27. Juli 2021

Aus Überbrückungshilfe 3 wird Überbrückungshilfe 3 Plus

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Inhaltsverzeichnis

Die Politik hat die Überbrückungshilfe 3 bis Ende September 2021 als „Überbrückungshilfe 3 Plus“ (oder auch Überbrückungshilfe III beziehungsweise Überbrückungshilfe III Plus genannt) verlängert. Aus der Überbrückungshilfe 3 wird so die Überbrückungshilfe 3 Plus. Zusätzlich können Unternehmer:innen nun Anträge für die Monate Juli 2021, August 2021 und September 2021 stellen. Wesentliche Anpassungen, Änderungen und Besonderheiten haben wir nach einer ersten Aufarbeitung für Sie in diesem Artikel zusammengefasst. 

Verlängerung der Überbrückungshilfe 3

Der Förderzeitraum für die Überbrückungshilfe 3 wird verlängert. Für den Zeitraum der Verlängerung wird sie zur „Überbrückungshilfe 3 plus“. Der Förderzeitraum wird nun bis zum 30. September 2021 ausgeweitet:

  • Überbrückungshilfe 3: Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021
  • Überbrückungshilfe 3 plus: Förderzeitraum Juli 2021 bis September 2021

Laut den Infos auf der Seite des Bundesfinanzministeriums bedeutet das:

  • “Die bewährte Fixkostenunterstützung ermöglicht es Unternehmen und Soloselbständigen, Zuschüsse zu den Fixkosten zu erhalten. Voraussetzung ist ein Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum Vergleichsmonat im Jahre 2019 um mehr als 30 Prozent. Bei höheren Umsatzeinbrüchen gibt es weitere Zuschläge (Eigenkapitalzuschuss). Und für besonders betroffene Branchen wie die Reisewirtschaft, die Veranstaltungsbranche sowie den Einzelhandel gibt es zusätzliche Regelungen.”
  • “Antragsberechtigungen haben sich nach erster Sicht grundsätzlich nicht verändert. Auch die Fördersätze haben sich im Wesentlichen kaum geändert.”

Höhere Obergrenzen für insgesamt erhaltene Hilfen

Die Hilfen richten sich an kleine und mittelständische Betriebe. Voraussetzung ist jeweils, dass sie seit Monaten von den Corona-bedingten Einschränkungen und den jeweiligen Folgen betroffen sind. Die Obergrenze für die Zuschüsse aus beiden Programmen erhöht die Politik deutlich. Und zwar von zwölf Millionen Euro auf 52 Millionen Euro. Wie bisher schon sind davon 12 Millionen Euro durch den bereits geltenden EU-Beihilferahmen – bestehend aus Kleinbeihilfe, De-Minimis-Verordnung sowie Fixkostenhilfe – abgedeckt. Zusätzlich gibt es weitere 40 Millionen Euro aus dem kürzlich von der Europäischen Kommission genehmigten Beihilferahmen der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich.

Die “Restart-Prämie” als wichtiger Teil der Überbrückungshilfe 3 Plus

Die sogenannte Restart-Prämie soll dafür sorgen, dass Unternehmen ihre Beschäftigten schnellstmöglich aus der Kurzarbeit holen können. Gleichzeitig werden Neueinstellungen gefördert.
Wenn im Zuge der Wiedereröffnung neue Mitarbeiter:innen eingestellt und / oder Personal aus der Kurzarbeit zurückgeholt wird, oder anderweitig die Beschäftigung erhöht wird und dadurch die Personalkosten steigen, erhalten Unternehmen wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine „Restart-Prämie“ als Zuschuss. Unserer Meinung nach ist die Berechnung der Prämie für den Neustart allerdings nicht unkompliziert und daher verwaltungstechnisch eher aufwendig..

Insolvenzen verhindern 

Damit Insolvenzen möglichst verhindert werden können, werden definierte Anwalts- und Gerichtskosten bis 20.000 Euro pro Monat ersetzt. Voraussetzung dafür ist, dass das Geld für eine Insolvenz-abwendende Restrukturierung des Unternehmens genutzt werden. Ziel ist dabei immer, die Zahlungsunfähigkeit zu verhindern.
Hier muss allerdings klar abgestellt werden auf Gebühren nach Nr. 2510-2525 KV GKG sowie

  • Auslagen, insbesondere:
  • Vergütung von Restrukturierungsbeauftragten und Sanierungsmoderator:innen nach §§ 80-83, 98 Abs. 2 StaRUG (Nr. 9017 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (KV GKG)).
  • Nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zu zahlende Beträge (Nr. 9005 KV GKG, z. B. Vergütung von Sachverständigen)

Voraussetzung dafür:

  • Antragsberechtigte können insgesamt bis zu 60.000 Euro im Rahmen der Fixkosten ansetzen (für den Zeitraum Juli-September 2021)
  • Die Sanierung muss im Rahmen das StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz) stattfinden.
  • Das gilt nur für drohend zahlungsunfähige Unternehmen (nicht möglich bei bereits zahlungsunfähigen oder überschuldeten Unternehmen)

Auflagen für große Unternehmen

Unternehmen, die den Beihilferahmen Schadenausgleich der ausgeweiteten Ü-Hilfe 3 in Anspruch genommen  haben, dürfen keine Gewinne oder Dividenden ausschütten. Ebenso dürfen sie keine Boni auszahlen oder Aktien zurückkaufen. Die Steuermittel sollen ausschließlich dorthin fließen, wo Unternehmen sie brauchen. Hierbei sollen Notlagen abgefedert und Insolvenzen vermieden werden.

Unsere Einschätzung

Sicherlich ist es nicht überraschend, dass die zuständigen Stellen die Überbrückungshilfe 3 ausweiten. Auch nicht, dass aus der Überbrückungshilfe 3 nun die Überbrückungshilfe 3 Plus wird. Nach der ersten Durchsicht der neuen FAQ können wir schon einmal sagen, dass die wesentlichen Aspekte und Berechnungsprozesse gleich blieben.
Einzelne Anpassungen von förderfähigen Positionen müssen Unternehmer:innen allerdings berücksichtigen. Ein Beispiel sind die Digitalisierungskosten. Sie werden nun aufgrund des Zeitraums Juli bis September noch mit bis zu 10.000 Euro erstattet.
Die sogenannte Restart-Prämie kann außerdem zusätzliche Anreize schaffen, wieder Mitarbeiter:innen aus der Kurzarbeit zu holen oder aber Neueinstellungen zu fördern. Dabei müssen Unternehmer:innen aber immer die Fixkostensituation ihres Unternehmens berücksichtigen.
Neu ist, dass Unternehmen in Schieflage nun aufgrund des neuen Fixkostenkatalogs in den FAQ (https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Ueberbrueckungshilfe-III-Plus/ueberbrueckungshilfe-iii-plus.html) unter Position 18 besondere Kosten geltend machen können, die für den Restrukturieungsprozess angefallen sind. Dieses halten wir für ganz besonders sinnvoll und zielführend.

Als unsere Mandantin oder unser Mandant können wir Ihnen versichern, dass wir Sie auch hierbei wie gewohnt unterstützen. Ganz konkret beispielsweise beim Antragsverfahren.
Falls Sie Fragen zur Überbrückungshilfe 3 Plus haben, kommen Sie jederzeit gerne auf uns zu!

Rund um die Überbrückungshilfe 3 Plus wird es in den kommenden Tagen und Wochen weitere Beiträge geben. Wir bleiben also für Sie am Ball und halten Sie auf dem Laufenden!

 

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

Expert:innen zu diesem Thema

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