24. August 2021

Meldung der elektronischen Registrierkassen ans Finanzamt verzögert sich weiter

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Wie Sie wissen, müssen Unternehmer:innen der Finanzverwaltung den Einsatz elektronischer Registrierkassen auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck melden. Die Meldung hätte seit dem 1. Januar 2020 erfolgen müssen. Das Problem: Bisher gab es weder einen amtlich vorgeschriebenen Vordruck für die Meldepflicht noch eine elektronische Übermittlungsmöglichkeit. Und das wird sich vorläufig auch nicht ändern. Daher müssen Sie erst einmal nichts unternehmen. 

Registrierkasse ans Finanzamt melden: Elektronische Kassen und die Pflicht zur zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE-Pflicht)

Ihre Mitteilungspflicht ist im sogenannten Kassengesetz geregelt. Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 ist § 146a Abgabenordnung (AO) eingeführt worden. Danach besteht ab dem 1. Januar 2020 die Pflicht, dass jedes eingesetzte elektronische (Kassen-)Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen sind. Über die Pflichten zur Einrichtung einer TSE haben wir bereits mehrfach berichtet, zuletzt am 19.03.2021.

Neben der verpflichtenden TSE-Einrichtung gibt es noch eine weitere Verpflichtung.

Nach § 146a Abs. 4 AO müssen elektronische Kassensysteme dem zuständigen Finanzamt auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck gemeldet werden. Die Mitteilung müssten Sie ab 1. Januar 2020 innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des elektronischen Kassensystems vornehmen. Zum 1. Januar 2020 bestehende Kassensysteme hätten auch gemeldet werden müssen – aber noch müssen Sie nichts unternehmen.

Diese Informationen muss Ihre Kassenmitteilung enthalten.

1. Name des/der Steuerpflichtigen,
2. Steuernummer des/der Steuerpflichtigen,
3. Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung,
4. Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
5. Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme,
6. Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
7. Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
8. Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems.

Voraussichtlich gibt es bis September 2023 weder einen amtlich vorgeschriebenen Vordruck für das Finanzamt noch eine elektronische Übertragungsmöglichkeit

Zuletzt gab das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 18.08.2020 eine Nichtbeanstandungsregelung bekannt. Sie gilt so lange, bis eine elektronische Möglichkeit zur Übermittlung der Daten von der Finanzverwaltung bereitgestellt wird und diese Übermittlungsmöglichkeit im Bundessteuerblatt I offiziell bekannt gegeben wird. Bis dahin können Sie von der Erstellung und Einreichung eigener Papiervordrucke oder aber formloser Schriftstücke absehen. Diese Dokumente können nicht verarbeitet werden und sind definitiv nicht notwendig. Nach Auskunft der Finanzverwaltung in Mecklenburg-Vorpommern wird eine elektronische Übermittlungsmöglichkeit erst im September 2023 möglich sein.

Unsere Einschätzung

Wir schreiben selten im Konjunktiv. Hier geht es nicht anders. Bis sich etwas tut, üben wir uns in Geduld und unternehmen … nichts. Unternehmer:innen können die für die Übermittlung notwendigen Daten heraussuchen und griffbereit halten. Dann können Sie die Meldungen – gemeinsam mit Ihrem Steuerberater oder Ihrer Steuerberaterin – schnell und hoffentlich einfach vornehmen.
Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

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