4. Juni 2021

Verlängerte Investitionsfrist beim Investitionsabzugsbetrag 

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Beim Investitionsabzugsbetrag gilt eine verlängerte Investitionsfrist für Altfälle. Hier erfahren Sie, für wen diese Verlängerung gilt und welche Fälle davon abgedeckt sind.

Mit dem Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) können Unternehmer:innen ihre Steuerlast im Bildungsjahr senken, weil bis zu 50% der voraussichtlichen zukünftigen Investitionskosten für abnutzbare bewegliche Anlagengüter, die mindestens zu 90% betrieblich genutzt werden, vorweggenommen werden dürfen. Dabei müssen Sie aber Investitionsfristen einhalten. Darauf beziehen sich jetzt die Neuerungen. Der Investitionsabzugsbetrag ist eine Möglichkeit für Sie als Unternehmer:in, die Steuerlast zu gestalten.

So funktioniert der Investitionsabzugsbetrag normalerweise

Für anstehende Investitionen können Unternehmer:innen schon vorab eine Gewinnminderung vornehmen. In den folgenden drei Jahren hat man dann Zeit für die Investition. Die Steuerlast verlagert sich auf einen späteren Zeitpunkt. Für den Fall, dass Unternehmer:innen innerhalb von drei Jahren nicht investieren, wird die vorgenommene Gewinnminderung rückwirkend wieder korrigiert. Konkret heißt das: Nachzahlung von Steuern plus Zinsen.

Im Jahr der Anschaffung wird der Investitionsabzugsbetrag dem Gewinn dann wieder hinzugerechnet. Um dieses zu kompensieren, dürfen die angefallenen Anschaffungs- und Herstellungskosten in entsprechender Höhe gewinnmindernd herabgesetzt werden. Dadurch verringert sich jedoch die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen.
Mit diesem Gestaltungsmodell gibt es im Ergebnis keine dauerhafte Steuerersparnis. Die Steuer fällt somit grundsätzlich nicht weg. Vielmehr kommt es zu einer Steuerstundung, die Liquiditäts- und Zinsvorteile mit sich bringen kann.

Was ändert sich nun konkret?

Steuerpflichtige, die in 2017 oder 2018 einen Investitionsabzugsbetrag gebildet haben (Altfälle) und der sich damals gewinnmindernd ausgewirkt hatte, haben jetzt mehr Zeit, um die Investition zu tätigen. Die Investitionsfrist für in 2017 gebildete Investitionsabzugsbeträge verlängert sich auf maximal 5 Jahre und für in 2018 gebildete Beträge auf 4 Jahre.
Der Gesetzgeber will Unternehmen in der andauernden Corona-Krise damit vor Steuernach- und Zinszahlungen schützen, die bei bisher nicht getätigten Investitionen fällig wären. Das Gesetz wird jetzt den Bundestag passieren. Die Zustimmung des Bundesrats erwarten wir Ende Juni.

Gesetzgeber verlängert die Investitionsfrist coronabedingt

In Krisenzeiten können Nach- und Zinszahlungen aus der vorab getätigten Gewinnminderung für einige Unternehmen das Aus bedeuten. Darum hat der Gesetzgeber die Investitionsfristen ausgedehnt. Die betroffenen Unternehmen sollen jetzt nicht zusätzlich belastet werden.

Deutscher Steuerberaterverband e.V. forderte Nachbesserungen

Der Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV) sprach sind in einer Stellungnahme nachdrücklich für eine längere Investitionsfrist für einen 2017 gebildeten Investitionsabzugsbetrag (IAB) aus. Darüber hinaus forderte der Berufsverband auch für 2018 und 2019 längere Investitionsfristen als die bisher geltenden drei Jahre.

Die Politik greift die Anregung des Steuerberaterverbands in Teilen auf

Die Fraktionen der großen Koalition greifen die Vorschläge in Teilen auf. Für einen in 2017 in Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag (IAB) haben Steuerpflichtige jetzt fünf Jahre Zeit für ihre Investition. Für 2018 gebildete Investitionsabzugsbeträge sind vier Jahre Zeit zum Investieren.

Unsere Einschätzung

Die Politik verschafft kleineren und mittleren Unternehmer:innen durch die verlängerten Fristen etwas mehr Zeit, die sie coronabedingt gut nutzen können. Mehr Flexibilität und ein weiterer Planungshorizont helfen ihnen sicher weiter. Darum begrüßen wir diese effektive und pragmatische Lösung, möchten aber auch warnen. Unternehmer:innen, die in 2017/18 einen Investitionsabzugsbetrag gebildet haben, müssen die Investitionen spätestens bis 2022 durchgeführt haben. Das ist bei der Liquiditätsplanung ein überlebenswichtiger Punkt.

Dabei unterstützen wir Sie gerne.

 

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

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