7. April 2021

Neuerungen bei der Neustarthilfe im Überblick

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Inhaltsverzeichnis

Der Bund hat nochmals Neuerungen bei der Neustarthilfe beschlossen. Verschaffen Sie sich einen Überblick über die aktuellen Neuerungen.

Bereits im März haben Sie Informationen zu Anpassungen bei der Neustarthilfe auf unserem Blog erhalten. Nun hat der Bund erneut Neuerungen und Konkretisierungen bei der Neustarthilfe für Unternehmen vorgenommen.

Neustarthilfe über prüfende Dritte beantragen

Eine Beantragung für Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschafterinnen und Gesellschaftern ist nur über prüfende Dritte möglich. Bitte beachten Sie auch hier wieder, dass Ihnen prüfende Dritte eine Rechnung darüber stellen werden. Details haben wir im vorherigen Beitrag erläutert.

Gleichzeitige Beantragung von Neustarthilfe und Überbrückungshilfe 3 nicht möglich

Leider gilt weiterhin, dass eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe 3 und der Neustarthilfe nicht möglich ist. Außerdem ist nur ein Antrag auf Neustarthilfe möglich. Jedoch soll mit der Schlussabrechnung ein Wahlrecht kommen. Dieses Wahlrecht ist zumindest in Planung. Falls dann also bei der Schlussabrechnung mit der Neustarthilfe ein schlechter Schnitt entsteht, können Unternehmen vom nachträglichen Wahlrecht Gebrauch machen.

Unter diesen Umständen können Sie Neustarthilfe und Überbrückungshilfe 3 beantragen

Überbrückungshilfe 3 und Neustarthilfe schließen sich grundsätzlich aus (siehe oben).

Es gibt allerdings eine Ausnahme. Hat eine Kapitalgesellschaft bereits Überbrückungshilfe 3 beantragt, so kann die/der Soloselbständige, welche:r einen Anteil an dieser Gesellschaft hält, dann ausnahmsweise (ergänzend/zusätzlich) doch einen Antrag auf Neustarthilfe als natürliche Person stellen. Allerdings nur, wenn der Anteil an dieser Gesellschaft weniger als 25 Prozent beträgt.

Ermittlung der Beschäftigtenanzahl für Beantragung der Neustarthilfe

Zur Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten werden alle Gesellschafter:innen, die 25 Prozent oder mehr der Anteile halten, nicht berücksichtigt. Und das, obwohl auch hier der maßgebende Stichtag für die Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten oder zu berücksichtigenden Gesellschafter:innen der Gesellschaft der 31. Dezember 2020 ist. Hier zählt also derselbe Stichtag wie bei der Überbrückungshilfe 3.

Wann sind Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften für die Neustarthilfe antragsberechtigt?

Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften sind dann bei der Neustarthilfe antragsberechtigt, wenn

  • diese den überwiegenden Teil ihrer Einkünfte (mindestens 51 Prozent) aus vergleichbaren Tätigkeiten erzielen, UND
  • mindestens eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter 25 Prozent oder mehr der Gesellschaftsanteile hält, UND
  • diese:r mindestens 20 Stunden pro Woche von der Gesellschaft beschäftigt wird (Es ist noch strittig, ob ein Nachweis darüber erbracht werden muss. Eine reine Beteiligung als – passive – Kapitalanlage wird unter diesen Umständen jedoch nicht gefördert)

Förderbetrag der Neustarthilfe ermitteln

Der Vergleichsumsatz und der Förderbetrag ermitteln sich bei Zwei- oder Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften grundsätzlich analog zu den bisherigen Neuregelungen zur Neustarthilfe bei den Soloselbständigen und den Ein-Personen-Kapitalgesellschaften. Die bisher geltenden 7.500 Euro als Maximalförderung werden mit der Anzahl der tatsächlich arbeitenden Gesellschafter:innen multipliziert (Einzelpunkt praktisch ähnlich wie bei Personengesellschaften), die

  • mindestens 25 Prozent der Anteile an der Gesellschaft halten UND
  • gleichzeitig in einem Umfang von mindestens 20 vertraglich vereinbarten Wochenstunden für die Gesellschaft arbeiten.

Die maximale Förderung stellt sich wie folgt dar:

Anzahl der 1.) Gesellschafter:innen, die 2.) mind. 25 Prozent der Anteile halten UND 3.) mindestens 20 Stunden pro Woche für die Gesellschaft arbeiten.
1 Gesellschafter:in erhält 7.500 Euro
2 Gesellschafter:innen erhalten 15.000 Euro
3 Gesellschafter:innen erhalten 22.500 Euro
4 Gesellschafter:innen erhalten 30.000 Euro

Unsere Einschätzung

Ein Wahlrecht bei der Schlussabrechnung ist auch für Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschaftern sinnvoll. Es bleibt abzuwarten, was das BMWi hier noch an Anpassungen preisgeben wird. Grundsätzlich halten wir die derzeitigen Neuerungen für sinnvoll und begrüßen diese sehr.

Haben Sie Fragen zur Neustarthilfe? Melden Sie sich jederzeit bei uns.

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

Expert:innen zu diesem Thema

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