28. September 2021

Neues zur Schlussabrechnung für Corona-Hilfen

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Während der Corona-Pandemie haben viele Unternehmer:innen Überbrückungshilfen I, II, III oder III Plus sowie November- und Dezemberhilfen beantragt. Jetzt hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) entschieden, dass Antragsteller:innen bis spätestens zum 30. Juni 2022 *31. Dezember 2022 eine Schlussrechnung für Corona-Hilfen vorlegen müssen. Ursprünglicher Stichtag für einige Hilfen war der 31. Dezember 2021. Am Online-Tool für die Schlussabrechnungen wird aktuell beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) gearbeitet. Wir erläutern hier, was Sie nun wissen müssen.

*Update 17. Februar 2022

Die Schlussabrechnungen für die Corona-Hilfen beginnen ab Ende Oktober/Anfang November *Februar 2022. Es geht los mit den Einzelprogrammen. Als Frist gilt nun der 30. Juni 2022 *31. Dezember 2022.

Steuerberater:innen müssen Schlussabrechnung für Corona-Hilfen bei Behörden einreichen

Bei der gesamten Abwicklung der Rückzahlung von Coronahilfen spielen Steuerberater:innen als prüfende Dritte eine wichtig Rolle. Ebenfalls gehören Rechtsanwälte, vereidigte Buchprüfer:innen sowie Wirtschaftsprüfer:innen zu den prüfenden Dritten. Denn sie müssen unter anderem auch die Schlussabrechnungen der Antragsteller:innen für die Corona-Hilfen bei den Behörden einreichen. Das sind in diesem Fall die Bewilligungsstellen der einzelnen Bundesländer. Die Übermittlung erfolgt wieder über das Online-Portal des BMWi, worüber auch schon die Anträge gestellt wurden und werden. An der Entwicklung des Tools dafür wird aktuell vom BMWi gearbeitet. Dazu finden auch auf Ebene der Berufsverbände Befragungen bei uns Steuerberater:innen statt. Aber es bleibt zweifelhaft, ob unsere Wünsche nach einer schnellen, unbürokratischen und einfachen Meldung auch so umgesetzt werden.

Bitte unbedingt beachten:
Wenn keine Schlussabrechnung abgegeben wird, müssen Sie als Unternehmer:innen die beantragten Corona-Hilfen komplett zurückzuzahlen!

Umsatzeinbruch und Überbrückungshilfe 1 – das müssen Sie als Unternehmer:in jetzt wissen

Für die Überbrückungshilfe 1 sind die Umsatzzahlen der Antragsteller:innen  für April und Mai 2020 an die Bewilligungsstellen der Länder im Rahmen der Schlussabrechnung zu melden. Wenn daraus ablesbar ist, dass der durchschnittliche Umsatzeinbruch weniger als 60 Prozent des Vorjahreszeitraums betrug, waren Sie als Unternehmerin oder Unternehmer nicht förderberechtigt. Das bedeutet, dass Sie alle ausgezahlten Zuschüsse zurückzahlen müssen.

Prüfende Dritte müssen die tatsächlichen Umsatzzahlen anhand der endgültigen Umsatzsteuervoranmeldungen berücksichtigen.

Tatsächlicher entstandener Umsatzeinbruch wird mitgeteilt

Die Steuerberater:innen teilen den Bewilligungsstellen der Länder mit, wie hoch der tatsächliche Umsatzeinbruch der jeweiligen Fördermonate war. Wenn sich dabei herausstellt, dass es es hier eine Differenz zu den gemeldeten Umsatzprognosen gab, müssen Unternehmer:innen zu viel gezahlte Zuschüsse ebenfalls zurückzuzahlen. Wichtig dabei ist, dass die Steuerberater:innen die Umsatzsteuervoranmeldungen der Unternehmen berücksichtigen, die Corona-Hilfen beantragt hatten.

Was muss ich als Unternehmer:in bei betrieblichen Fixkosten beachten?

Die “prüfenden Dritten” müssen nicht nur die entstandenen Umsatzeinbrüche an die Behörden übermitteln. Auch die endgültige(n) Fixkostenabrechnung(en) gehören dazu. Gibt es hier eine Abweichung von der Kostenprognose, also der Höhe der Gesamtkosten, müssen Sie als Unternehmer:in erhaltene Coronahilfen für die entsprechenden Monate ebenfalls zurückzahlen. Dabei hat die Politik Nachzahlungen für die Überbrückungshilfe 1 ausgeschlossen. Bei den anderen Hilfsprogrammen sind Nachzahlungen neben Rückzahlungen denkbar.

Wann muss ich Coronahilfen zurückzahlen?

Immer dann, wenn die Zuschüsse, die Sie erhalten haben, über dem endgültigen Anspruch liegen, müssen Sie als Unternehmer oder Unternehmerin erhaltene Corona-Hilfen zurückzahlen.

Muss ich Zinsen bezahlen?

Wenn Sie bereits ausgezahlte Zuschüsse an die Länder zurück überweisen, müssen Sie diese nicht verzinsen. Das gilt bis zur Schlussabrechnung.
Allerdings müssen Sie dann Zinsen zahlen, wenn Sie die von der Verwaltung gesetzten Zahlungsziele nicht einhalten. Oder aber – noch deutlich schlimmer – wenn Sie Subventionsbetrug begangen haben sollten.

Wichtig für die prüfenden Dritten

Wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin ihrem oder seinem prüfenden Dritten keine Unterlagen zur Verfügung stellt, sind dem oder der prüfenden Dritten quasi die Hände gebunden. Dann muss er die zuständige Bewilligungsstelle darüber informieren. Das gilt auch für den Fall, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin nicht mehr erreichbar ist.
Darüber hinaus hat der oder die prüfende Dritte keine Pflichten.
Für diese gilt, dass sie die Schlussabrechnung nach Ablauf des Förderzeitraums digital über die Antragsplattform der Überbrückungshilfe einreichen können. Der schriftliche Weg per Brief, Fax oder ähnliches ist ausgeschlossen. Werden  Schlussabrechnungen auf diesem Weg übertragen, werden sie nicht weiter bearbeitet.

Unsere Einschätzung

Nehmen Sie das Thema Schlussabrechnung bitte nicht auf die leichte Schulter. Die Fristen sind zwingend einzuhalten. Ohne eine erfolgte Schlussabrechnung müssen Sie die Hilfsgelder wieder zurückzahlen.
Allerdings wollen wir auch nicht verschweigen, dass sich bei vielen Anträgen im Nachgang die verschärften Auffassungen des BMWi in den FAQ auf die endgültige Höhe der Corona-Hilfen auswirken werden. Daher steht zu befürchten, dass eine große Zahl der Antragsteller:innen Hilfsgelder zumindest teilweise zurückzuzahlen haben.

Wir halten Sie hier an dieser Stelle mit allen Neuerungen stets informiert. Haben Sie Fragen? Melden Sie sich gerne bei uns.

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

Expert:innen zu diesem Thema

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