19. Juli 2021

Neustarthilfe Plus gestartet: Antragsberechtigte, Antragstellung und Förderhöhe

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Die Neustarthilfe Plus ist gestartet. Erfahren Sie, wer antragsberechtigt ist, wie Sie einen Antrag auf Neustarthilfe stellen und wie hoch die Förderung ist.

Seit dem 16. Juli 2021 sind die FAQ zur Neustarthilfe Plus in der Corona-Krise öffentlich. Die Neustarthilfe Plus folgt auf die Neustarthilfe und kann bis 31. Oktober 2021 beantragt werden. Hier finden Sie die wichtigsten Infos in der Übersicht.

Was ändert sich im Vergleich von Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus?

Der Vorschuss, den der Bund bei Antragstellung in Form einer Betriebskostenpauschale auszahlt, wurde auf maximal 1.500 Euro pro Monat (vorher 1.250 Euro) für Soloselbstständige und auf maximal 6.000 Euro pro Monat (vorher 5.000 Euro) für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften erhöht. 

Wer kann Antrag auf Neustarthilfe Plus stellen?

Die Hilfe richtet sich grundsätzlich an Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte (weniger als eine Woche im Regelfall) sowie kurz befristete Beschäftigte in den darstellenden Künsten. Sie schließt an die Neustarthilfe an und fördert den Zeitraum von Juli bis September 2021. 

Antrag auf Neustarthilfe Plus können folgende juristische Personen stellen: 

  • Soloselbstständige mit oder ohne Personengesellschaften
  • Kapitalgesellschaften mit Gesellschafter:in (sog. Ein-Personen-Kapitalgesellschaften)
  • Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschafter:innen (sog. Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften)
  • Genossenschaften
  • kurz befristete Beschäftigte in den darstellenden Künsten
  • unständig Beschäftigte

Für die unterschiedlichen Antragsberechtigten gibt es jeweils konkrete Antragsvoraussetzungen bei der Beantragung der Neustarthilfe Plus.

Antragsvoraussetzungen für Soloselbstständige 

Es sind zunächst einmal sechs wesentliche Voraussetzungen, die Sie erfüllen müssen, um antragsberechtigt im Rahmen der Neustarthilfe Plus zu sein. Dazu müssen Sie:

  • selbstständig tätig sein und freiberuflich arbeiten oder ein Gewerbe betreiben,
  • Ihre Selbständigkeit im Haupterwerb ausüben (d.h.: mindestens 51 % der Einkünfte daraus beziehen),
  • höchstens eine Teilzeitkraft beschäftigen,
  • bei einem deutschen Finanzamt gemeldet sein,
  • die Überbrückungshilfe 3 Plus nicht in Anspruch genommen haben und
  • schon vor dem 1. November 2020 selbständig gewesen sein.

Antragsvoraussetzungen für Ein-Personen-Kapitalgesellschaften

Ein-Personen-Kapitalgesellschaften erhalten eine Förderung im Rahmen der Neustarthilfe-Plus wenn …

  • sie den überwiegenden Teil ihrer Umsätze (mindestens 51 %) aus Tätigkeiten erwirtschaften, die bei einer natürlichen Person als freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit gelten würde,
  • 100 % der Anteile von einer oder einem Gesellschafter:in gehalten wird und 
  • diese:r Gesellschafter:in mindestens 20 Stunden pro Woche für die Gesellschaft arbeitet.
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Antragsvoraussetzungen für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften

Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften erhalten eine Förderung im Rahmen der Neustarthilfe Plus wenn …

  • sie den überwiegenden Teil ihrer Umsätze (mindestens 51 %) aus Tätigkeiten erwirtschaften, die bei einer natürlichen Person als freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit gelten würde und
  • einer oder einem Gesellschafter:in Anteile zu mindestens 25 % gehören und diese Person mindestens 20 Stunden pro Woche für die Gesellschaft arbeitet.

Antragsvoraussetzungen für Genossenschaften

Genossenschaften erhalten eine Förderung, wenn …

  • sie den überwiegenden Teil ihrer Umsätze (mindestens 51 %) aus Tätigkeiten erzielen, die bei einer natürlichen Person als freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit gelten würde,
  • mindestens ein Mitglied mindestens 20 vertraglich vereinbarte Arbeitsstunden pro Woche für die Genossenschaft arbeitet und
  • sie höchstens eine Teilzeitkraft beschäftigen (Nicht-Mitglieder; beschäftigte Mitglieder zählen hierbei nicht), und insgesamt weniger als zehn Vollzeitangestellte (Nicht-Mitglieder und Mitglieder) hat.

Antragsvoraussetzungen für Künstler:innen mit kurzfristigem Engagement und unständig Beschäftigte aller Branchen

Künstler:innen mit kurzfristigem Engagement sind in einer ähnlichen Situation wie Soloselbstständige und können unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden. Das gilt ebenso für unständig Beschäftigte. In beiden Fällen gilt die Voraussetzung, dass sie für Juli 2021 kein Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen haben.

Wie Sie Neustarthilfe Plus beantragen können

Soloselbstständige mit und ohne Personengesellschaften, kurzfristig Beschäftigte und unständig Beschäftigte können den Antrag als natürliche Personen direkt über das Antragsportal des Bundes stellen. Voraussetzung ist dabei ein gültiges Elster-Zertifikat. Die Antragstellung für Kapitalgesellschaften und Genossenschaft über prüfende Dritte folgt später.

Höhe der Neustarthilfe Plus

Die Förderhöhe beträgt einmalig 50 % des dreimonatigen Referenzumsatzes. Der Referenzumsatz bemisst sich in der Regel am Umsatz des Jahres 2019. Es gibt allerdings zahlreiche Sonderregeln und Ausnahmen. An Selbstständige werden für den Förderzeitraum somit zusätzlich maximal 4.500 Euro und an Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften maximal 18.000 Euro ausgezahlt. Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird die Neustarthilfe Plus als Vorschuss ausgezahlt. Erst im Anschluss an den Förderzeitraum errechnen die Behörden die Höhe genau.

Berechnung der Förderhöhe und mögliche Rückzahlung der Neustarthilfe Plus

Die Förderhöhe errechnet sich auf Grundlage des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Juli bis September 2021. Generell können Sie den Vorschuss in kompletter Höhe behalten, wenn Sie 60 % oder höhere Umsatzeinbußen hatten. Wenn Sie weniger als 60 % Umsatzeinbußen verzeichnen, müssen Sie einen Teil des Vorschusses zurückzahlen, so dass Neustarthilfe Plus und Umsatz gemeinsam nicht 90 % des Referenzumsatzes überschreiten. Den gesamten Vorschuss müssen Sie zurückzahlen, wenn der Umsatzeinbruch weniger als 10 % beträgt. 

Neustarthilfe Plus und Überbrückungshilfe gemeinsam beantragen?

Sie können die Neustarthilfe Plus nicht zusätzliche zur Überbrückungshilfe 3 Plus beantragen. Nach Beantragung der Neustarthilfe Plus können Sie allerdings zur Überbrückungshilfe 3 Plus wechseln. Denn es gibt Fälle, in denen die Überbrückungshilfe 3 Plus auch für Soloselbstständige und andere im Rahmen der Neustarthilfe Plus antragsberechtigten günstiger und vorteilhafter ist. Ein umgedrehtes Wechselrecht gibt es ebenfalls. Das Wahlrecht können Sie bis Ende der Antragsfrist am 31. Oktober 2021 wahrnehmen.

Unsere Einschätzung

Die Neustarthilfe geht in die Verlängerung. Die Überbrückungshilfe 3 wird ebenso verlängert. Damit ist gewährleistet, dass die immer noch notleidende Wirtschaft in der Corona-Krise weiter unterstützt wird. Das erfolgt zumindest bis Ende September. Nach den Wahlen wissen wir sicher, ob weitere Hilfen folgen werden.

Haben Sie Fragen? Sprechen Sie uns an.

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

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