16. Juni 2021

Das Rückmeldeverfahren zur NRW-Soforthilfe startet

Der Startschuss zum regulären Rückmeldeverfahren zur NRW-Soforthilfe ist gefallen. Bis zum 31. Oktober 2021 müssen Unternehmer:innen sich nun zurückmelden. Für eine eventuell notwendige Rückzahlung haben Sie dann noch bis zum 31. Oktober 2022 Zeit. Lesen Sie hier alles zum Rückmeldeverfahren zur NRW-Soforthilfe 2020.

Wenn Sie als Unternehmer:in die NRW-Soforthilfe 2020 beantragt hatten, werden Sie in Kürze eine E-Mail zum Rückmeldeverfahren zur NRW-Soforthilfe erhalten – wenn Sie diese nicht bereits erhalten haben. Denn das Rückmeldeverfahren zur NRW-Soforthilfe ist zu Mitte Juni 2021 gestartet. Bereits Ende Mai hatten wir Sie darauf Aufmerksam gemacht. Und jetzt geht es wirklich los.

Vorgezogenes Rückmeldeverfahren im Dezember 2020

Bereits im Dezember 2020 konnten Sie an einem vorgezogenen Rückmeldeverfahren teilnehmen. Wir hatten darüber berichtet. Hatten Sie sich an diesem vorgezogenen Rückmeldeverfahren schon beteiligt, müssen Sie jetzts nichts mehr tun. Dann sollten Sie (hoffentlich) jetzt auch keine weitere Aufforderungs-Email der Behörden erhalten beziehungsweise erhalten haben.

Darum ist die Rückmeldung zur NRW-Soforthilfe wichtig

Das Wichtigste vorab: Alle Empfänger:innen der NRW-Soforthilfe 2020 sind zur Abgabe einer Rückmeldung verpflichtet!

Zuviel erhaltene Soforthilfen müssen Sie zurückzuzahlen!

Durch die pauschale Auszahlung des jeweiligen Höchstbetrags nach erfolgter Antragstellung ist es nun notwendig, eine nachträgliche Berechnung des tatsächlichen Liquiditätsengpasses durchzuführen, um die konkrete Förderhöhe abschließend zu ermitteln. Diese konkrete Förderhöhe wird dann durch einen Schlussbescheid festgelegt. Hierauf haben die Behörden Sie bei der Antragstellung sowie im Bewilligungsbescheid hingewiesen.
Auch von uns kam stets der Hinweis, dass die Förderung kein Geschenk ist, sondern ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass sollte damit verhindert werden. Wenn endgültig kein Liquiditätsengpass vorlag, hatten Sie im Endeffekt auch kein Anrecht auf die Soforthilfe. Die Soforthilfe war von Anfang an zweckgebunden. In Nordrhein-Westfalen wurde aus Vereinfachungsgründen und um den Unternehmen schnell zu helfen nach erfolgter Antragstellung zunächst die maximale Fördersumme ausgezahlt. Nun müssen Sie eine konkrete IST-Betrachtung vornehmen, um zu prüfen, ob Sie die Hilfsgelder tatsächlich benötigt haben.

Erfolgt von Ihnen keine Rückmeldung, wird automatisch davon ausgegangen, dass Sie die Hilfsgelder unberechtigterweise erhalten haben und Sie müssen die volle Förderung wieder zurückzahlen.
Auf mögliche strafrechtliche Folgen wollen wir an dieser Stelle nicht weiter eingehen und verweisen noch einmal auf einen Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Littich aus unserem ECOVIS-Netzwerk vom 19. Mai 2021.

Rückmeldeverfahren zur NRW-Soforthilfe – die IBAN 

Wenn Sie sich dazu entschließen, die NRW-Soforthilfe komplett oder teilweise zurückzuzahlen, verwenden Sie dazu unbedingt und ausschließlich die IBAN, die Sie für den Antrag verwendet haben.
Zu finden ist die IBAN, die Sie damals verwendet haben, in der Anlage Ihrer Eingangsbestätigung. Es ist die IBAN des Kontos, auf das Ihnen die Soforthilfepauschale überwiesen wurde.

Wichtig ist, dass sie nicht an die in früheren Bescheiden angegebene IBAN der Landeskasse überweisen!

Darum startet das Rückmeldeverfahren zur NRW-Soforthilfe

Das Land erinnert mit der Rückmeldung daran,dass Sie eventuell einen Teil der Soforthilfe zurückzahlen müssen. Das betrifft den Anteil, den Sie im Förderzeitraum nicht für betriebliche Ausgaben verwendet haben.
Das ist auch der Grund dafür, dass die Rückmeldung über das vom Land zur Verfügung gestellte Formular für alle Empfänger:innen der Soforthilfe verpflichtend ist.

Einzelheiten können Sie den FAQ der NRW-Behörden entnehmen.

Das müssen Sie als Unternehmer:in bei der Rückzahlung berücksichtigen

Zurückzahlen müssen Sie den Differenzbetrag zwischen dem von Ihnen ermittelten Liquiditätsengpass und der ausgezahlten Soforthilfe (9.000 / 15.000 / 25.000 Euro).
Über das Rückmelde-Formular ermitteln Sie auf der Grundlage Ihrer Angaben, ob Sie etwas zurückzahlen müssen.

Diese Kosten werden berücksichtigt

Bei der NRW-Soforthilfe 2020 können Personalkosten grundsätzlich nicht angerechnet werden. Aber: Von den monatlichen Einnahmen sind Personalkosten nur dann abziehbar, wenn Sie nicht durch KUG oder andere Ersatzleistungen abgedeckt waren. Außerdem müssen die Personalkosten für die Erwirtschaftung von Einnahmen notwendig gewesen sein. Sonstige Einnahmen aus dem Förderzeitraum werden nicht angerechnet.
Gehälter für Gesellschafter-Geschäftsführer:innen können unter diesen Voraussetzungen abgezogen werden. Das gilt allerdings nur für sozialversicherungspflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer:innen.

Das gilt für gestundete Ausgaben

Wenn gestundete Ausgaben Sach- und Finanzaufwand sind, können Sie diese zusätzlich als Abzugsposten im Rückmelde-Formular angeben.

So können Sie 2.000 Euro als fiktiven Unternehmerlohn ansetzen

Solo-Selbstständige, Freiberuflerinnen und Freiberufler sowie im Unternehmen tätige Inhaberinnen und Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften können einmalig einen pauschalen Betrag für Lebenshaltungskosten beziehungsweise einen (fiktiven) Unternehmerlohn ansetzen.
Das gilt für März und April 2020 und über einen Betrag von insgesamt 2.000 Euro.
Der anteilige Ansatz eines Teilbetrags für nur einen Teil des Förderzeitraums ist dabei nicht möglich. Voraussetzungen:

  • (erstmalige) Antragstellung im März oder April 2020.
  • weder im März noch im April 2020 Bezug von Grundsicherung nach dem SGB II

Rückmeldeverfahren zur NRW-Soforthilfe – der Förderzeitraum

Die Daten für das Rückmeldeverfahren müssen Unternehmer:innen für einen Zeitraum von drei Monaten erfassen. Der Förderzeitraum beginnt dabei mit dem Tag der Antragstellung. Dabei gilt: Der Förderzeitraum entspricht grundsätzlich dem Bewilligungszeitraum. Allerdings können Unternehmer:innen wählen: Sie können den Beginn des dreimonatigen Förderzeitraums auf den ersten Tag des Monats der Antragstellung vorziehen. Oder alternativ auf den ersten Tag des Folgemonats verschieben.
Wichtig: Haben Sie zusätzlich Überbrückungshilfe beantragt, so gilt dort bei der Berücksichtigung der Soforthilfe immer der erste Tag des Monats der Antragstellung als Beginn des Förderzeitraums der Soforthilfe.

Beispiel für die Ermittlung des Förderzeitraums: Antragstellung am 29. März 2020. Option ab

  • Antragstellung: 29. März bis 28. Juni 2020
  • Monatsanfang: 1. März bis 31. Mai 2020
  • Folgemonat: 1. April bis 30. Juni 2020

Den Beginn des Förderzeitraums müssen Sie im Rückmelde-Formular eintragen. Im Anschluss ermittelt das Formular das Ende des Förderzeitraums selbstständig.

Unsere Einschätzung

Bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses gibt es vielerlei Wahlmöglichkeiten; sei es die Wahl des Förderzeitraums oder bei der Wahl, ob eine leistungs- oder liquiditätsbezogene Betrachtung erfolgen soll. Wir können Sie gern bei der für Sie am günstigsten  Berechnung des Liquiditätsengpasses und beim Ausfüllen des Rückmeldeformulars unterstützen.
Wir können Ihnen aber nur bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses helfen. Die eigentliche Rückmeldung hat durch Sie zu erfolgen. Denn Sie haben den Antrag auch selbständig gestellt. Wenn Sie es wünschen, bereiten wir Ihnen die Daten so vor, dass Sie die Werte nur noch in das Formular übernehmen müssen. Voraussetzung dafür ist natürlich, dass wir alle relevanten Daten und Informationen aus Ihrer Buchhaltung vorliegen haben beziehungsweise von Ihnen vorgelegt bekommen.

Das Rückmeldeformular kann dann von Ihnen elektronisch versendet werden. Nachdem Sie aber die Rückmeldung bereits abgeschlossen haben, können wir keinen Einfluss mehr auf die Rückmeldung nehmen.
Haben Sie Fragen zum Rückmeldeverfahren der NRW-Soforthilfe? Wir stehen Ihnen jederzeit zur Seite. Sprechen Sie uns gerne an.

 

 

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

Expert:innen zu diesem Thema

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