23. Juni 2021

Frauenquote in Führungspositionen und das Führungspositionen-Gesetz II 

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Mit der Einführung des Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen (FüPoG) im Jahr 2015 hat sich in den Führungsetagen der deutschen Unternehmen viel bewegt. Das Gesetz, das verbindliche Vorgaben für mehr Gleichberechtigung in den Führungsetagen der Unternehmen in Deutschland vorsieht, stellt dazu ein wichtiges Instrument für eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen dar. Erfahren Sie hier alles Wissenswerte zur Frauenquote in Führungspositionen. 

Das FüPoG sieht eine Quote von mindestens 30 Prozent Frauen in Aufsichtsräten von mitbestimmungspflichtigen und börsennotierten Unternehmen vor. Es gilt für Aufsichtsräte, die ab dem Jahr 2016 neu besetzt wurden. Daneben sieht das Gesetz vor, dass alle weiteren privatwirtschaftlichen Unternehmen dazu verpflichtet sind, sich ein eigenes Ziel zur Erhöhung des Frauenanteils in Aufsichtsräten, Vorständen und obersten Managementebenen zu setzen. Die Zielgröße Null war hierbei bisher zulässig.

Bundesregierung beschließt Novelle des Führungspositionengesetzes

Anknüpfend an das Führungspositionengesetz aus dem Jahr 2015 und zur Erweiterung der bereits erreichten Fortschritte hat die Bundesregierung Anfang des Jahres eine Novelle des Gesetzes beschlossen, deren Ziel es ist, den Anteil von Frauen in Führungspositionen, insbesondere bei Vorständen, zu verbessern. Der Deutsche Bundestag hat am 11. Juni 2021 das entsprechende Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen, das sogenannte Zweite Führungspositionen-Gesetz (FüPoG II) beschlossen.

Frauenquote in Führungspositionen und das Mindestbeteiligungsgebot

Bisher war eine gesetzliche Frauenquote nur für Aufsichtsräte, nicht aber für Vorstände vorgesehen. Die Erweiterung des Gesetzes sieht nun ein sogenanntes “Mindestbeteiligungsgebot” vor. Konkret bedeutet das, dass börsennotierte und paritätisch mitbestimmte Unternehmen mindestens eine Frau in den Vorstand berufen müssen. Diese Unternehmen müssen außerdem in der Regel mehr als 2.000 Beschäftigte haben. Voraussetzung ist außerdem, dass der Vorstand aus mehr als drei Personen besteht.

Zielgröße Null als Ausnahme

Zudem sieht die Erweiterung verschiedene Berichtspflichten vor. Das bedeutet, dass Unternehmen künftig begründen müssen, wenn sie sich für den Vorstand, die beiden oberen Führungsebenen unterhalb des Vorstands und den Aufsichtsrat die “Zielgröße Null” als Ziel setzen. Für den Fall, dass Unternehmen keine Zielgröße melden oder keine Begründung für die Zielgröße Null angeben, können sie außerdem härter sanktioniert werden.

Mutterschutz und Elternzeit

Der Entwurf trägt außerdem zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei. Denn er räumt Mitgliedern der Geschäftsleitung in Aktiengesellschaften, Europäischen Gesellschaften und in einer GmbH bei Mutterschutz, Elternzeit, Krankheit und Pflege von Familienangehörigen die Möglichkeit einer “Auszeit” ein.
Die Bestellung eines Mitglieds des Geschäftsführungsorgans soll dementsprechend aus Gründen des Mutterschutzes, der Elternzeit, der Pflege von Familienangehörigen oder wegen einer Erkrankung vorübergehend ausgesetzt werden können. Rechtlich handelt es sich um die Beendigung der Bestellung durch Widerruf. Damit verbunden ist der Anspruch auf Neubestellung nach Ablauf des einschlägigen Zeitraums. Das Vorstandsmitglied ist während der “Auszeit” vollständig von allen Pflichten und Haftungsrisiken befreit.

Frauenquote in Führungspositionen – Bund nimmt Vorreiterrolle ein

Die feste Quote von mindestens 30 Prozent in den Aufsichtsräten wird auf Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes ausgeweitet. Zudem wird eine Mindestbeteiligung von einer Frau in Vorständen, die mehr als zwei Mitglieder haben, eingeführt. Auch in Körperschaften des öffentlichen Rechts wie den Krankenkassen und bei Renten- und Unfallversicherungsträgern wird eine Mindestbeteiligung von einer Frau in mehrköpfigen Vorständen eingeführt. Das gilt auch bei der Bundesagentur für Arbeit.

Unsere Einschätzung

Die Erweiterung des Gesetzes sieht keine reine „Frauenquote“ vor. Vielmehr ist das primäre Ziel des Gesetzes die Chancengleichheit zu fördern. So gelten die Regelungen faktisch auch umgekehrt für Männer. Auch “männerfreie” Vorstände wären unzulässig. Die Realität zeigt aber, dass dieser Fall tatsächlich derzeit keine Rolle spielt. Auch zu beachten ist, dass durch die Regelung kein Vorstand seinen Posten frühzeitig frei machen muss. Denn die Regelung greift erst im Fall einer Neubesetzung. Zu begrüßen ist zudem die getroffene Übergangsfrist, die für eine Wiederbestellung in einen Vorstand zwölf Monate vorsieht.

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Jens Bühner

Partner, Rechtsanwalt, LL.M., Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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