14. Mai 2021

Gesetzesentwurf zur Ausweitung der Meldepflichten zum Transparenzregister – darauf müssen Unternehmen achten 

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Schon seit Oktober 2017 sind Unternehmen verpflichtet, bestimmte Informationen bezüglich des oder der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu melden. Dazu, unter welchen Voraussetzungen Unternehmen dieser Verpflichtung bisher unterlagen, haben wir Sie bereits in unseren Beiträgen vom 14. Juli 2020 und 12. Februar 2021 informiert. Zum 1. August 2021 soll nun das neue Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG Gw) in Kraft treten, das wesentliche Änderungen im Geldwäschegesetz vorsieht. In diesem Beitrag erläutern wir alle Hintergründe zum Gesetzentwurf zur Ausweitung der Meldepflichten zum Transparenzregister sowie die durch die Reform vorgesehenen Änderungen des Transparenzregisters.

Ausweitung der Meldepflichten zum Transparenzregister – Ziele und Hintergrund der Änderung

Die Gesetzesbegründung sieht eine Verbesserung der praktischen und digitalen Nutzung des Transparenzregisters vor. Der Gesetzentwurf dient neben der Umsetzung der EU-Finanzinformationsrichtlinie, der Schaffung von datenseitigen Voraussetzungen für die noch im Jahr 2021 anstehende europäische Vernetzung. Aufgrund der Tatsache, dass wegen der aktuell vorhandenen Befreiungstatbestände für einen Großteil der Meldepflichtigen im Transparenzregister derzeit keine strukturierten Daten vorliegen, muss das deutsche Transparenzregister jedoch zunächst Vollregister werden.

Änderung zum Vollregister: Wegfall der Mitteilungsfiktion 

Die bisherige Gestaltung des Transparenzregisters als Auffangregister soll durch die Streichung der Mitteilungsfiktion ersatzlos wegfallen. Die Reform sieht eine Kehrtwende vom eigentlichen Zweck der Fiktion vor. Dieser Zweck lag darin, den administrativen Aufwand für Mitteilungspflichtige in Grenzen zu halten. Konkret bedeutet dies, dass sich Unternehmen nicht mehr wie bisher darauf berufen können, dass sich ihre wirtschaftlich Berechtigten aus anderen öffentlichen Registern, beispielsweise dem Handels-, Partnerschafts- oder Vereinsregister ergeben. Die Auffangfunktion sah bisher vor, dass nur solche Rechtsträger, bei denen die oben genannte Fiktion nicht greift, vom Transparenzregister „aufgefangen“ werden. Diese mussten also bisher ihre Berechtigten selbstständig ermitteln und dem Register mitteilen. Folge der Streichung der Fiktion ist, dass Unternehmen nun die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten tragen. Sie müssen aktiv eine Eintragung vornehmen lassen.

Daneben sieht die Reform vor, dass die bisherige Privilegierung von börsennotierten Gesellschaften aufgehoben wird. Auch ist eine Erweiterung der Meldepflichten ausländischer Gesellschaften bei Share-Deals vorgesehen.
Bei börsennotierten Gesellschaften, die an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 11 Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) notiert sind, gilt die Mitteilungspflicht bislang ebenso nach § 20 Abs. 2 S. 2 GwG als erfüllt. Diese Privilegierung wird durch den Regierungsentwurf konsequenterweise ebenfalls aufgehoben. Zukünftig müssen demnach auch bei börsennotierten Gesellschaften die wirtschaftlich Berechtigten nach den allgemeinen Grundsätzen identifiziert und mitgeteilt werden.

Wer und was ist nach der aktuellen Fassung zu melden?

Die Änderung sieht vor, dass bei mehrgliedrigen Vertretungsorganisationen jede vertretungsberechtigte Person zu melden ist. Das bedeutet sämtliche vertretungsberechtigte Geschäftsführer:innen, geschäftsführende Gesellschafter:innen oder Partner:innen. Zudem wurden die anmeldepflichtigen Daten erweitert. Zusätzlich zu Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang der wirtschaftlichen Interessen müssen künftig auch der Geburtsort und die Staatsangehörigkeit(en) des oder der wirtschaftlich Berechtigten angegeben werden.

Übergangsfristen zur Nachholung von Mitteilungen

Gesellschaften, deren Meldepflicht bisher aufgrund der Fiktion noch als erfüllt galt, sollen je nach Rechtsform unterschiedliche Übergangsfristen verbleiben:

  • AG, SE und KGaA bis zum 31. März 2022,
  • GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022,
  • in allen anderen Fällen bis zum 31. Dezember 2022.

Jeweils noch genau ein Jahr länger sollen die bei Verstößen gegen die Meldepflicht einschlägigen Ordnungswidrigkeiten unanwendbar sein.

Ausweitung der Meldepflichten zum Transparenzregister und die Kritik an den Änderungen

Kritisiert wird vor allem, dass Unternehmen zukünftig nicht nur erstmalig Meldungen vornehmen, sondern auch dafür sorgen müssen, dass sie aktuell bleiben. Grundsätzlich ist zwar die Vernetzung der europäischen Transparenzregister zu begrüßen. Entscheidend und noch ausstehend ist allerdings die Vollharmonisierung der geldwäscherechtlichen Vorschriften. Es hilft nicht, wenn über ein zentrales Portal auf andere europäische Register zugegriffen werden kann, dort dann aber ein wirtschaftlich Berechtigter oder eine Berechtigte aufgeführt ist, der oder die nach den ausländischen Vorschriften bestimmt wurde und von den maßgeblichen nationalen Vorschriften abweicht. Zudem wird vermehrt Kritik an der durch die Änderung aufkommende Doppelmeldung geäußert. Vorgeschlagen wird eine „Once-Only-Lösung“. Diese würde vorsehen, dass die Erfassung der Gesellschafter:innen aus den bei den Handelsregistern vorliegenden Listen erfolgen solle.

Unsere Einschätzung

Die vorgesehenen Verschärfungen verdeutlichen die Relevanz der Themen Geldwäsche und Terrorfinanzierung in Deutschland und der Europäischen Union. Das Gesetz sieht zwar vor, Übergangsfristen zur Nachholung einer Meldung zu gewähren. Wegen der äußerst strengen Sanktionierung von Verstößen ist es aber gerade ratsam und sinnvoll, die transparenzrechtlich vorgesehenen Fristen zu kennen und einzuhalten. Die frühere Möglichkeit Bußgeldverfahren dadurch erfolgreich zu verteidigen, dass sich auf Mitteilungsfiktionen berufen wurde, fällt mit der Änderung ersatzlos weg.

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Paola Koudela

Prokuristin, Rechtsanwältin

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