28. Mai 2021

Rückmeldeverfahren NRW- Soforthilfe 2020 – das nächste Kapitel

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Obwohl man es kaum glauben mag, ist das Thema Soforthilfe NRW noch immer aktuell. Denn das dazugehörige Rückmeldeverfahren läuft nach wie vor. Zuletzt hatten wir Ende 2020 dazu in unserem Blog informiert. Zu diesem Zeitpunkt konnten Unternehmer:innen ein vorgezogenes Rückmeldeverfahren beginnen. Das reguläre Verfahren sollte im Frühjahr 2021 starten. Jetzt gibt es Neuigkeiten. Hier also das nächste Kapitel zum Thema Rückmeldeverfahren NRW-Soforthilfe 2020.

Die Hintergründe zum Rückmeldeverfahren NRW-Soforthilfe 2020

Wir haben immer wieder darauf hingewiesen: Die rund 430.000 Empfängerinnen und Empfänger des Landesprogramms “NRW-Soforthilfe 2020” sind zur Abgabe einer Rückmeldung verpflichtet! Daran hat sich nach wie vor nichts geändert.

Haben Sie also schon Ende 2020 das Rückmeldeverfahren vorzeitig gestartet und haben Sie entsprechend Beträge zurückbezahlt und einen endgültigen Bescheid erhalten, brauchen Sie grundsätzlich nichts weiter zu unternehmen und nur noch im Rahmen der Steuererklärungen für 2020 die notwendigen Angaben machen.

Rückmeldeverfahren sollte im Frühjahr 2021 starten

Die reguläre Abrechnung der  NRW-Soforthilfe 2020, also das Rückmeldeverfahren, sollte im Frühjahr 2021 erfolgen. Für eine etwaige Rückzahlung zuviel erhaltener Soforthilfe sollte bis zum Herbst 2021 Zeit sein. Allerdings wurde auf vielfachen Wunsch das Verfahren etwas vorgezogen. Anfang Dezember 2020 erhielten daher alle Soforthilfe-Empfänger eine Mail von der E-Mail-Adresse noreply@soforthilfe-corona.nrw.de, die ihnen die Möglichkeit eröffnet, noch in 2020 abzurechnen und gegebenenfalls zu viel erhaltene Mittel zurückzuzahlen. Wer sich für diese Option entschieden hatte, hatte die entsprechende Berechnungshilfe sowie das Rückmelde-Formular erhalten.
Wer dieses nicht in 2020 machen wollte, brauchte nichts zu unternehmen. Es wurde angekündigt, dass diese Soforthilfe-Empfänger im Frühjahr 2021 eine weitere E-Mail erhalten sollten.

Landeskabinett beschließt spätere Rückmeldefristen für NRW-Soforthilfe 2020

Nun gibt es einen Kabinettsbeschluss in NRW: Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklung des Infektionsgeschehens hat die Landesregierung beschlossen, dass die ausstehenden rund 380.000 Aufforderungen zur Rückmeldung über den tatsächlichen Liquiditätsengpass erst Mitte Juni 2021 erfolgen werden. Die Unternehmen erhalten bis zum 31. Oktober 2021 Zeit für ihre Rückmeldungen. Wichtig: Die Frist zur Rückzahlung der möglicherweise zu viel erhaltenen Mittel wird bis Ende Oktober 2022 verlängert.

Zuviel erhaltene Soforthilfen müssen zurückgezahlt werden

Das ist natürlich eine weitere Entzerrung der Fristen. Allerdings verbleibt es dabei: Eine Rückmeldung hat zu erfolgen. Zuviel erhaltene Soforthilfen sind zurückzuzahlen. Daran ändern auch die neuen Fristen nichts.

Unsere Einschätzung

Ganz wichtig: Rund um die Soforthilfe ermitteln die Staatsanwaltschaften mittlerweile deutschlandweit! Nehmen Sie etwaige Überkompensationen oder Falschanträge nicht auf die leichte Schulter. Das Damoklesschwert des Subventionsbetrugs als Straftatbestand droht hier bei der Soforthilfe, aber auch bei allen anderen Corona-Hilfen. Dazu verweisen wir auf einen Beitrag vom 19.05.2021 von Rechtsanwalt Alexander Littich aus unserem ECOVIS-Netzwerk.

Haben Sie Fragen? Dann kommen Sie jederzeit gerne auf uns zu!

 

 

 

Johannes Dähnert

CSO, CCO, CHRO, Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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