26. August 2021

Novellierung des Filmfördergesetzes tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft

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Nachdem die Novelle des Filmfördergesetzes vom 20. Mai 2021 im Bundestag verabschiedet wurde, hat auch der Bundesrat dem Gesetz ohne weitere Einwendungen zugestimmt. Am 16.07.2021 erfolgte die Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2021, Nr. 46 22.07.2021, S. 3019). Somit tritt die Novellierung des Filmfördergesetzes in der vom Kulturausschuss geänderten Fassung (19/29694) zum 1. Januar 2022 in Kraft.

 

Filmförderungsanstalt (FFA) — Was ist das?

Das Filmförderungsgesetz (FFG) ist die Grundlage der Filmförderung in Deutschland. Sie wird von der Filmförderungsanstalt (FFA) verwaltet und administriert. Durch die Filmförderung sollen die Strukturen der inländischen Filmbranche gesichert werden. Darüber hinaus hat die Filmförderung das Ziel, die bestehende Qualität und Diversifikation des deutschen Filmschaffens zu erhalten und weiterzuentwickeln. Die Filmförderungsanstalt ist eine Bundesanstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin, in welcher die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien die Rechtsaufsicht ausübt und dabei eine Doppelmitgliedschaft in den Gremien Verwaltungsrat sowie Präsidium der FFA innehat. Die FFA ist die zentrale Stelle in Sachen Filmförderung in Deutschland. Folglich ist auch im Hinblick auf die aktuelle Novellierung des FFG darauf zu achten, wie sich die FFA zu den Neuerungen im Sinne einer verbesserten „Co2-Bilanz“ sowie den Änderungen zur Sperrfrist verhalten wird.

Wie funktioniert die Filmförderung in Deutschland? Was wird gefördert?

Grundsätzlich wird jede Art des deutschen Films gefördert, unabhängig des Genres. Die Förderung wird sowohl für Kurzfilme, Dokumentarfilme als auch für Spielfilme angewendet. Dabei umfasst die Förderung nicht nur die Unterstützung bei der Produktion selbst, sondern hat zum Ziel, die gesamte Wertschöpfung eines Filmes abzudecken. Eine Förderung wird für alle Positionen der Wertschöpfungskette – vom Drehbuch bis zur Fertigstellung des Films – gewährt. Aber auch die Wertschöpfungsstufen, die nach Fertigstellung des Films entstehen, zum Beispiel die Auswertung im Kino, sind Gegenstand der Filmförderung.

Filmförderung in Deutschland: In diesem Umfang wird gefördert

Das FFG sowie die Förderung, die sich hieraus ergeben kann, basiert auf einem solidarischen Grundgedanken. Dabei wird erwartet, dass alle Teilnehmer der Wertschöpfungskette „deutscher Film“ einen festgelegten Beitrag zum Erhalt und Förderung des deutschen Films abführen. Diese Filmabgabe wird von der Kino- und Videowirtschaft sowie der Online-Anbieter und den Fernsehveranstaltern aufgebracht und stellt neben möglichen Zuschüssen des Bundes oder der Länder die Mittel dar, die von der FFA zur Förderung des deutschen Films verwendet werden können. Der aktuelle Etat der FFA beträgt ca. 75 Mio. Euro jährlich.

Die Höhe der Filmabgabe wird je nach Branche – Kino, Videowirtschaft, Fernsehveranstalter – nach unterschiedlichen Prozentsätzen bemessen.

  • Die Filmabgabe für Kinos liegt zwischen 1,8 Prozent und 3 Prozent des Jahresnettoumsatzes, sofern das Kino mehr als 100.000 Euro Nettoumsatz erzielt hat.
  • Die Filmabgabe für Unternehmen, die in der Videowirtschaft aktiv sind, beträgt zwischen 1,8 Prozent und 2,5 Prozent des Jahresnettoumsatzes.
  • Die Filmabgabe für Fernsehveranstalter bemisst sich nach der Quote von Kinofilmen im Gesamtprogramm.

Filmförderung in Deutschland: Bedingt rückzahlbare zinslose Darlehen

Als Förderhilfen für die Herstellung eines Films werden bedingt rückzahlbare zinslose Darlehen bis zu einem Darlehensvolumen in Höhe von 1 Mio. Euro gewährt. Die Höhe der Förderung bemisst sich nach den voraussichtlichen Herstellungskosten und müssen im Rahmen einer Gesamtwürdigung als gerechtfertigt erscheinen. Dementsprechend handelt es sich bei der tatsächlichen Förderhöhe regelmäßig um eine Einzelfallentscheidung der Filmförderungsanstalt (FFA). Allerdings legt der Verwaltungsrat der FFA per Richtlinie eine Mindestförderquote fest, die sich am Verhältnis der Förderhilfe zur voraussichtlichen Höhe der Herstellungskosten orientiert. So beträgt beispielsweise die Mindestförderquote bei voraussichtlichen Herstellungskosten von 5 – 7,5 Mio. Euro derzeit 8 Prozent der voraussichtlichen Herstellungskosten.

Novellierung des Filmfördergesetzes: An diese Voraussetzungen ist die Förderung geknüpft

Die Vergabe der Fördergelder ist an Voraussetzungen geknüpft, die teilweise durch die Novellierung des Filmfördergesetzes (FFG) neu gefasst wurden. So sind Filmteams zukünftig unter anderem verpflichtet, CO2-Bilanzen vorzulegen, wenn eine Förderung durch die FFA gewährt werden soll. Dabei ist es notwendig, dass bei der Herstellung des Films „wirksame Maßnahmen zur Förderung der ökologischen Nachhaltigkeit getroffen werden“. Hier bleibt abzuwarten, wie die FFA ihre Richtlinien zum FFG 2022 ausformuliert. Bis dato gibt es noch keine Einschätzung seitens der FFA. Wir werden dieses Thema in einem dritten Blogbeitrag zur Novellierung des FFG beleuchten und in diesem Zusammenhang erste Handlungsempfehlungen herausgeben.

Sperrfristen des Filmfördergesetzes könnten flexibler gestaltet werden

Als Sperrfrist ist der Zeitabschnitt definiert, der zwischen der Ausstrahlung des Films im Kino und dem Vertrieb von DVDs, Pay-TV oder Free-TV-Ausstrahlungen liegt. Diese Sperrfristen müssen die Produzenten geförderter Filme einhalten. Produzenten sind verpflichtet, die Filme zunächst über die Kinoleinwand laufen zu lassen, bevor sie eine bestimmte Zeit später den weiteren Vertrieb des Filmmaterials aufnehmen. Durch die Novellierung des FFG wurden Ausnahmen normiert, bei denen die Sperrfristen nicht anwendbar sind. Darüber hinaus können die Sperrfristen ab 2022 flexibler werden, wenn sich die Branche hierauf verständigt.

Diese Vereinfachungen bietet die Novellierung des Filmfördergesetzes

Die aus unserer Sicht wohl wesentlichste Vereinfachung, die durch die Novellierung des FFG entsteht, betrifft die Sperrfristen sowie die Möglichkeiten, diese Sperrfristen aufgrund von bestimmten Ausnahmen nicht anwenden zu müssen oder aber flexibler zu gestalten. Die Entscheidung darüber, ob von den regulären Sperrfristen abgewichen werden kann, obliegt dem Verwaltungsrat und kann durch eine Richtlinie umgesetzt werden.

Darüber hinaus wird mit dem FFG in Fällen von höherer Gewalt die Erstaufführung und Fortsetzung der weiteren Kinoauswertung durch eine Online-Erstaufführung auf entgeltlichen Videoabrufdiensten ersetzt. Diese Zeitpunkte sind ebenfalls für die Ermittlung der Sperrfristen von Bedeutung. Die Änderung ist auf die Entwicklungen während der Corona-Pandemie zurückzuführen, da u. a. die Tatsache, dass eine reguläre Erstaufführung des Films im Kino für eine erhebliche Dauer bundesweit nicht möglich ist, eine Voraussetzung für die Anwendung des Ersatztatbestands der online-Erstaufführung ist.

Allerdings ist aus unserer Sicht zu beachten, dass besonders im Zusammenhang mit der CO2-Bilanz keine Vereinfachungen auf die Produzenten zukommen werden. Ganz im Gegenteil erwarten wir hier zusätzlichen Administrationsaufwand für die Produzenten, der für den Erhalt der Filmförderung aufgebracht werden muss.

Unsere Einschätzung

Bereits heute wird angeregt, sich Gedanken zu der nächsten Novelle des FFG zum 01. Januar 2024 zu machen. In dieser Novelle soll dann der eigentlich bereits für die aktuelle Änderung geplante „große Schlag“ erfolgen. Sie sollten die mit der aktuellen Novelle festgelegten Neuerungen, besonders die Umsetzung der CO2-Bilanz, so unbürokratisch wie möglich gestalten und die Produzenten zeitnah über die operative Abwicklung informieren. Hierzu sind seitens der FFA bislang noch keine Richtlinien veröffentlicht worden. Es bleibt daher abzuwarten, wie die FFA die neuen Voraussetzungen der Filmförderung umsetzen wird.

Wenn Wir Sie bei Ihrem nächsten Filmprojekt zur Filmförderung beraten dürfen, freuen wir uns über Ihren Anruf.

Matthias Meyer

Partner, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht, Diplom-Kaufmann

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