26. Mai 2021

Investoren-Pooling und steuerliche Behandlung von Pooling-Gesellschaften bei Start-ups

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Im letzten Teil unserer Beitragsreihe “Start-up” haben wir das Investoren-Pooling aus gesellschaftsrechtlicher Sicht beschrieben. Darin hatten wir die in vielen Fällen sinnvolle Bündelung von Minderheits- oder Kleingesellschafter:innen (Investoren-Pooling) als Instrument eines frühzeitigen Gesellschafter:innen-Managements thematisiert. In diesem Beitrag betrachten wir für Sie die steuerliche Behandlung von Pooling-Gesellschaften bei Start-ups.

Steuerliche Behandlung von Pooling-Gesellschaften bei Start-ups und die passende Rechtsform

Als Kapitalgesellschaften kommen für die Pooling-Gesellschaft die GmbH oder aber auch die UG als Rechtsformen infrage. Wird eine in vielen Fällen zu empfehlende Personengesellschaft gewünscht, kommen insbesondere die (vermögensverwaltende) GmbH & Co. KG sowie die GbR in Betracht. Die steuerliche Behandlung dieser Rechtsformen ist grundsätzlich unterschiedlich.

Steuerliches Merkmal der Investor:innen-Kapitalgesellschaft (GmbH oder UG)

Ein wesentliches steuerliches Merkmal einer Investoren oder Investorinnen-Kapitalgesellschaft ist die Möglichkeit, Dividendenerträge oder Exit-Erlöse in dieser Gesellschaft zu 95 Prozent steuerbefreit zu vereinnahmen (Holding-Privileg).
Dividendenerträge können in der Investor:innen-Kapitalgesellschaft jedoch nur dann zu 95 Prozent steuerfrei gewährt werden, wenn die Beteiligung an der operativen Start-up-Gesellschaft mindestens 15 Prozent beträgt. Bei Exit-Erlösen besteht die Privilegierung unabhängig von der Beteiligungsquote.
Schüttet die Investor:innen-Kapitalgesellschaft ihre Gewinne an die (teils vielen) Investor:innen aus, kommt es meist zum Kapitalertragsteuereinbehalt. Dieser beträgt 26,375 Prozent (ohne Kirchensteuer).

Je nachdem, aus welchen Ländern die Investorinnen beziehungsweise Investoren stammen und / oder in welcher Rechtsform sie selbst in die Investor:innen-Kapitalgesellschaft investieren, können unter Umständen Kapitalertragsteuer-Befreiungen bestehen. Dies muss für jeden Einzelfall geprüft werden. Teilweise können sich hierdurch steuerliche Nachteile ergeben.
Gerade dieser Umstand führt dazu, dass größere Investor:innen-Pools oft in der Rechtsform (vermögensverwaltende) GmbH & Co. KG geführt werden.

Steuerlicher Vorteil der Investor:innen-Personengesellschaft (GmbH & Co. KG oder GbR)

Gesellschaftsrechtlich besteht der Vorteil der vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG (gegenüber der GbR) darin, dass die GmbH & Co. KG eine Haftungsbegrenzung bietet.
Steuerlich kann die GmbH & Co. KG als sogenannte vermögensverwaltende Gesellschaft ausgestaltet werden. Dies führt dazu, dass die Gesellschaft selbst nicht der Gewerbesteuer unterliegt, sondern ihre Gesellschafter:innen die Erträge der Gesellschaft anteilig entsprechend ihrer persönlichen Steuersituation versteuern.
Der ausschlaggebende steuerliche Vorteil dieser Rechtsform liegt allerdings darin, dass Erlöse aus einem Exit den Investorinnen und Investoren ohne Einbehalt von Kapitalertragsteuer (Quellensteuer) zufließen. Etwas anderes gilt für Dividendenerträge, die von der operativen Start-up-Gesellschaft gezahlt werden. Da der Fokus in den meisten Fällen jedoch auf dem Exit-Erlös liegt, vernachlässigen wir dies an dieser Stelle.

Ist die Investorin oder der Investor über eine eigene Holdinggesellschaft investiert, werden die Erträge aus der Investor:innen-Personengesellschaft auf Ebene der eigenen Holdinggesellschaft versteuert. Handelt es sich hierbei beispielsweise um eine deutsche Kapitalgesellschaft, kann der anteilige Exit-Erlös unter Nutzung des oben beschriebenen Holding-Privilegs ebenfalls zu 95 Prozent steuerfrei vereinnahmt werden.
Auch für viele ausländische Investor:innen kann diese Form der Gestaltung enorme Vorteile bringen. Genau deswegen schätzt diese Investor:innen-Gruppe die vermögensverwaltende GmbH & Co. KG als Pooling-Gesellschaft.

Unsere Einschätzung

Aus der oben dargestellten kurzen Beschreibung der steuerlichen Behandlung von Pooling-Gesellschaften für Start-ups zeigt sich, dass Sie vor der Gründung einer Investor:innen-Poolgesellschaft eine genaue Betrachtung der steuerlichen Gegebenheiten anstreben müssen.
Die richtige Gestaltung kann neben den in unserem vorigen Beitrag beschriebenen gesellschaftsrechtlichen Vorteilen außerdem weitreichende steuerrechtliche Vorteile mit sich bringen.

Weitere Beiträge zu unserer Start-up-Reihe finden Sie hier:

1.   Holdingstruktur bei der Gründung von Start-ups – auf die Rechtsform kommt es an
2.   Finanzierungsrunden und Nachrangdarlehen als Finanzierungsformen für Start-ups
3.   Mitarbeitermotivation bei Start-ups durch Unternehmensbeteiligungen steigern per ESOP und VSOP
4.   Steuerliche und bilanzielle Behandlung virtueller und offener Mitarbeiterbeteiligungen
5.   Investoren-Pooling für Start-ups
6.   Steuerliche Behandlung von Pooling-Gesellschaften bei Start-ups

 

Thomas Budzynski

CEO, CFO, Partner, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

Expert:innen zu diesem Thema

Büsra Karadag

Associate Partnerin, Steuerberaterin, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht, LL.M.

Christian Kappelmann

Steuerberater, Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation)

Johannes Dähnert

CSO, CCO, CHRO, Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Paola Koudela

Prokuristin, Rechtsanwältin

Raphael Niederstraßer

Steuerberater, Dipl.-Finanzwirt, M.A. Taxation

Thomas Budzynski

CEO, CFO, Partner, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

Tim Weyers

Prokurist, Steuerberater, Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation)

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