23. Juli 2021

Photovoltaikanlagen und was Sie bei Einkommensteuer und Gewerbesteuer beachten müssen

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Photovoltaikanlagen sind nicht nur gut für das Umweltbewusstsein, sondern können auch etwas zum Einkommen beitragen. Denn durch den Betrieb einer Photovoltaikanlage können Sie nicht nur den selbst produzierten und oftmals günstigeren Strom selbst verbrauchen. Sie haben auch die Möglichkeit, den Strom ins öffentliche Netz einzuspeisen. Das bringt Einnahmen, deren steuerliche Folgen Sie beachten müssen. Lesen Sie hier alles über Photovoltaikanlagen und was Sie bei Einkommensteuer und Gewerbesteuer beachten müssen.

Einkommens- und gewerbesteuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen 

Wird die Photovoltaikanlage nur für den eigenen Bedarf betrieben und speisen Sie keinen Strom in das öffentliche Netz ein, gilt die Photovoltaikanlage als Privatvermögen. Dies verursacht keine steuerlichen Konsequenzen. Sobald Sie aber den erzeugten Strom gegen Entgelt in das öffentliche Netz einspeisen, kann das eine gewerbliche Tätigkeit sein. Denn in diesem Fall gehört die Photovoltaikanlage zu einem Betriebsvermögen. Das gilt unabhängig davon, ob die Photovoltaikanlage auf dem privaten Wohnhaus oder auf einem Vermietungsobjekt betrieben wird.
Eine gewerbliche Tätigkeit kommt immer dann in Betracht, wenn man im allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr selbstständig und nachhaltig tätig ist – Stichwort: Gewinnerzielungsabsicht. Das heißt, es muss beabsichtigt sein, über die gesamte Nutzungsdauer der Anlage insgesamt einen Gewinn zu erzielen. Andernfalls ist es steuerlich nicht relevant (sogenannte Liebhaberei).

Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen

Der Beweis des ersten Anscheins spricht für den Betrieb mit Gewinnerzielungsabsicht. Denn eine Photovoltaikanlage wird regelmäßig nicht zur Befriedigung persönlicher Neigungen betrieben. Die Gewinnerzielungsabsicht können Sie durch eine Prognoseberechnung widerlegen. Dazu müssen Sie den geplanten Betriebseinnahmen aus der Einspeisevergütung sowie dem Eigenverbrauch allen zu erwartenden Betriebsausgaben gegenüberstellen, die während der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 20 Jahren anfallen können. Ergibt sich bei dieser Prognose insgesamt ein Verlust, liegt ein sogenannter Liebhabereibetrieb vor, der einkommensteuerlich unberücksichtigt bleibt. Resultiert aus der Prognose dagegen insgesamt Gewinn, handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit.

Photovoltaikanlagen – Einkommensteuer und Gewerbesteuer: Einkommensteuerliche Folgen der Einordnung als gewerbliche Tätigkeit

Gibt es eine Gewinnerzielungsabsicht, müssen Sie die mit der Photovoltaikanlage generierten Einkünfte in Ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung aufführen. Hieraus kann sich die erstmalige Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung ergeben, die Arbeitnehmer:innen zum Beispiel zunächst nicht haben.
Alle Betriebseinnahmen müssen Sie den Betriebsausgaben des Wirtschaftsjahres gegenüberstellen. Zu den Betriebseinnahmen zählt sowohl die Einspeisevergütung als auch die Entnahme des Stroms für den Eigenverbrauch. Die Betriebsausgaben umfassen zum Beispiel Finanzierungszinsen, Versicherungsbeiträge, Reparaturen, die Abschreibung (Verteilung der Anschaffungskosten über 20 Jahre) und Kosten für Steuerberater:innen.
Eine Ausfüllhilfe für die Einnahmenüberschussrechnung stellt beispielsweise das Bayerische Landesamt für Steuern bereit.

Auf Antrag keine Gewinnerzielungsabsicht für kleine Photovoltaikanlagen

Die Finanzverwaltung hat eine Vereinfachung für bestimmte Photovoltaikanlagen  geschaffen. Auf Antrag wird damit ohne weitere Prüfung unterstellt, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.
Entspricht die Finanzverwaltung dem Antrag, liegt in allen noch nicht verjährten vergangenen Jahren sowie in den Folgejahren ein Liebhabereibetrieb vor. Das heißt, dass bereits ergangene Steuerbescheide, in denen Gewinne oder Verluste aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage berücksichtigt wurden, korrigiert werden müssen. Darüber hinaus entfällt insoweit die Erklärungspflicht der gewerblichen Einkünfte für Folgejahre.
Die Vereinfachungsregelung greift für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu zehn kWp (Kilowatt peak), die auf dem privat genutzten Eigenheim oder auf einem unentgeltlich überlassenen Ein- oder Zweifamilienhaus installiert sind. Die Vereinfachung kommt somit nicht für solche Photovoltaikanlagen zur Anwendung, die auf einem Vermietungsobjekt installiert sind. Die Vereinfachung greift nur für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden.

Die Vereinfachung kann solange beansprucht werden, wie die Photovoltaikanlage nicht über die Leistung von bis zu zehn kWp hinaus vergrößert wird. Sobald die Leistung von zehn kWp überschritten wird, ist dies dem Finanzamt schriftlich mitzuteilen. Die Gewinnerzielungsabsicht ist dann erneut nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen.

Photovoltaikanlagen – Einkommensteuer und Gewerbesteuer: Gewerbesteuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen

Jeder stehende Gewerbebetrieb, der im Inland betrieben wird, unterliegt der Gewerbesteuer. Da der Betrieb einer Photovoltaikanlage eine gewerbliche Tätigkeit darstellt, ergeben sich nicht nur einkommensteuerliche Konsequenzen. Hinzu kommt auch noch die Gewerbesteuerpflicht. Durch die Gewerbesteuerpflicht  müssen Sie außerdem (Zwangs-)Mitglied in der Industrie- und Handelskammer werden. Um Betreiber:innen kleiner Photovoltaikanlagen vor diesen Folgen zu bewahren, hat der Gesetzgeber eine Steuerbefreiung im Gewerbesteuergesetz geschaffen. Diese Steuerbefreiung greift bei dem Betrieb einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von bis zu zehn kWp.

Bei einer größeren Leistung als zehn kWp greift die Steuerbefreiung also nicht. Das heißt, der ermittelte Gewinn ist auch der Gewerbesteuer zu unterwerfen, die im Durchschnitt 14 Prozent beträgt.

Unsere Einschätzung

Aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage können sich erhebliche steuerliche Konsequenzen für Sie ergeben. Diese bestehen nicht nur in dem zusätzlichen Gewinnermittlungs- und Erklärungsaufwand. Denn zusätzlich können auch unerwartete Steuerzahlungen durch die zusätzliche Belastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer auf Sie als Steuerpflichtige:n zukommen. Um unschöne Überraschungen zu vermeiden, sollten Sie bereits zum Zeitpunkt der Investitionsplanung eine:n Steuerberater:in zu Rate ziehen. Auf diese Weise können Sie die steuerlichen Folgen in die Investitionsplanung einbeziehen und unerwartete steuerliche Folgen vermeiden.
Haben Sie Fragen rund um das Thema generell und zur einkommensteuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen im Besonderen? Dann sprechen Sie uns an.

In den kommenden Beiträgen rund um das Thema Photovoltaikanlagen erhalten Sie Informationen zu Photovoltaikanlagen und…

  • Umsatzsteuer
  • steuerlichen Fallstricken

 

Sven Rücker

Associate Partner, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer

Eva-Maria Klassen

Prokuristin, Steuerberaterin, LL.M.

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