14. Juli 2021

Bundestag beschließt Transparenz- und Finanzinformationsgesetz

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Der Bundestag hat das Transparenz- und Finanzinformationsgesetz beschlossen. Erfahren Sie, wie es in EU-Recht integriert ist, was sich für welche Unternehmen ändert und wann es in Kraft tritt. 

Am 10. Juni 2021 hat der Bundestag dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Schaffung eines Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes (TrafinG) zugestimmt. Der Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinien (EU) 2018/843 (EU-Geldwäscherichtlinie) zur Vernetzung der Transparenzregister und der (EU) 2019/1153 (EU-Finanzinformationsrichtlinie) über die Nutzung von Finanzinformationen zur Bekämpfung schwerer Straftaten.
Das Gesetz fügt sich damit in die europäische wie nationale Strategie zur weiteren Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzie­rung sowie insbesondere zur Schaffung von Transparenz über Rechtseinheiten und ihre wirtschaftlich Berechtig­ten ein.

Vernetzung europäischer Transparenzregister

Das im Geldwäschegesetz (GwG) §§ 18 ff. bereits verankerte Transparenzregister ist ein auf Grundlage der EU-Geldwäscherichtlinie basierendes und in national-gesetzlicher Form eingeführtes Register, in das seit dem 1. Oktober 2017 die wirtschaftlich Berechtigte von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften eingetragen werden müssen.
Nach der EU-Geldwäscherichtlinie sollten die Transparenzregister der EU ursprünglich bis zum 10. März 2021 miteinander vernetzt sein. Trotz Verzögerungen, die durch die Covid19-Pandemie bedingt sind, ist mit Erlass der Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission und dem Beginn der stufenweisen Umsetzung der Vernetzung noch Ende des Jahres zu rechnen.
Die Vernetzung soll durch das Vorhandensein strukturierter Datensätze zu den wirtschaftlich Berechtigten bei den Transparenzregistern der EU-Mitgliedstaaten entstehen.

Das bedeutet “Wirtschaftlich Berechtigte” im Sinne des Geldwäschegesetzes

Wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des Geldwäschegesetzes sind natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder natürliche Personen, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird

Transparenz- und Finanzinformationsgesetz: Deutsches Register bisher nur Auffangregister

Die Vernetzung wird beim deutschen Transparenzregister derzeit nur eingeschränkt umgesetzt. Das deutsche Transparenzregister wurde 2017 im Rahmen der Novellierung des Geldwäschegesetzes zunächst als Auffangregister konzipiert wurde.
Das bedeutet, dass bei sämtlichen Rechtseinheiten, deren Eigentums-und Kontrollstruktur und damit deren wirtschaftlich Berechtigter aus anderen Registern (insbesondere Handelsregister, aber auch Genossenschafts-und Vereinsregister) ermittelbar ist, die Pflicht zur Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister als erfüllt gilt (Mitteilungsfiktion).
Nur Rechtsträger, bei denen das nicht der Fall ist, werden vom Transparenzregister „aufgefangen“; sie müssen ihren wirtschaftlich Berechtigten nicht nur ermitteln, sondern dem Transparenzregister zum Zweck der Eintragung gesondert mitteilen.[ecovis_social_media_bar]

Neue Mitteilungspflichten für Gesellschaften durch das Transparenz- und Finanzinformationsgesetz

Dieses Problem will die Bundesregierung durch das TrafinG lösen. Zur Erreichung eines Vollregisters sieht das TrafinG insbesondere neue Mitteilungspflichten für die Gesellschaften an das Transparenzregister vor.
Im Folgenden erfolgt ein kurzer Überblick zu den wichtigsten Neuerungen im Geldwäschegesetz durch den Gesetzesentwurf (GwG-E):

1. Mitteilungspflicht für ausländischer Vereinigungen bei Share Deals, § 20 Abs. 1 GwG-E

Ausländische Vereinigungen sollen künftig zur Mitteilung ihres wirtschaftliche Berechtigten verpflichtet sein, wenn auf diese Anteile einer Gesellschaft, die inländisches Grundeigentum hält, im Sinne des § 1 Abs. 3 GrEStG (Grunderwerbsteuergesetz) übergehen (sog. Share Deal).
Die Voraussetzung eines Share Deals sind beispielsweise erfüllt, wenn eine ausländische Gesellschaft mindestens 95% der Geschäftsanteile einer deutschen GmbH erwirbt.

2. Pflicht zur Mitteilung über Sitzverlegung, § 20 Abs. 1a GwG-E

Vereinigung, die nicht im Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister verzeichnet sind, sollen ihre Sitzverlegung an das Transparenzregister mitteilen.
Der Sitz ist bei Rechts­einheiten, die nicht in einem der genannten Register verzeichnet sind, ist nicht minder zur Identifikation erforderlich und muss daher bei den im Änderungsfalle mitzuteilenden Informationen ergänzt werden.
Praktisch betrifft diese Re­gelung vor allem rechtsfähige Stiftungen.

3. Keine Mitteilungsfiktion mehr für Gesellschaften, § 20 Abs. 2 Satz 1 GwG-E

Zentrales Element zur Schaffung eines Vollregisters ist die Aufhebung der Mitteilungsfiktion.
Alle Rechtseinheiten sind nunmehr verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister positiv zur Eintragung mitzu­teilen.
Bisher galt die Pflicht zur Mitteilung eines wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister nach § 20 Abs. 2 GwG als erfüllt, wenn sich bei sämtlichen Rechtseinheiten, deren wirtschaftlich Berechtigter aus anderen Registern (insb. Handelsregister, aber auch Genossenschafts- und Vereinsregister) ermitteln ließ.

4. Mitteilungspflicht für börsennotierter Unternehmen, § 20 Abs. 2 Satz 1 GwG-E

Die Mitteilungsfiktion entfällt auch für die im Sinne des § 2 Abs. 11 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) notierten Gesellschaften.
Die bisherige Regelung basierte auf der Annahme, dass über die Stimmrechtsmitteilungen hinreichende Beteiligungstransparenz bei börsennotierten Gesellschaften hergestellt sei.
Tatsächlich ist das nicht in einem solchen Maß der Fall, dass der wirtschaftlich Berechtigte einer börsennotierten Gesellschaft unmittelbar oder zumindest mit vertretbarem Aufwand feststellbar ist, denn es fehlt an einer zentralen Evidenzstelle für die jeweilige gesamte Eigentums-und Kontrollstruktur der Gesellschaft.

Weitere Änderungen am Geldwäschegesetz

Verpflichtete nach § 2 GwG brauchen in Zukunft keine über die Einsicht in das Transparenzregister hinausgehenden Maßnahmen zur Überprüfung der Angaben des wirtschaftlich Berechtigten mehr ergreifen, § 12 Absatz 3 Satz 2 GwG-E.
Der Bundesanzeiger wird als registerführende Stelle ermächtigt, Übersichten der Eigentums- und Kontrollstruktur meldepflichtiger Vereinigungen zu erstellen, § 20 Abs. 3 a GwG-E.
Die registerführende Stelle darf zudem künftig Daten an die Aufsichtsbehörden nach § 51 GwG, das Bundeszentralamt für Steuern und die Verfassungsschutzbehörden übermitteln, § 26a GwG.

Wann tritt das Transparenz- und Finanzinformationsgesetz  für welche Rechtsform in Kraft?

Das Gesetz soll entsprechend der Umsetzungsfrist der EU-Finanzinformationsrichtlinie zum 1. August 2021 in Kraft treten.
Vereinigungen, deren Meldepflicht bis dahin wegen § 20 Abs. 2 GwG als erfüllt gilt, bleibt je nach Rechtsform unterschiedlich viel Zeit, um die Meldung nachzuholen (§ 59 Abs. 8 GwG-E):

  • AG, SE und KGaA bis 31. März 2022
  • GmbH, eG, SCE und Partnerschaften bis 30. Juni 2022

Sonstige bis 31. Dezember 2022.
Im Falle einer nicht rechtzeitig erfolgten Meldung an das Transparenzregister, kann ein Ordnungsgeld von bis zu einhunderttausend Euro verhängt werden, § 56 GwG.

Unsere Einschätzung

Der deutsche Gesetzgeber setzt mit dem neuen Gesetz die Vorgaben der EU um. Die Vernetzung der Register ist sinnvoll, führt aber auch zu weiteren Verpflichtungen für die Unternehmen. Insbesondere die neue Meldepflicht, die ab dem 1. August 2021 nicht mehr über § 20 Abs. 2 GwG erfüllt ist, müssen die Unternehmen beachten. Hier empfehlen wir, frühzeitig zu reagieren, weil sonst nach Ablauf der Umsetzungsfristen Ordnungsgelder drohen.

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Marcus Büscher

Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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