14. April 2021

Steuerliche und bilanzielle Behandlung virtueller und offener Mitarbeiterbeteiligungen

Kategorien: Unkategorisiert

Im letzten Beitrag unserer Reihe „Startup-Unternehmen“ hatte Ecovis-Experte Jens Bühner Sie bereits über das Thema Mitarbeitermotivation bei Start-ups durch Unternehmensbeteiligungen wie ESOP und VSOP informiert. In diesem Beitrag geht es um die steuerliche und bilanzielle Behandlung virtueller und offener Mitarbeiter:innen-Beteiligungen.

Wir haben bereits darüber berichtet, dass das Etablieren eines Mitarbeiter:innen-Beteiligungsprogramms gerade in der Gründungsphase von Unternehmen sinnvoll sein kann. Führungskräfte sollen an ihrem zukünftigen wirtschaftlichen Erfolg partizipieren, um hierdurch eine langfristige Bindung an das Unternehmen zu erreichen. Dies steigert die Mitarbeitermotivation sowie die Identifikation mit dem Unternehmen.

Virtuelle und offene Mitarbeiterbeteiligung steuerlich und bilanziell betrachtet

Virtuelle Mitarbeiterbeteiligungen gewähren den Beteiligten eine anteilswertorientierte Vergütung. Diese Vergütung wird allerdings erst bei einem “Trigger Event” fällig (bei Start-ups meistens der Exit).

Schnell stellen sich hier allerdings Fragen nach der steuerlichen Behandlung. Das betrifft sowohl die begünstigten Arbeitnehmer:innen wie auch bei dem Start-up selber, das virtuelle Anteile ausgibt. Grundsätzlich gilt: Die steuerliche und bilanzielle Unterscheidung zwischen virtuellen und offenen Geschäftsanteile ist erheblich. Genau deshalb lohnt sich eine genauere Betrachtung der beiden Formen.

Dann ist die Gewährung von virtuellen und offenen Mitarbeiter:innen-Anteilen sowie Optionen (Stock Options) ein geldwerter Vorteil

Wird Mitarbeiter:innen im Rahmen eines virtuellen Mitarbeiter:innen-Beteiligungsprogramms ein Unternehmensanteil gewährt, liegt hierin kein lohnsteuerlicher Zufluss. Das heißt, im Zeitpunkt der Begebung solcher Anteile wird keine Lohnsteuer / Sozialversicherung fällig.
Anders sieht es aus, wenn Mitarbeiter:innen vergünstigt oder unentgeltlich offene Beteiligungen (Geschäftsanteile bei einer GmbH oder Aktien bei einer AG) übertragen werden. Dann stellen sich unmittelbar lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Fragen ein. Hierbei handelt es sich um einen sogenannten geldwerten Vorteil. Ein solcher geldwerter Vorteil unterliegt der Lohnsteuer und der Sozialversicherung.

Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Aktiengesellschaft, kann die Gesellschaft ihren Mitarbeiter:innen Aktienoptionen gewähren. Die Gewährung solcher Aktienoptionen unterliegt nur der Lohnsteuer, wenn die Optionen handelbar sind. Das bedeutet, dass sie an der Börse verkauft werden können. Sind die Optionen nicht handelbar, liegt ein lohnsteuerlicher (sowie sozialversicherungsrechtlicher) Zufluss erst vor, sobald Arbeitnehmer:innen die Option ausüben und verbilligt Aktien erwerben. Erst dann ist der geldwerte Vorteil zu bewerten und zu versteuern.

Virtuelle und offene Mitarbeiterbeteiligung: Steuerliche Risiken für Start-ups 

Gerade bei Start-up-Unternehmen ist die Ausgabe offener Beteiligungen mit gewissen steuerlichen Risiken verbunden. Grund dafür ist, dass die Finanzverwaltung den Wert solcher Anteile gerne aus vergangenen oder kurz nach der Begebung von Anteilen stattfindenden Finanzierungsrunden abliest. Unter Umständen können sich hier bereits in frühen Phasen relativ hohe Werte ergeben. So können steuerliche Belastungen entstehen, ohne dass Liquiditätsflüsse erfolgt sind (dry income).

Steuerliche Behandlung der Mitarbeiter:innen-Anteile SAR, VSOP und Aktienoptionen beim Unternehmen

Gewährt ein Unternehmen Mitarbeitern virtuelle Anteile, gibt es dazu die Möglichkeiten “Stock Appreciation Rights” (SAR) und “Phantom Stocks” (VSOP).

SAR

Bei SAR werden Begünstigte fiktiv so behandelt, als hätten sie eine Aktienoption erhalten. Wird aufgrund eines solchen Programms eine Vergütung fällig, wird diese unmittelbar aus dem Gesellschaftsvermögen geleistet. Bei diesen Programmen kann es zur Notwendigkeit von Rückstellungen (nebst Abzinsungsverpflichtung) kommen.

VSOP

Bei einem VSOP kann die bilanzielle und steuerrechtliche Behandlung hiervon abweichen. Gewähren Unternehmen ihren Mitarbeiter:innen Phantom-Stocks, werden diese wirtschaftlich so gestellt, als ob sie wirtschaftlich am Verkaufserlös (Exit-Erlös) beteiligt sind. Das ist vergleichbar mit einem Gesellschafter oder einer Gesellschafterin. Eine Notwendigkeit der Bildung von Rückstellungen kann es erst geben, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Entstehens der Verbindlichkeit besteht.
In wenigen Ausnahmefällen kommt es daher bei solchen Programmen tatsächlich zur Rückstellungsbildung. Steuerlich sind solche Rückstellungen generell nicht zu berücksichtigen. Grund: Sie hängen davon ab, ob ein zukünftiges Ereignis eintritt.

Aktienoptionen

Die Begebung von Aktienoptionen ist beim gewährenden Unternehmen erfolgsneutral und hat daher keine steuerliche Auswirkung. Zu beachten ist, dass die bilanzielle Behandlung nach dem deutschen Handelsrecht von der bilanziellen Behandlung nach IFRS und US-GAAP abweicht.
Erwirbt ein Unternehmen eigene Aktien, um diese (vergünstigt) an Mitarbeiter:innen auszugeben, ergeben sich beim ausgebenden Unternehmen selbstverständlich bilanzielle Auswirkungen. Insbesondere führt der Ankauf der Anteile unmittelbar zur Minderung des Eigenkapitals. Die Gewinn- und Verlustrechnung bleibt jedoch weitgehend unbeeinflusst.

Virtuelle und offene Mitarbeiterbeteiligung: steuerliche Behandlung der Zuflüsse

Verkaufen Mitarbeiter:innen gewährte (handelbare) Optionen, unterliegt der Gewinn daraus der Abgeltungssteuer. Konkret sind dies 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Das gilt auch für die Veräußerung verbilligt gewährter offener Beteiligungen. Werden Geschäftsanteile an einer GmbH oder Aktien veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn ebenfalls einer vergünstigten Besteuerung (Abgeltungssteuer oder Teileinkünfteverfahren, bei dem nur 60 Prozent der Erträge der persönlichen Besteuerung unterliegen).
Geldbeträge, die aus einem virtuellen Beteiligungsprogramm zufließen, unterliegen im Zeitpunkt des Zuflusses der vollen Besteuerung sowie der Sozialversicherung. Dementsprechend kann es hier zu Belastungen von bis zu 50 Prozent kommen.

Unsere Einschätzung

Die Errichtung von Mitarbeiter:innen-Beteiligungsprogrammen kann in vielen Fällen sinnvoll sein. Besonders die Motivation der Mitarbeiter:innen steigt. In einigen Fällen kommt es zu einer (unerwünschten) bilanziellen Belastung bei der Gewährung von solchen Beteiligungen. In anderen Fällen nicht. Die Gewährung der Beteiligungen von Mitarbeiter:innen kann außerdem zu steuerlichen Belastungen führen. Diese Belastungen sind unter Umständen vermeidbar. Darüber hinaus ist die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Zuflüsse aus solchen Beteiligungsprogrammen unterschiedlich.
Das richtige Beteiligungsprogramm für Mitarbeiter:innen zu finden, welches alle Bedürfnisse erfüllt, ist eine große Herausforderung. Dieser Herausforderung müssen sich viele Start-up-Unternehmen stellen.

Hierbei beraten wir Sie selbstverständlich gerne und beleuchten neben den steuerlichen und bilanziellen Aspekten auch die arbeitsrechtlichen Aspekte.

 

Weitere Beiträge zu unserer Start-up-Reihe finden Sie hier:

1.   Holdingstruktur bei der Gründung von Start-ups – auf die Rechtsform kommt es an
2.   Finanzierungsrunden und Nachrangdarlehen als Finanzierungsformen für Start-ups
3.   Mitarbeitermotivation bei Start-ups durch Unternehmensbeteiligungen steigern per ESOP und VSOP
4.   Steuerliche und bilanzielle Behandlung virtueller und offener Mitarbeiterbeteiligungen
5.   Investoren-Pooling für Start-ups
6.   Steuerliche Behandlung von Pooling-Gesellschaften bei Start-ups

Thomas Budzynski

CEO, CFO, Partner, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

Expert:innen zu diesem Thema

Büsra Karadag

Associate Partnerin, Steuerberaterin, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht, LL.M.

Christian Kappelmann

Steuerberater, Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation)

Paola Koudela

Prokuristin, Rechtsanwältin

Raphael Niederstraßer

Steuerberater, Dipl.-Finanzwirt, M.A. Taxation

Thomas Budzynski

CEO, CFO, Partner, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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Prokurist, Steuerberater, Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation)

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