2. Juli 2021

Güterstandswechsel und Güterstandsschaukel als Gestaltungsinstrument der Erbschaftsteuerplanung und Schenkungsteuerplanung

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In unserer erbschaft- und schenkungsteuerlichen Beratungspraxis geht es häufig um Vermögensübertragungen an Angehörige, wie zum Beispiel Ehegatten oder Kinder. Wer dies schon zu Lebzeiten tut, optimiert mit unserer Unterstützung eine latent vorhandene Erbschaftsteuerbelastung im späteren Todesfall. Bei Vermögensübertragungen auf den Ehegatten haben sich steuerlich motivierte Güterstandwechsel und Güterstandschaukeln als Gestaltungsinstrumente in der Erbschaft- und Schenkungsteuerplanung bewährt. Wie die beiden Instrumente funktionieren, erfahren Sie hier.

Güterstandswechsel und Güterstandsschaukel – der güterrechtliche Ausgleichsanspruch

Sofern Ehegatten keine gesonderten Vereinbarungen treffen, leben sie grundsätzlich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BBG). Zivilrechtlich ist es ihnen durch § 1408 BGB jedoch erlaubt, ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Ehevertrag umfassend zu regeln und auch bei fortbestehender Ehe zu beenden und anschließend neu zu begründen.
Beenden Ehegatten den Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu Lebzeiten und entscheiden sich für einen Wechsel in den Güterstand der Gütertrennung, haben die Ehegatten diesen Güterstandswechsel zwingend durch notariell beurkundeten Ehevertrag zu vollziehen. Ansonsten ist der Güterstandswechsel aus formellen Gründen unwirksam.
Die Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung erfolgt nach den Regelungen des BGB, indem die Eheleute ihre jeweiligen Endvermögen ihren Anfangsvermögen gegenüberstellen. Beispiel: Ehemann A und Ehefrau B leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie möchten nun in den Güterstand der Gütertrennung wechseln.

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Nach Durchführung des Zugewinnausgleichs in Höhe von 2.500.000 Euro verfügen somit die Eheleute der Höhe nach über dasselbe Endvermögen in Höhe von 3,5 Millionen Euro.

Güterstandswechsel und Güterstandsschaukel – Schenkungsteuerliche Folgen der Gütertrennung

Beenden Ehegatten wie oben beschrieben den Güterstand der Zugewinngemeinschaft, regelt § 5 Abs. 2 Erbschaftsteuergesetz(ErbStG), dass die Ausgleichsforderung eines Ehegatten gegen den anderen nicht zu einem steuerlichen Erwerb gemäß §§ 3 bis 7 ErbStG führt, sondern als nicht schenkungsteuerbar behandelt wird.

Wichtiger Hinweis zur angewandten Praxis von §5 Erbschaftsteuergesetz

Der § 5 ErbStG stellt eine eigenständige Steuerbefreiungsvorschrift dar. Diese darf nicht mit dem persönlichen Freibetrag des Ehegatten gemäß § 16 ErbStG in Höhe von 500.000 Euro verwechselt werden. Denn § 5 Abs. 2 ErbStG knüpft daran an, dass dem ausgleichsberechtigten Ehegatten ein gesetzlicher Anspruch zusteht. Dies hat mit persönlichen Freibeträgen gemäß dem Erbschaftsteuergesetz nichts zu tun.
Im Ergebnis ist es den Ehegatten in unserem Beispiel also möglich, dass die Ehefrau ihrem Ehemann ein Vermögen von 2,5 Millionen Euro überträgt, ohne dass Schenkungssteuer anfällt.
Die im Ehevertrag bezifferte Zugewinnausgleichsforderung muss vom verpflichteten Ehegatten zwingend beglichen werden. Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen mit Verzinsung sind in dem Zusammenhang zulässig.

Modifizierung der Zugewinngemeinschaft ist keine schenkungssteuerbare Zuwendung

Sollten die Ehegatten die Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs im Rahmen eines notariellen Ehevertrages abweichend zum Gesetz anders regeln, sie leben aber weiterhin in der Zugewinngemeinschaft, ist diese reine Modifizierung der Zugewinngemeinschaft für sich gesehen keine schenkungsteuerbare Zuwendung. Aus diesem Vorgang entsteht für die Ehegatten also kein steuerpflichtiger Erwerb.
Der Vorteil einer derartigen Modifizierung besteht darin, dass die Ehegatten abweichend vom BGB den Zugewinnausgleich berechnen können und zugleich im Todesfall eines Ehegatten weiterhin die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 ErbStG in Anspruch nehmen können. Für den Güterstand der Gütertrennung gilt § 5 ErbStG hingegen vollumfänglich nicht.

Die Güterstandsschaukel ermöglicht den Wechsel von der Gütertrennung zur Zugewinngemeinschaftz

Sollten die Ehegatten grundsätzlich die Vorzüge der Zugewinngemeinschaft bevorzugen, ist es Ihnen möglich wiederum durch Ehevertrag vom Güterstand der Gütertrennung zurück in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu wechseln. Diese sogenannte Güterstandsschaukel wurde vom Bundesfinanzhof in 2005 als zulässig eingestuft.

Güterstandswechsel und Güterstandsschaukel – sorgfältig planen und Probleme mit der Schenkungssteuer vermeiden

Unser Rat ist eindeutig: Sie sollten derartige Vorgänge im Vorfeld sorgfältig planen und sorgsam umsetzen. Nur so vermeiden Sie steuerliche Nachteile. Durch falsche Berechnung des Ausgleichsanspruchs kann es zu sogenannten Querschenkungen kommen, wenn dem anspruchsberechtigten Ehegatten zu viel gezahlt wird. Diese “Zuvielleistungen” lösen Schenkungsteuer aus, da sie nicht unter die Steuerbefreiung des § 5 ErbStG fallen.
Schenkungsteuerliche Probleme gibt es auch in den Fällen, in denen anspruchsberechtigte Ehegatten (teilweise) auf ihren im Ehevertrag bezifferten Zugewinnausgleichsanspruch verzichten. Dies würde wiederum eine Schenkung zugunsten des zahlungsverpflichteten Ehegatten darstellen.

Ferner sollten Ehegatten bei der Begleichung der Zugewinnausgleichsforderung beachten, dass keine ertragsteuerlichen Steuerbelastungen ausgelöst werden. Zivilrechtlich handelt es sich bei der Zugewinnausgleichsforderung um einen Anspruch in Geld. Werden im Rahmen der Begleichung des Zugewinnausgleichsanspruchs vom zahlungsverpflichteten Ehegatten andere Wirtschaftsgüter (zum Beispiel Immobilien) hingegeben, handelt es sich um eine Leistung an Erfüllungs statt. Steuerlich wird diese Leistung an Erfüllungs statt jedoch als Veräußerungsvorgang behandelt. Bei Immobilien kann sich eine Einkommensteuerpflicht gemäß § 23 EStG (Privates Veräußerungsgeschäft) ergeben, wenn Grundstücke innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist auf den Ehegatten übertragen werden.

Unsere Einschätzung

Sie sollten sich bereits zu Lebzeiten in regelmäßigen Abständen Gedanken über Ihre schenkung- und erbschaftsteuerliche Planung und damit verbundene Vermögensübertragungen machen. Sofern Sie dabei Übertragungen auf Ihren Ehegatten wünschen, stellt der Wechsel des Güterstands oder eine Güterstandsschaukel eine äußerst interessante Gestaltungsmöglichkeit dar.

Wir helfen Ihnen  gerne dabei. Sprechen Sie uns gerne an!

 

 

Thomas Müller

Associate Partner, Steuerberater, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)

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