27. Juli 2021

So können Unternehmen vom Hochwasser betroffene Mitarbeiter:innen unterstützen

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In den betroffenen Regionen leiden Menschen weiterhin unter dem Hochwasser und dessen Folgen. Viele Unternehmen möchten nun betroffene Mitarbeiter:innen Unterstützung zukommen lassen. Erfahren Sie, worauf Sie dabei achten sollten.

In der vergangenen Woche erreichten uns zahlreiche Anfragen von Unternehmer:innen aus unserer Mandantschaft. Sie alle wollten wissen, worauf steuerlich zu achten sei, wenn sie vom Hochwasser betroffenen Mitarbeiter:innen aus dem eigenen Unternehmen finanzielle Unterstützung bieten möchten. Daher gibt es an dieser Stelle Hinweise unserer Steuerexpert:innen, worauf Unternehmen dabei achten sollten.

Unternehmen sammelt Geld für vom Hochwasser betroffene Mitarbeiter:innen: Was bedeutet das steuerlich?

Wenn ein Unternehmen Geld von Mitarbeiter:innen oder Kunden sammelt, um es betroffenen Mitarbeiter:innen weiterzuleiten, hat das keine steuerlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen, da es sich in diesem Fall um keine Spende, sondern eine Schenkung handelt. Das gilt bis zu einem Einzelbetrag von 20.000 Euro. 

Die beschenkten Arbeitnehmer:innen müssen das Geld dann auch nicht in ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Ebenso wenig können die Spender:innen es allerdings steuerlich als Spende absetzen. 

Steuerfreie Unterstützung direkt von Unternehmen an vom Hochwasser betroffene Mitarbeiter:innen

Steuerfreie Unterstützung bis 600 Euro pro Jahr

Generell sind Unterstützungen des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin an Arbeitnehmer:innen bis zu einem Betrag von 600 Euro pro Kalenderjahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Bei solchen geringen Unterstützungen muss keine wirtschaftliche Notlage vorliegen. Begünstigte müssen allerdings wirtschaftlich belastet sein. Eine solche Belastung liegt bei Vermögensverlusten durch eine höhere Gewalt vor. Ein Hochwasser gehört explizit dazu.

Steuerfreie Unterstützung von mehr als 600 Euro pro Jahr 

Unterstützungen von mehr als 600 Euro pro Kalenderjahr bleiben nur dann steuerfrei, wenn sie anlässlich eines besonderen Notfalles gewährt werden. Ob das vorliegt, hängt von den Einkommensverhältnissen und dem Familienstand betroffener Arbeitnehmer:innen ab. Normalerweise kann man bei Naturkatastrophen (z.B. Hochwasser) allerdings von einem besonderen Notfall ausgehen. Die Unterstützung darf den entstandenen Schaden allerdings nicht überschreiten. 

Arbeitgeberdarlehen mit steuerfreien Zinsvorteilen für vom Hochwasser betroffene Mitarbeiter:innen

Im Falle von Naturkatastrophen sind zur Unterstützung von betroffenen auch Zinszuschüsse und Zinsvorteile bei Arbeitgeberdarlehen steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn diese zur Beseitigung von Schäden aufgenommen worden sind. Das gilt für die gesamte Laufzeit des Darlehens. Voraussetzung ist allerdings, dass das Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigt. Bei längerfristigen Darlehen sind Zinszuschüsse und Zinsvorteile insgesamt nur bis zu einem Betrag in Höhe des Schadens steuerfrei.

NRW bietet Spenden anderer Mitarbeiter:innen über das Unternehmen an

Durch einen Erlass des nordrhein-westfälischen Finanzministeriums vom 16. Juli 2021 haben Arbeitnehmer:innen die Möglichkeit, Teile ihres Arbeitslohns als Arbeitslohnspende betroffenen Mitarbeiter:innen zukommen zu lassen. Das funktioniert wie folgt:

Ein:e Arbeitnehmer:in verzichtet auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens entweder

  1. zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin an vom Hochwasser betroffene Arbeitnehmer:innen des Unternehmens oder
  2. zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung. 

Diese Lohnteile werden dann bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns nicht berücksichtigt, wenn der/die Arbeitgeber:in die Verwendungsauflage erfüllt und das dokumentiert. Zusätzlich ist der Verzicht ebenfalls sozialversicherungsfrei, sodass der/die Arbeitgeber:in den kompletten Bruttobetrag an betroffene Arbeitnehmer:innen oder auf ein Spendenkonto zahlen kann. Arbeitnehmer:innen wiederum „kostet“ diese Spende unter Ersparnis der Steuern und Sozialversicherung Netto ungefähr die Hälfte.

Dazu muss der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn allerdings im Lohnkonto aufgezeichnet werden. Darauf kann nur verzichtet werden, wenn Arbeitnehmer:innen stattdessen schriftlich hierauf verzichten und die Erklärung dem Lohnkonto hinzugefügt wird. Der nicht angesetzte Arbeitslohn wird nicht in der Lohnsteuerbescheinigung angegeben. Dafür werden die steuerfrei belassenen Lohnteile im Rahmen der Einkommensteuererklärung auch nicht als Spende berücksichtigt. 

Der Vorteil für Arbeitgeber:innen besteht darin, dass mit jeder Arbeitslohnspende auch insoweit seinen Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung einspart.

Unsere Einschätzung

Wir begrüßen auch diese getroffenen Maßnahmen der Finanzverwaltung. Sie tragen dazu bei, dass im Zusammenspiel von Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen Hilfsgelder und Spenden unbürokratisch und effektiv an Betroffene oder an Spendenorganisationen geleistet werden können. Bei der Umsetzung in Unternehmen beraten unsere Expert:innen Sie jederzeit gerne.

Johannes Dähnert

CSO, CCO, CHRO, Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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