6. Oktober 2021

Das sagt das Bundesfinanzministerium zur Umsetzung des Zinsurteils

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Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts muss der Gesetzgeber eine verfassungsmäßige Neuregelung zu Zinsnachzahlungen und -erstattungen schaffen. Hier erfahren Sie, was das Bundesfinanzministerium zum Zinsurteil sagt.

Die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen ist seit 2014 verfassungswidrig, wenn der Zinsberechnung ein Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat zugrunde liegt. Das höchste deutsche Gericht fordert eine Neuregelung samt rückwirkender Korrektur allerdings erst ab 2019.

Im August berichteten wir über die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Verfassungswidrigkeit von Zinsnachzahlungen und Erstattungen. Der Gesetzgeber soll bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung treffen. Doch wie geht es bis dahin weiter? Das Bundesministerium der Finanzen hat im Schreiben vom 17.September 2021 zum Zinsurteil genommen.

Erstmalige Zinsfestsetzung in der Abgabenordnung

Werden Bescheide erstmalig erlassen, ist die Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a Abgabenordnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 zunächst ausgesetzt. Das bedeutet, dass die Finanzverwaltung keine Zinsen festsetzt. Das gilt, bis der Gesetzgeber die nach dem Zinsurteil verfassungsgemäße Neuregelung geschaffen hat und das Finanzamt diese dann rückwirkend anwenden kann. Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume musste die Finanzverwaltung bis zum 31. Dezember 2018 endgültig festsetzen.

Im Erläuterungsteil neu erlassener und betroffener Bescheide werden Sie folgenden Text finden:

„Die Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 ist gemäß § 165 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und § 239 Absatz 1 Satz 1 AO ausgesetzt.

Die Aussetzung der Zinsfestsetzung erfolgt aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 2021, Az. 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, nach der § 233a in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 Abgabenordnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 bis zu einer rückwirkenden Gesetzesänderung nicht mehr angewendet werden darf. Nach Verkündung der vom Bundesverfassungsgericht geforderten rückwirkenden Gesetzesänderung wird die Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen gegebenenfalls nachgeholt.

Für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 ergeht die Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen endgültig.”

Geänderte oder berichtigte Zinsfestsetzungen nach Abgabenordnung

Werden Bescheide geändert oder berichtigt, gilt sowohl bei (weiteren) Nachzahlungen als auch bei Erstattungen Folgendes:

Ist die bisherige Zinsfestsetzung im vollen Umfang oder nur teilweise vorläufig ergangen, wird das Finanzamt die weitere Zinsfestsetzung für die Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 im Umfang der betragsmäßig neu festzusetzenden Zinsen aussetzen.
Die bereits festgesetzten Zinsen für Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2019, die nicht von der Änderung betroffen sind, sind weiterhin vorläufig festzusetzen.

Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 muss die Finanzverwaltung endgültig festsetzen. Im geänderten Bescheid wird der oben genannte Text im Erläuterungsteil aufgenommen.

Ist die bisherige Zinsfestsetzung weder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung noch vorläufig festgesetzt worden, wird das Finanzamt die weitere Zinsfestsetzung für die Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 im Umfang der betragsmäßig neu festzusetzenden Zinsen aussetzen.

Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 und Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 ohne Vorläufigkeitsvermerk sind endgültig festzusetzen.

Im Erläuterungsteil betroffener Bescheide werden Sie folgenden Text auffinden:

„Die Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 ist gemäß § 165 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und § 239 Absatz 1 Satz 1 AO ausgesetzt. Hiervon ausgenommen sind bereits vor Veröffentlichung der nachfolgend genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts festgesetzte Nachzahlungs- und Erstattungszinsen.
Die Aussetzung der Zinsfestsetzung erfolgt aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 2021, Az. 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, nach der § 233a in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 bis zu einer rückwirkenden Gesetzesänderung nicht mehr angewendet werden darf. In Abhängigkeit von der Entscheidung des Gesetzgebers über eine rückwirkende Neuregelung wird die Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nachgeholt.

Für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 sowie hinsichtlich der für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 bereits unanfechtbar festgesetzten Zinsen erfolgt die Zinsfestsetzung endgültig.“

Umgang mit Einspruchsfällen

Wurde gegen eine Zinsfestsetzung nach § 233a AO ein Einspruch eingelegt, werden die drei Fälle unterschieden:

  1. Für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 ist der eingelegte Einspruch grundsätzlich zurückzunehmen. Wird dieser nicht zurückgenommen, wird er seitens der Finanzverwaltung als unbegründet zurückgewiesen.
  2. Wurde für die Verzinsungszeiträume die Festsetzung der Zinsen nicht ausgesetzt oder vorläufig festgesetzt (wie unter 1 und 2 beschrieben), ist das laufende Einspruchsverfahren auszusetzen. Die Vollziehung der Zinsfestsetzung ist insoweit ebenfalls auszusetzen. Nachdem die geforderte rückwirkende Neuregelung getroffen wird, wird auch das Einspruchsverfahren fortgesetzt.
  3. Wird gegen eine Aussetzung der Festsetzung von Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2019 Einspruch eingelegt, ist der Einspruch unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als unbegründet zurückzuweisen. Nachdem die geforderte rückwirkende Neuregelung getroffen wird, wird die ausgesetzte Zinsfestsetzung gegebenenfalls nachgeholt.

Aussetzung der Vollziehung

Soweit die Vollziehung von Zinsfestsetzungen nach § 233a Abgabenordnung für Verzinsungszeiträume bis einschließlich 31. Dezember 2018 ausgesetzt wurde, ist die Aussetzung der Vollziehung zu beenden.

Soweit die Vollziehung von Zinsfestsetzungen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2019 ausgesetzt wurde, bleibt die Aussetzung der Vollziehung bis auf Weiteres bestehen.

Zinsen nach der Abgabenordnung

Wurde der Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat auch für Zinsen nach den §§ 234 bis 237 AO sowie für andere Zinsen der Zinsberechnung zugrunde gelegt und sind diese Zinsfestsetzungen ganz oder teilweise vorläufig erfolgt, sind diese endgültig festzusetzen, wenn der Zinsschuldner dies beantragt oder der Zinsbescheid aus anderem Grund aufzuheben oder zu ändern ist. Ist gegen die Zinsfestsetzung Einspruch eingelegt worden, ist der Einspruch als unbegründet zurückzuweisen.

Unsere Einschätzung

Mit dem BMF-Schreiben will die Finanzverwaltung die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bis zur Fassung der Neuregelung seitens des Gesetzgebers umsetzen. Dies soll ohne weiteres Zutun des bzw. der Steuerpflichtigen geschehen. Wir erwarten trotzdem, dass sich verfahrensrechtliche Diskussionen bis zur Veröffentlichung der Neuregelung ergeben werden. Wenden Sie sich bei allen Fragen zu neu erlassenen Zinsfestsetzungen oder bereits bestehenden Festsetzungen gerne an uns.

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