und Autofahrer gefällt. Konkret geht es darum, ob Autokredite widerrufen werden können. Nach der Entscheidung des Gerichts dürfte nun so gut wie jeder KFZ-Darlehensvertrag als fehlerhaft zu beurteilen sein. Grund dafür sind fehlende oder fehlerhafte Pflichtangaben in den Kreditverträgen. Das gilt unabhängig davon, ob der Vertrag noch besteht oder bereits abgeschlossen ist. Dies wiederum führt dazu, dass die Verträge auch heute noch wirksam widerrufen werden können. Was bedeutet dies nun für Verbraucher:innen und worauf sollten sie zukünftig achten?

Der Verfahrensgang

Im konkreten Fall kauften Verbraucher:innen Fahrzeuge, die sie durch sogenannte “Auto-Banken” finanzieren ließen. Im Anschluss widerriefen Sie diese Verträge und verlangten eine Rückabwicklung des Vertrags gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Dabei wurden sie anwaltlich beraten und begründeten ihren Anspruch auf Rückabwicklung und Widerruf damit, dass wichtige Angaben in ihren Kreditverträgen fehlen.
Das Landgericht Ravensburg legte die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vor, um eine Prüfung nach dem Maßstab des europäischen Rechts herbeizuführen. In dem Grundsatzurteil erteilt der EuGH der bisherigen Rechtsprechung des BGH, der eine Vielzahl von Pflichtangaben noch für hinreichend deutlich erachtet hatte, eine Absage. Damit stärkte das Gericht den Verbraucherschutz bei Abschluss von Kreditverträgen.

Der EuGH stellte zunächst klar, dass Verbraucher:innen Kreditverträge widerrufen können, wenn in einem verbundenen Vertrag die nach europäischem Recht erforderlichen Pflichtangaben fehlen. Somit müssen Verkäufer:innen in Kreditverträgen ausdrücklich angeben, dass es sich um verbundene Kredite handelt, die befristet sind. Nur so können sie den Anforderungen der Verbraucherkreditrichtlinie entsprechen.

Angaben zum Verzugszinssatz

Der EuGH entschied, dass zu den notwendigen Pflichtangaben zudem die Angabe des zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags geltenden Satzes der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes gehört. Auch muss der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes im Vertrag konkret und für Verbraucher:innen nachvollziehbar beschrieben werden. Wenn der Verzugszinssatz sich nach Maßgabe des sich ändernden Basissatzes ändert, muss auch die Methode und die Häufigkeit der Änderung des Basiszinssatzes nachvollziehbar angegeben werden.

Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung

Grundsätzlich haben Verbraucher:innen die Möglichkeit, Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen. In dem Fall hat die Bank allerdings einen Anspruch auf eine sogenannte “Vorfälligkeitsentschädigung”. Sie dient dazu, dass für die Bank der Zinsschaden der für die restliche Vertragslaufzeit entsteht, ausgeglichen wird. Der EuGH entschied, die Berechnungsmethode der für eine vorzeitige Rückzahlung des Kredits fälligen Entschädigung müsse für Kreditnehmer:innen verständlich angegeben werden. Konkret heißt das, dass Verbraucher:innen erkennen können müssen, welche Kosten bei der Vorfälligkeitsentschädigung auf sie zukommen.

Angaben zu außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren

Schließlich entschied der EuGH, dass im Kreditvertrag die wesentlichen Informationen über außergerichtliche Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und die mit diesen Verfahren verbundenen Kosten angegeben werden müssen. Dazu zählen unter anderem Angaben darüber, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf per Post oder elektronisch einzureichen sind. Außerdem etwaige einzuhaltende formale Voraussetzungen. Ein Verweis auf eine im Internet abrufbare Verfahrensordnung oder auf ein anderes Schriftstück als Anhang des Kreditvertrags reicht dem Gericht hingegen nicht aus.

Unsere Einschätzung

Der EuGH stellt klar, dass Kreditverträge den Anforderungen der EU-Verbraucherkreditrichtlinie entsprechen müssen. Nach der Entscheidung des EuGHs löst erst eine hinreichende Aufführung der Pflichtangaben im Vertrag die Widerrufsfrist aus. Deshalb ist der Widerruf für Verbraucher:innen auch nach Jahren noch möglich. Voraussichtlich erfüllt die überwiegende Zahl der in den letzten Jahren geschlossenen Verträge nicht diese Vorgaben des EuGHs. Damit ist ein Widerruf zumeist heute noch möglich. Als positiver Nebeneffekt eröffnet sich durch den erfolgreichen Widerruf des alten teuren Kreditvertrags für Verbraucher:innen die Möglichkeit, einen neuen Kreditvertrag auf dem gegenwärtig niedrigen Zinsniveau abzuschließen.

So erfreulich die Entscheidung für Verbraucher:innen auch ist, so ist die Materie im Detail doch kompliziert. Deshalb muss unbedingt fachlich geprüft werden, ob ein Kreditvertrag widerrufbar ist. Außerdem rechnen wir damit, dass sich Banken nicht widerspruchslos auf eine Rückabwicklung und einen Widerruf einlassen werden. Erfreulich ist für Verbraucher:innen hier, dass sich der EuGH klar gegen die regelmäßigen Argumente der Banken positioniert hat. Denn die Kreditinstitute führen regelmäßig beispielsweise den Rechtsmissbrauch und die Verwirkung für sich ins Feld.

Haben Sie Fragen? Dann sprechen Sie uns gerne an. Wir überprüfen, ob eine Widerrufbarkeit in Ihrem Fall besteht.

 

Paola Koudela

Prokuristin, Rechtsanwältin

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