15. Juni 2021

Besteuerung von Personengesellschaften: Einkommen und andere Steuerarten 

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Personengesellschaften sind teilweise selbständige Rechtsgebilde und nehmen als solche eine Zwischenstellung zwischen Kapitalgesellschaften und Einzelunternehmen ein. Ihre Besteuerung folgt grundsätzlich dem Transparenzprinzip. Für Zwecke der Einkommensbesteuerung ist die Personengesellschaft kein Steuersubjekt. Stattdessen wird durch die Gesellschaft “hindurchgeschaut” und die Gesellschafter:innen selbst unterliegen mit ihrem anteiligen Gewinn der Besteuerung. Andere Steuerarten, wie die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer werden direkt auf Ebene der Gesellschaft erhoben. Lesen Sie hier alles Wissenswerte rund um die Besteuerung von Personengesellschaften.

Besteuerung zivilrechtliche:r Mitunternehmer:in Personengesellschaften

Die Besteuerung auf Gesellschafterebene knüpft nicht an das zivilrechtliche Vorliegen einer Personengesellschaft an. Sie richtet sich vielmehr danach, ob eine Mitunternehmerschaft (H 138 Abs. 1 EStR) vorliegt. Somit danach, ob ein:e zivilrechtliche:r Gesellschafter:in unmittelbar am Gewinn, Verlust und den stillen Reserven der Gesellschaft beteiligt ist (Mitunternehmerrisiko) und an den unternehmerischen Entscheidungen partizipiert (Mitunternehmerinitiative). Aufgrund der Teilrechtsfähigkeit der Personengesellschaft sind zivilrechtliche Verträge zwischen Personengesellschaften und ihren Gesellschafter:innen zulässig. Dazu zählen Mietverträge, Darlehensverträge oder Dienstverträge.
Liegt trotz zivilrechtlicher Gesellschafterstellung keine Mitunternehmerschaft vor, stellen Zahlungen an die Gesellschafter:innen abzugsfähige Betriebsausgaben dar. Dies ist beispielsweise bei der Beteiligung über eine typisch stille Gesellschaft gemäß §§ 230 ff. HGB der Fall.

Besteuerung von Personengesellschaften – Gewinnermittlung nach Einkommen- und Gewerbesteuer 

Für Zwecke der Besteuerung muss vorerst eine Gewinnermittlung auf Ebene der Gesellschaft stattfinden. Der Gewinn der Personengesellschaft unterliegt bei ihr selbst der Gewerbesteuer, sofern es sich nicht um eine reine Vermögensverwaltung handelt. Zur Ermittlung der Einkommensteuer werden die gewerblichen Einkünfte auf die einzelnen Mitunternehmer:innen nach ihren Anteilen aufgeteilt (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).
Basis für die Gewinnermittlung ist die Handelsbilanz. In ihr ist das Vermögen der Gesellschaft erfasst, welches auch als gemeinschaftliches Vermögen aller Gesellschafter:innen gesehen werden kann (Gesamthandsvermögen). Aus der Handelsbilanz wird die Steuerbilanz abgeleitet, sofern es sich nicht um eine Einheitsbilanz handelt. Darüber hinaus kann es bei einer Personengesellschaft, im Gegensatz zu einer Kapitalgesellschaft, außerdem zu Sonderbilanzen und Ergänzungsbilanzen kommen.

Sonderbetriebsvermögen – Steuerliche Sonderbilanzen von Personengesellschaften in der Praxis 

Es ist möglich, dass Wirtschaftsgüter, die eine:r Mitunternehmer:in gehören, steuerrechtlich bei der Gesellschaft zu erfassen sind. Dies ist der Fall, wenn Wirtschaftsgüter der Gesellschaft zur Nutzung überlassen werden (Sonderbetriebsvermögen I) oder dem Anteil des oder der Gesellschafter:in an der Gesellschaft dienen (Sonderbetriebsvermögen II). Zu Sonderbetriebsvermögen I zählen beispielsweise Immobilien, die an die Gesellschaft vermietet werden. Zum Sonderbetriebsvermögen II würde dagegen ein Darlehen gehören, das der/die Gesellschafter:in aufgenommen hat, um seinen/ihren Mitunternehmeranteil zu finanzieren. In diesen Sonderbilanzen werden auch die Erträge und Aufwendungen der Mitunternehmer:innen erfasst, die aus diesen Sondervermögen resultieren.

Ergänzungsbilanzen werden in der Regel im Falle von Gesellschafter:innenwechsel zu erstellen sein und bilden die stillen Reserven der eintretenden Gesellschafter:innen an den Wirtschaftsgütern ab. Somit zählt die Differenz des für die Anteile gezahlten Gesamtkaufpreises zu den bilanzierten Buchwerten. Sie enthalten somit gesellschafterspezifische Korrekturposten, um die Beteiligungsanteile für steuerliche Zwecke korrekt abzubilden.

Eine Besteuerung auf Ebene der Gesellschafter:innen ist nicht periodengleich vorzunehmen, sofern von der Thesaurierungsbegünstigung Gebrauch gemacht wird. Eine Anwendung muss jedoch im Vorfeld sorgsam geprüft und berechnet werden, um nicht im ungünstigen Fall eine höhere Besteuerung der Gewinne auszulösen, als bei periodengleicher Besteuerung.

Besteuerung von Personengesellschaften – internationaler Kontext und Abkommensrecht

Personengesellschaften im internationalen Kontext gehören zu den schwierigsten Bereichen des internationalen Steuerrechts. Grund dafür ist, dass es im Vergleich zu den Kapitalgesellschaften an einem länderübergreifenden Besteuerungskonzept mangelt.

Lange Zeit war zudem fraglich inwieweit Personengesellschaften die Regelungen des Abkommensrecht in Anspruch nehmen dürfen. Zu dieser Frage hat sich das Bundesfinanzministerium mit dem Schreiben „Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf Personengesellschaften“ vom 26.09.2014 schriftlich geäußert. Danach sind Personengesellschaften mangels eigener Einkommen- und Körperschaftsteuerpflicht keine ansässigen Personen im Sinne des Art 4 OECD-MA und somit nicht abkommensberechtigt. Vielmehr hängt die Anwendbarkeit der Doppelbesteuerungsabkommen von der Abkommensberechtigung der Gesellschafter:innen ab.

Ausblick in Personengesellschaften nach Plan der Bundesregierung

Die Diskussion um eine rechtsformneutrale Besteuerung ist vermutlich so alt, wie das Steuersystem selbst. Nun plant die Bundesregierung ein Gesetzesvorhaben, nach dem Personengesellschaften die Möglichkeit bekommen sollen, sich wie Kapitalgesellschaften behandeln zu lassen. Es soll noch vor Ende der Legislatur abgeschlossen werden.

Unsere Einschätzung

Die transparente Besteuerung von Personengesellschaften ist in Ihrer Ausgestaltung wesentlich komplexer als die Besteuerung von Kapitalgesellschaften und führt dazu, dass gleiche wirtschaftliche Aktivitäten je nach Rechtsform unterschiedlich besteuert werden. Gleichzeitig ist die Personengesellschaft aus zivilrechtlicher Sicht eine sinnvolle Alternative zur Kapitalgesellschaft. Eine rechtsformneutrale Besteuerung durch eine Optionsmöglichkeit zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften herzustellen ist daher aus unserer Sicht zu begrüßen.

Haben Sie Fragen zu den hier angesprochenen Themen? Dann kommen Sie jederzeit gerne auf uns zu!

 

Johannes Dähnert

CSO, CCO, CHRO, Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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