21. Juni 2021

Wichtige Neuerungen bei den FAQ zur Überbrückungshilfe 3: Antragsfrist verlängert

Inhaltsverzeichnis

In den Neuerungen der FAQ zur Überbrückungshilfe 3 gibt es Änderungen bei den Fristen, den Änderungsanträgen und den Abschlagszahlungen. Außerdem gibt es eine neue Antragsfrist bei der Neustarthilfe. Alle Neuigkeiten im Überblick. 

Alle Neuerungen der Überbrückungshilfe 3 gelten seit dem 18. Juni und sind in den FAQ des Bundes vermerkt. Die Neustarthilfe hat auch neue FAQ erhalten.

Antragsfrist der Neustarthilfe verlängert

Die Antragsfrist der Neustarthilfe hat der Bund bis zum 31. Oktober 2021 verlängert. Bislang galt eine Antragsfrist bis Ende August. Eine Informationsübersicht zur Neustarthilfe können Sie sich hier holen: Neustarthilfe für Soloselbständige beantragen: Infos in der Übersicht

Antragsfrist der Überbrückungshilfe 3 verlängert

Analog zur Fristverlängerung bei der Neustarthilfe gilt auch für die Überbrückungshilfe nun eine Antragsfrist bis 31. Oktober 2021. Ursprünglich galt auch hier eine Frist bis Ende August. Die neue Frist gilt für Erstanträge ebenso wie für etwaige Änderungsanträge. Eine grundlegende Informationsübersicht zur Überbrückungshilfe 3 finden Sie hier: Was Sie zur Überbrückungshilfe 3 wissen sollten

Änderungen bei Abschlagszahlungen im Rahmen der Überbrückungshilfe 3

Unternehmen, die ihren Antrag bis zum 30. Juni 2021 einreichen oder eingereicht haben, können in einem zweistufigen Verfahren mit Abschlagszahlungen von 50 % der beantragten Mittel rechnen. Diese Abschlagszahlungen sind auf 100.000 Euro pro Monat gedeckelt. Abschläge gibt es nicht für Anträge, deren Grundlage die Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich COVID-19 als Beihilferegel ist.
Unternehmen, die Anträge nach dem 30. Juni 2021 stellen, erhalten keine vorläufigen Abschlagszahlungen mehr. Die Auszahlung fließt dann in einer Summe nach einer etwaigen Überprüfung im Rahmen der Bewilligung.

Unsere Einschätzung

Die Verlängerung der Antragsfristen hilft uns als Steuerberater:innen dabei, die noch offenen Anträge nach und nach abzuwickeln. Es ist eine Erleichterung, da ja auch die normalen Steuerberatungstätigkeiten nicht pausieren. Aber es ist auch klar: Je später das betroffene Unternehmen einen Antrag stellt, desto später erfolgt die Auszahlung der Hilfen.
Die Fristverlängerung könnte nun auch als Indiz dafür gewertet werden, dass es bald mit der Überbrückungshilfe 3 Plus weitergeht. Auch dazu hatten wir schon einmal berichtet. Die neuen Fördermonate Juli-September 2021 sollen damit abgebildet werden.

Haben Sie Fragen? Melden Sie sich gerne bei uns.

 

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

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