12. Juli 2021

Diese Rechte von Aushilfen und Minijobbern sollten Sie kennen

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Ein Aushilfsjob, auch Minijob, Nebenjob, geringfügig entlohnte Beschäftigung, oder 450-Euro-Job genannt, ist ein Arbeitsverhältnis das entweder dauerhaft oder auch kurzfristig aufgenommen werden kann. Aushilfen oder Minijobber:innen haben die gleichen Rechte und Pflichten wie andere Arbeitnehmer:innen. Welche Rechte von Aushilfen und Minijobber:innen im Job Sie als Unternehmer:in kennen sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Rechte von Aushilfen und Minijobberinnen und der Allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsrecht

Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dürfen Arbeitgeber:innen Arbeitnehmer:innen nicht aus willkürlichen Gründen schlechter als andere vergleichbare Arbeitnehmer:innen behandeln. Eine Aushilfe darf nicht aus dem Grund schlechter gestellt werden, weil er oder sie weniger Arbeitsstunden als eine Vollzeitkraft leistet.

Aushilfen haben dieselben Rechte wie Vollzeitarbeitnehmer:innen, nur im verkürzten Umfang

Seit Anfang 2015 gilt in Deutschland das Mindestlohngesetz. Dadurch haben alle Arbeitnehmer:innen einen Anspruch auf Mindestlohn in Höhe von 9,60 Euro brutto pro Stunde (Stand Juli 2021). Dies gilt auch für Aushilfen. Ausgenommen sind lediglich Jugendliche unter 18 Jahren, Pflichtpraktikant:innen sowie Selbstständige.

Rechte von Aushilfen und Minijobber:innen und ihr Anspruch auf Urlaub

Das Bundesurlaubsgesetz gilt sowohl für Vollzeitbeschäftigte als auch für Aushilfen. Arbeitnehmer:innen haben einen Mindestanspruch auf 24 Urlaubstage ausgehend von einer Sechstagewoche. Bei Aushilfen wird der Urlaubsanspruch ausgehend von der regelmäßigen Anzahl der Arbeitstage pro Woche berechnet.
Laut § 4 BUrlG erwerben Arbeitnehmer:innen ihren vollen Urlaubsanspruch erst, wenn sie länger als sechs Monate in einem Unternehmen beschäftigt sind.
Bei einer Beschäftigungsdauer unter einem halben Jahr greift § 5 Abs. 1 BurlG. Dieser Paragraph besagt, dass Arbeitnehmer:innen für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs haben. Zudem werden Urlaubstage von mindestens einem halben Tag auf ganze Urlaubstage aufgerundet.

Rechte von Aushilfen und Minijobber:innen und Entgeltfortzahlung bei Krankheit 

Der § 3 Abs. 1 EFZG regelt, dass Arbeitnehmer:innen im Krankheitsfall die Fortzahlung des Entgelts zusteht. Nach § 3 Abs. 3 EFZG entsteht dieser Anspruch nach einer vierwöchigen ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied bereits 1989, dass dies auch für geringfügig Beschäftigte und somit auch für Aushilfen gilt. Die Höhe der Entgeltfortzahlung richtet sich nach dem Betrag, welchen die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer zur Zeit seines Ausfalls regelmäßig verdient hätte. Ein Kriterium ist hierbei zum Beispiel, an welchen Tagen die Arbeitnehmer:innen normalerweise arbeiten und für wie viele Stunden.

Kündigungsschutz für Aushilfen oder Minijobber:innen

Das Kündigungsschutzgesetz mit allen Rechten und Pflichten gilt für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte gleichermaßen wie für Aushilfen. Auch eine Aushilfe kann bei einer ungerechtfertigten Kündigung eine Kündigungsschutzklage bei einem Arbeitsgericht einlegen. Zudem hat eine Aushilfe Anspruch auf ein Arbeitszeugnis.

Unsere Einschätzung

Erfahrungsgemäß vergessen Arbeitgeber:innen häufiger einmal, ihren Aushilfen dieselben Rechte einzuräumen wie den Vollzeitbeschäftigten. Auch die Aushilfen kennen ihre Rechte häufig nicht. Im Rahmen einer Betriebsprüfung könnten die Missstände aufgedeckt werden und Arbeitgeber:innen dann Probleme bekommen. Nicht zu vernachlässigen ist die Anpassung des Lohnniveaus an den jeweils aktuell geltenden Mindestlohn. Wegen Verstößen gegen das MiLoG können die zuständigen Stellen Arbeitgeber:innen Bußgelder auferlegen.
Deshalb sollten Arbeitgeber:innen Arbeitsverhältnisse mit etwaigen Aushilfen in jedem Fall prüfen lassen. Möglicherweise lassen sich besondere Arbeitszeitmodelle gestalten.

Dafür stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

 

 

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