17. September 2021

Aktuelle Änderungen bei den Corona-Hilfen: Fristverlängerungen, neues Wahlrecht und mehr 

Inhaltsverzeichnis

Bei den Corona-Hilfen hat es einige Änderungen und Neuerungen gegeben. Hier erhalten Sie alles Aktuelle zu Schlussabrechnungen, Wahlrecht und Fristverlängerungen.

Dabei gibt es einige aktuelle Änderungen, die sich auf alle Corona-Hilfen beziehen. Einige gelten für einzelne Hilfen.

Fristablauf 31. Oktober 2021 für Überbrückungshilfe 3 und 3 Plus

Bitte beachten Sie dringend, dass Sie Anträge auf Überbrückungshilfe 3 (Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021) sowie Überbrückungshilfe 3 Plus (Förderzeitraum Juli bis September 2021) nur noch bis zum 31. Oktober 2021 stellen können. Kümmern Sie sich bitte rechtzeitig um eine etwaige Antragstellung und kontaktieren Sie Ihre:n Steuerberater:in zügig, da Sie immer noch eine gewisse Bearbeitungszeit einkalkulieren sollten.

Ob Sie die Überbrückungshilfe 3 Plus länger beantragen können, weil die Bundesregierung eine Verlängerung beschloss, ist derzeit noch nicht bekannt. Also sollten Sie aktuell auch hier von einem Fristablauf am 31. Oktober 2021 ausgehen.

Verlängerte Fristen zu Schlussabrechnungen für alle Corona-Hilfen

Der Bund hat die FAQ der Förderprogramme und die Vollzugshinweise wegen der Verlängerung der Schlussabrechnungsfrist über den 31. Dezember 2021 hinaus bis vorerst 30. Juni 2022 angepasst.
Diese Verlängerung der Schlussabrechnungsfrist gilt neben den Überbrückungshilfen auch für die November- und Dezemberhilfe. Die Kammern und Berufsverbände setzen sich derzeit für eine weitere Verlängerung dieser Frist ein. Wann konkret mit den Schlussabrechnungen begonnen werden kann, ist weiterhin offen.

Neustarthilfe Plus jetzt durch prüfende Dritte über Antragsportal möglich

Seit dem 10. September 2021 können Unternehmen die Neustarthilfe Plus nun auch durch prüfende Dritte über das offizielle Antragsportal des Bundes beantragen.

Neu geschaffenes Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe 3

Soloselbständige, die Überbrückungshilfe 3 beantragt haben, können nach Bewilligung der Überbrückungshilfe 3 nun auch zur Neustarthilfe wechseln. Denn in manchen Fällen (z.B. bei sehr geringen Fixkosten) kann die Neustarthilfe vorteilhafter sein.
Umgekehrt wird Soloselbständigen, die nach Beantragung der Neustarthilfe feststellen, dass sie beispielsweise wegen Corona-bedingter Investitionen in die Digitalisierung einen höheren Zuschuss über die Überbrückungshilfe III erhalten könnten, die Gelegenheit gegeben, zur Überbrückungshilfe III zu wechseln. Das ist bereits jetzt möglich. Sie müssen dabei nicht mehr bis zur Schlussabrechnung warten.

November- und Dezemberhilfen: Fristverlängerungen in Ausnahmefällen möglich

Grundsätzlich ist die Frist für Änderungsanträge bei der November- und Dezemberhilfe zum 31. Juli 2021 ausgelaufen. Allerdings können Sie in begründeten Ausnahmefällen weiterhin einen Ausnahmeantrag stellen. Das gilt beispielsweise für von der Flutkatastrophe im Juli 2021 betroffene Unternehmen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass Sie den Antrag über einen prüfenden Dritten gestellt haben. Prüfende Dritte müssen sich dazu an die Service-Hotline wenden.

Unsere Einschätzung

Nach wie vor ist bei den Corona-Hilfen viel in Bewegung. Wir gehen auch nicht davon aus, dass sich das zukünftig ändern wird. Sobald sich Neuerungen ergeben, werden wir SIe hier an dieser Stelle gerne informieren.
Übrigens gibt es auch wieder neue Statistiken zu den Corona-Hilfen. Sie können die aktuellen Informationen auf den Seiten des BMWi abrufen. Wie wir schon vor einiger Zeit in einem Beitrag beleuchtet hatten, weisen die neueren Corona-Hilfen (Überbrückungshilfe 3 sowie 3 Plus sowie Neustarthilfe Plus) eine deutlich niedrigere Bewilligungsquote auf, als die “alten” Corona-Hilfen).

Haben Sie Fragen? Dann kommen Sie jederzeit gerne auf uns zu!

 

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

Expert:innen zu diesem Thema

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