5. Juli 2021

Bundestag beschließt Novelle des Filmförderungsgesetzes 

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Im Mai wurde im Deutschen Bundestag ein überarbeitetes Filmförderungsgesetz  verabschiedet. Mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD hat der Bundestag am 20. Mai 2021 den Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Filmförderungsgesetzes (19/27515) in der vom Kulturausschuss geänderten Fassung (19/29694) angenommen. Gegen das Gesetz stimmten AfD, Linke und Grüne. Die FDP enthielt sich. Der Gesetzgebungsprozess ist damit aber noch nicht beendet. Das Gesetz muss noch die Länderkammer passieren. Obwohl es diesen Schritt bis zum endgültigen Beschluss braucht, erwarten wir inhaltlich keine Änderungen mehr. Hier finden Sie die relevanten Infos zur Novelle des Filmförderungsgesetzes. In kommenden Beiträgen gehen wir unter anderem im Detail auf Sperrfristen, Fördervoraussetzungen und Mittelverwendung ein.

Das ist neu an der Novelle des Filmförderungsgesetzes

Die Bundesregierung möchte das Filmförderungsgesetz (FFG) in Deutschland  mit dem Änderungsgesetz anpassungsfähiger gestalten. Anlass dafür war auch die Corona-Pandemie. Die Gesetzesänderung beinhaltet außerdem Verpflichtungen zu Klimaschutz und zur Geschlechtergerechtigkeit.  

Novelle des Filmförderungsgesetzes: Sperrfristen, Fördervoraussetzungen und Mittelverwendung

Änderungen ergeben sich im Bereich der Sperrfristen, Fördervoraussetzungen sowie der Verwendung der Mittel. Die Filmförderungsanstalt (FFA) kann als verantwortliche Stelle für die Gewährung der Förderungen Ausnahmen einräumen. Dies ist möglich, wenn bestimmte Förder- und Auszahlungsvoraussetzungen aufgrund höherer Gewalt nicht erfüllt werden. Zudem soll unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit bestehen, die Auswertung von Filmen im Kino durch eine Online-Auswertung per Videoabrufdiensten auszutauschen.

Anforderungen an den ökologischen Fußabdruck bei der Filmförderung

Die bundespolitischen Klimaschutzziele, die sich derzeit in vielen Änderungsgesetzen niederschlagen, soll zukünftig auch im Rahmen der Filmförderung eine Rolle spielen. Das Gesetz sieht eine Verpflichtung zum Klimaschutz vor. So sollen bei der Produktion von Filmen künftig wirksame Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit getroffen und eine Klimabilanz (CO2-Bilanz) erstellt werden. Produktionsgesellschaften werden CO2 demnach zukünftig einsparen müssen durch:

  • Verzicht auf längere Flugreisen
  • eine umweltfreundliche Energieversorgung statt auf Dieselaggregate
  • den Einsatz ökologischer Technologien am Set
  • einem Catering vor Ort mit ausschließlich regionalen bzw. saisonalen Produkten
  • den Verzicht auf Produkte mit schlechter CO2-Bilanz, wie z. B. Fleischprodukte
  • neue Wege bei der Abfallentsorgung und Recycling, durch Verzicht auf Plastikprodukte
  • eine nachhaltige Gestaltung von Ausstattung und Kulissen

Die Einzelheiten sollen in einer Richtlinie geregelt werden.

Novelle des Filmförderungsgesetzes: CO2-Rechner für die Filmproduktion

Interessant wird sein, wie Filmproduzent:innen den durch die Produktion eines Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen. Wir erwarten einen erhöhten Beratungsbedarf zum Einsatz der richtigen Tools, mit denen ein geeigneter Abschlussbericht vorgelegt werden kann. Denn ein solcher Bericht wird in Zukunft erforderlich sein. Einen CO2-Rechner hat bereits der Arbeitskreis der Medien- und Filmgesellschaft Baden-Württemberg entwickelt und in vergangenen Produktionen getestet. Hier finden Sie Informationen dazu.

Geschlechtergerechtigkeit wird im neuen Filmfördergesetz festgeschrieben

Neben dem Klimaschutz tritt auch die Gendergerechtigkeit in den Fokus. Bei der Gremienbesetzung der Filmförderanstalt soll die Geschlechtergerechtigkeit mehr berücksichtigt werden. Ebenso sollen die Belange von Menschen mit Behinderung in Bezug auf angemessene und faire Arbeitsbedingungen gestärkt werden. Der Gesetzgeber beschloss ebenfalls die Änderung der Abgabe der Veranstalter:innen von Bezahlfernsehen und der Programmvermarkter:innen. Grund dafür sind veränderte Marktverhältnisse.

Ab dann und so lange gilt das neue Fimfördergetz 

Entgegen der bisherigen Vorgehensweise soll die Neufassung des Filmfördergesetzes nicht für fünf sondern pandemiebedingt nur für zwei Jahre gelten. Das Gesetz tritt  am 1. Januar 2022 in Kraft. Nach den Ausführungen der Bundesregierung werden damit rechtliche und förderpolitisch zwingende Änderungen umgesetzt.

Unsere Einschätzung

Wie Filmunternehmen ihre Klimabilanz kosten- und organisatorisch effizient und aus Sicht der Förderung belastbar und damit rechtssicher ausgestalten können, bleibt noch abzuwarten.
Nach den Stimmen aus der Branche ist die aktuelle Novelle nicht der ganz große Wurf, den man sich erhofft hatte. Um die Fördergelder der FFA zu erhalten sind durch die Unternehmen wirksame Maßnahmen zur Förderung der ökologischen Nachhaltigkeit nachzuweisen. Konkrete Regelungen werden sich erst aus entsprechenden Richtlinien ergeben.
Klar ist, dass dies mit einem höheren zeitlichen und personellen Aufwand einhergeht und am Ende hierfür Geld aufzuwenden ist. Allerdings bleibt zu befürchten, dass die Filmunternehmen diese Mehrkosten am Markt nicht umsetzen können und am Ende die Kosten der begrüßenswerten Ziele der Bundesregierung allein tragen müssen. Wichtig ist, dass sich die Filmunternehmen schon heute Gedanken machen, welche veränderten Rahmenbedingungen ab dem 1. Januar 2022 auf Sie zukommen werden. Wir werden dies in weiteren Blog-Beiträgen begleiten und untersuchen.

Die Branche befindet sich aber immer noch vollkommen in der Pandemie und deren einschränkenden Regelungen. Das Zeitfenster, in der Produktionen „ungehindert“ umzusetzen sind, ist im Sommer 2021 sehr eng. Das galt schon im Vorjahr.  Regelungen, die die Inanspruchnahme von Förderungen erschweren, dürfen in diesen Zeiten insbesondere für die kleineren und mittleren Produktionsunternehmen keine weitere Hürde sein.
Die geschlechtergerechte Besetzung der Gremien in der FFA ist dagegen ein erfreuliches und zeitgerechtes Vorgehen. Der Gültigkeitszeitraum des Filmfördergesetzes ist relativ kurz. Die nächste reguläre Neufassung ab dem Jahr 2024 steht schon bald an. Es bleibt zu hoffen, dass die Erfahrungen des jetzigen Änderungsgesetzes dann in eine Neufassung 2024 einfließen werden.

Haben Sie Fragen? Dann kommen Sie jederzeit gerne auf uns zu!

 

Matthias Meyer

Partner, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht, Diplom-Kaufmann

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