14. September 2021

Handwerkerleistungen von Steuern absetzen – Neues BMF-Schreiben

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Handwerkerleistungen sind steuerlich begünstigt. Sie können in der Steuererklärung aufgeführt und damit “von der Steuer abgesetzt” werden. Rund um das Thema gibt es allerdings immer wieder Fragen und Details zu klären. So werden bestimmte Themen öfter einmal anders oder gleich ganz neu beurteilt. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat Anfang September ein neues Schreiben herausgegeben. Darin klären die Expert:innen einige davon. Hier erfahren Sie, welche das sind und worauf Sie achten müssen, wenn Sie Handwerkerleistungen von der Steuern absetzen möchten.

Die Hintergründe

Nach § 35a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) beträgt die Förderung von Handwerkerleistungen 20 Prozent der „Lohn-Aufwendungen“ (ohne das Material). Außerdem dürfen Sie nur maximal 1.200 Euro pro Jahr von der Steuer absetzen. Voraussetzung ist immer, dass Rechnungen vorliegen und die Handwerkerleistungen nicht bar bezahlt wurden. Stattdessen müssen Sie das Geld beispielsweise überweisen. Außerdem müssen Steuerpflichtige einige weitere Details beachten. Dazu zählt unter anderem, dass die Leistungen in einem Haushalt des Steuerpflichtigen innerhalb der EU beziehungsweise des EWR erbracht wurden.

Erläuterung des BMF aus dem Jahr 2016

So einfach sich die Regelungen zu den Handwerkerleistungen anhören, so kompliziert können manchmal die Auslegungen zur Absetzbarkeit sein. Zu diesen Themen gibt es häufig Urteile der Finanzgerichte sowie des Bundesfinanzhofs (BFH). Einige Details erläutert das BMF immer wieder in veröffentlichten Schreiben. Mit seinem Schreiben vom 9. November 2016 wurden beispielsweise die veröffentlichten Anwendungsfragen umfangreich überarbeitet.

Diese Handwerkerleistungen lassen sich von der Steuern absetzen

Der eigene Haushalt umfasst danach auch das angrenzende Grundstück, sofern die Handwerkerleistung dem eigenen Grundstück dienen.

  • Anwendungsbeispiel: Lohnkosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück.

Hausanschlusskosten an die Ver- und Entsorgungsnetze sind auch berücksichtigungsfähig.

  • Anwendungsbeispiel: Anbindung an das Trink- und Abwassernetz. Ausnahmen und weitere Voraussetzungen sind im BMF-Schreiben geregelt (Randnummer 22).
    Die Funktions-Prüfung einer Anlage auf Ordnungsmäßigkeit kann eine Handwerkerleistung darstellen. Voraussetzung:

Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr.

  • Anwendungsbeispiele: Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen, Kontrollmaßnahmen des TÜV bei Fahrstühlen oder auch die Kontrolle von Blitzschutzanlagen, Schornsteinfeger.

Für ein mit der sogenannten Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, kann ebenfalls eine förderfähige Handwerkerleistung darstellen.

Änderungen des BMF rund um Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen

Im am 1. September 2021 erlassenen Schreiben des Ministeriums wurden nun Änderungen vorgenommen. Für Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand, die nicht nur einzelnen Haushalten, sondern allen an den Maßnahmen der öffentlichen Hand beteiligten Haushalten zugutekommen, ist eine Begünstigung ausgeschlossen. Anwendungsbeispiel: Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes oder Erschließung einer Straße. Begründung dafür: Es fehlt an einem räumlich-funktionalen Zusammenhang der Handwerkerleistungen mit dem Haushalt des einzelnen Grundstückseigentümers.

In der Anlage 1 „Beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen“ des BMF-Schreibens werden jeweils das Beispiel „Straßenreinigung“ und das Beispiel „Winterdienst“ neu gefasst. Reinigung und Winterdienst der Straße sind nun keine begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen mehr. Dagegen ist beides hinsichtlich des Gehweges begünstigt.

Unsere Einschätzung

Viele Fälle sind bei den Handwerkerleistungen und auch beim Pendant, den haushaltsnahen Dienstleistungen, einfach und leicht zu beurteilen. Aber wie so häufig im Steuerrecht kommt es im Einzelfall auf viele Details an. Die Interpretationen und Auslegungen ändern sich ständig, insbesondere aufgrund neuerer Rechtsprechung der Finanzgerichte. Daher müssen Steuerpflichtige alle Aktualitäten im Auge behalten, wenn sie Handwerkerleistungen von der Steuer absetzen wollen.

Als Steuerexpert:innen übernehmen wir das selbstverständlich für unsere Mandantinnen und Mandanten.
Haben Sie Fragen? Dann kommen Sie jederzeit gerne auf uns zu!

 

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

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