14. Juni 2021

Abfindungszahlungen – Steuern sparen mit der Fünftelregelung

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Eine Abfindungszahlung für den Verlust eines Arbeitsplatzes kann viele Gründe haben. Sei es eine freiwillige Abfindungszahlung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber im Rahmen eines Aufhebungsvertrages oder eine via Arbeitsgericht festgesetzte Entschädigungszahlung an den oder die ehemaligen beziehungsweise ehemalige Arbeitnehmer:innen im Zuge eines Vergleichs. Bis zum Jahr 2006 waren Abfindungszahlungen im Regelfall noch vollständig steuerfrei. Seitdem unterliegen sie der Einkommensteuer. Allerdings sind sie weiterhin in den meisten Fällen von der Sozialversicherung befreit. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie bei Abfindungszahlungen mit der Fünftelregelung Steuern sparen.

Besteuerung von Abfindungszahlungen mit der Fünftelregelung

Abfindungszahlungen unterliegen grundsätzlich in voller Höhe der Einkommensteuer. Der Steuereinbehalt erfolgt dabei bereits unterjährig durch den oder die ehemalige:n Arbeitgeber:in. Und zwar im Wege des Lohnsteuereinbehalts. Dabei können Arbeitgeber:innen bereits die sogenannte „Fünftelregelung“ anwenden. Der Abfindungsbetrag, der der Fünftelregelung unterworfen wurde, sowie die darauf einbehaltene Lohnsteuer müssen durch die Arbeitgeber:innen gesondert auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden.
Wird die Fünftelregelung trotz Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen nicht angewandt, kann der Antrag auf Berücksichtigung der Fünftelregelung auch noch im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung gestellt werden.

Sofern die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den Lohnsteuereinbehalt der Abfindungszahlung bereits nach der Fünftelregelung vorgenommen hat, besteht für die Arbeitnehmer:innen gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 5 EStG die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für dieses Kalenderjahr.

Wird auf die Abfindungszahlung auch Kirchensteuer einbehalten, können Steuerpflichtige sich einen Teil der Kirchensteuer im Wege eines Antrags auf Teilerlass beim jeweiligen Kirchensteueramt beziehungsweise bei der jeweiligen evangelischen Landeskirche erstatten lassen.

Steuerermäßigung für Abfindungszahlungen durch die Fünftelregelung

Die Besteuerung von Abfindungszahlungen als sonstige Bezüge ergibt sich aus § 39b Abs. 3 EStG.
Für Abfindungszahlungen als außergewöhnliche Einkünfte im Sinne des § 34 EStG greift als Steuerermäßigung in der Regel die Fünftelregelung.
Die Anwendung der Fünftelregelung ist dabei an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Es handelt sich bei der Abfindungszahlung an die ehemaligen Arbeitnehmer:innen um eine Vergütung für mehrere Jahre
  • Es liegt eine Zusammenballung von Einkünften vor

Werden im Zuge der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses beispielsweise auch noch Überstunden für mehrere Jahre ausgezahlt, unterliegen diese nicht der Fünftelregelung. Allerdings ist diesbezüglich derzeit ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH, Az. VI R 23/19) anhängig. Entsprechende Fälle sollten Sie daher bis zur höchstrichterlichen Entscheidung offen halten.

Deshalb sinkt der Steuersatz bei der Fünftelregelung

Grundsätzlich steigt mit zunehmender Höhe der Einkünfte in einem Kalenderjahr auch entsprechend der Steuersatz (Steuerprogression).
Erhält eine Steuerpflichtige oder ein Steuerpflichtiger in einem Kalenderjahr beispielsweise eine – im Verhältnis zu seinem sonstigen Einkommen – hohe Abfindungszahlung, steigt der persönliche Steuersatz plötzlich sprunghaft an.

Bei Anwendung der Fünftelregelung wird die Steuer auf die Abfindung so berechnet, als würde die Abfindungszahlung auf fünf Jahre verteilt ausgezahlt werden. Für die Ermittlung des Steuersatzes wird somit nur ein Fünftel der Abfindungszahlung mit einbezogen. Somit sinkt der Steuersatz, der auf die Abfindungszahlung angewandt wird, wieder entsprechend. Die auf die Abfindungszahlung entfallende Steuer wird dann aber für ein Kalenderjahr (und nicht auf fünf Kalenderjahre verteilt) erhoben.
Der Steuerspar-Effekt bei der Fünftelregelung ist umso größer, je höher der Steuersatz ist, der auf die übrigen Einkünfte angewendet wird. Ab einer bestimmten Einkommenshöhe kann es jedoch vorkommen, dass sich die Fünftelregelung nicht mehr steuermindernd auswirkt.
Wird die Abfindungszahlung in mehreren Raten und vor allem in verschiedenen Veranlagungsjahren gezahlt, gefährdet dies die Möglichkeit zur Anwendung der Fünftelregelung, da diese die Zahlung eines Einmalbetrags voraussetzt. Solche Fälle sollten daher im Vorhinein unbedingt aus steuerlicher Sicht geprüft werden.

Weitere Steuersparmöglichkeiten

Fällt die Auszahlung einer Abfindungszahlung auf das Ende eines Kalenderjahres, kann es unter Umständen steuerlich sinnvoller zu sein, den Auszahlungstermin auf das nächste Jahr zu verschieben. Die Abfindungszahlung wird nämlich erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses besteuert. Eine Verschiebung in das nächste Kalenderjahr kann sinnvoll sein, wenn Arbeitnehmer:innen im laufenden Jahr noch monatliche Einkünfte erzielt haben. Es kann auch sinnvoll sein, wenn im kommenden Kalenderjahr erst einmal nicht mit neuen Einkünften oder gar mit Verlusten aus einer beispielsweise neu aufgenommenen Selbständigkeit gerechnet wird.
Eine Steueroptimierung kann auch dadurch vorgenommen werden, dass ein Teil der Abfindung im Rahmen einer Gehaltsumwandlung in einen Altersvorsorgevertrag eingezahlt wird.

Steuern sparen mit der Fünftelregelung: Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Abfindungen

Abfindungszahlungen sind in der Regel von der Sozialversicherung befreit, das heißt, es erfolgen keine Abzüge an Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Ausnahmen gibt es bei denjenigen, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind. Hier drohen Nachzahlungen aufgrund der erhaltenen Abfindung.

Unsere Einschätzung

Abfindungszahlungen deuten sich oftmals bereits mehrere Monate im Vorhinein an. Daher sollte Sie rechtzeitig prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Fünftelregelung gegeben sind.
Vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags sollten die Vereinbarungen unbedingt einer steuerlichen Prüfung unterzogen werden.

Sprechen Sie uns hierzu jederzeit gerne an!

 

 

 

Stefanie Anders

Partnerin, Steuerberaterin, Fachberaterin Gesundheitswesen (IBG/ HS Bremerhaven), Fachberaterin für Controlling und Finanzwirtschaft (DStV e.V.)

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