30. März 2021

Überbrückungshilfe 3 fördert Digitalisierung in Unternehmen

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Die Corona-Krise erzeugt den unternehmerischen Bedarf höherer Flexibilität. Dazu bietet die Überbrückungshilfe 3 Unternehmen nun die Möglichkeit einer Förderung der Digitalisierungskosten.

*Am 21. Mai 2021 aktualisiert.

*Update 1. Juni 2021: Welche Kosten für die Digitalisierung Ihres Unternehmens Sie ansetzen können, hat der Bund nun konkretisiert. Alles dazu erfahren Sie in unserem Beitrag zur Konkretisierung der FAQ zur Überbrückungshilfe 3.

Digital aufgestellte Unternehmen können sich schneller an neue Arbeitsverhältnisse anpassen, die Konkurrenzfähigkeit des Unternehmens so aufrechterhalten und über die digitale Kommunikation Kundenbindung erhöhen. Zum Thema Digitalisierung kaufmännischer Prozesse haben wir im Februar 2021 informiert. Wer allerdings über Digitalisierung im eigenen Unternehmen nachdenkt, kann beim Blick über den Tellerrand noch einiges mehr digital aufstellen, und die Überbrückungshilfe 3 fördert die unternehmerische Digitalisierung in der Corona-Krise obendrein.

Welche Unternehmen können Überbrückungshilfe 3 beantragen?

Unternehmen, die für die Überbrückungshilfe 3 antragsberechtigt sind, erhalten eine Fixkostenhilfe. Der Förderzeitraum umfasst acht Monate, ist also von November 2020 bis Juni 2021 angesetzt. Fest definierte Fixkosten werden bei der Errechnung der Hilfsgelder von 40 Prozent bis 90 Prozent gefördert.

Voraussetzung für die Beantragung der Überbrückungshilfe sind corona-bedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent in jedem einzelnen Fördermonat.

Im Februar haben wie die Grundzüge der Überbrückungshilfe 3 für Sie zusammengefasst.

So fördert die Überbrückungshilfe 3 unternehmerische Digitalisierung

Zunächst ist es wichtig zu wissen, dass die Kosten in dem Zeitraum von März 2020 bis Juni 2021 angefallen sein müssen, um als erstattungsfähig zu gelten.

Ist diese Grundvoraussetzung erfüllt, fördert die Überbrückungshufe 3 grundsätzlich die aufgrund der Corona-Krise angefallenen Digitalisierungsmaßnahmen von Geschäftsprozessen. Dazu ist ein im Förderzeitraum umgesetztes Digitalisierungskonzept notwendig. Dieses Digitalisierungskonzept dient neben Auftragsbestätigungen als Nachweis für die Förderung.

Diese Digitalisierungsmaßnahmen fördert die Überbrückungshilfe 3

* Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) listet in den FAQ unter 2.4 14. folgende als förderfähige Kosten auf:

  • Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops,
  • Eintrittskosten bei großen Plattformen,
  • Lizenzen für Videokonferenzsysteme,
  • erstmalige SEO-Maßnahmen,
  • Website-Ausbau, Neuinvestitionen in Social Media Aktivitäten,
  • Kompetenz-Workshops in digitalen Anwendungen,
  • Foto-/Video-Shootings, wenn sie zur Ausübung der betrieblichen oder selbstständigen Tätigkeit erforderlich sind.

Bei den Anschaffungskosten von IT-Hardware müssen Unternehmer:innen beachten, dass diese zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung noch im Unternehmen vorhanden sind. Andernfalls ist eine Rückzahlung der dafür erhaltenen Förderung fällig.

* Es existiert eine inoffizielle Positivliste, die einige Berufs- und Branchenverbände veröffentlicht haben. Darin sind weitere beispielhafte Kosten für die Digitalisierung enthalten. Die Veröffentlichung dieser Positivliste war aber vom BMWi offiziell nicht vorgesehen. Die dort aufgeführten Beispiele können, weil keine Übernahme in die FAQ erfolgt ist und wird, nicht als rechtsverbindlich eingestuft werden. Ein Ansatz mit Begründung mit Verweis auf diese Liste bringt nur scheinbare Sicherheit. Niemand kann sich rechtsverbindlich darauf berufen. Wenn plausibel dargelegt werden könnte, dass diese Kosten zur Umsetzung von Corona-bedingten Digitalisierungsmaßnahmen dienen und absolut betrieblich notwendig sind, könnten Unternehmen diese Kosten im Rahmen der Überbrückungshilfe 3 möglicherweise ansetzen.

Beispiele aus der Positivliste:

  • Einrichtung eines Onlineshops
  • nschaffung von Hardware zur besseren Präsentation von Produkten im Online-Shop (z. B.
    Photo Studio Composer)
  • Bearbeitung/Aktualisierung des Internetauftritts/der Homepage
  • Anschaffung von Laptops, sonstiger IT-Hardware und Software-Lizenzen zur Umsetzung von
    Homeoffice-Lösungen
  • Ausbau WLAN
  • Glasfaseranschluss
  • Kosten für digitales Marketing (Social Media, SEO, SEA, e-Mail Marketing, etc.)
  • Kosten für die Betreuung von Social Media Kanälen
  • Weiterbildungsmaßnahmen zur Digitalisierung
  • Dokumentenmanagement
  • Update von Softwaresystemen
  • Implementierung von Buchungs- und Reservierungssystemen
  • neue cloudbasierte Telefonanlage
  • Anschaffung von Smartphones/Tablets zur digitalen Kontaktnachverfolgung
  • Anschaffung von Registrierkassen, einschließlich Kassensoftware (z. B. TSE-Lösungen)
  • Wechsel des Kassensystems, um neue digitale Services zu ermöglichen z.B. “am Tisch per
    Handy ordern”
  • Digitalisierung der Informationsmappe, von Speisekarten
  • Hotellerie: Anschaffung von Hard- und Software (auch Flatscreens) für digitale Gästemappen,
    Imagefilme, Infobroschüren, Wellness- und Speisenangebote
  • App für Kundenregistrierung
  • Token zur Infektionskettenermittlung u. aktiver Abstandswarnung (für Kunden ohne
    Smartphone)
  • Gästebindungsprogramme / Software inkl. Einrichtung und Schulung
  • Warenwirtschaftssystem
  • Taxameter und ähnliche taxispezifische Hardware
  • “Digitale” Fitnessgeräte für Fitnessstudios
  • Anschaffung eines Konvektomaten mit Internetanbindung und somit einer
    standortunabhängigen, programmierbaren Steuerung

Digitalisierungskosten nachvollziehbar dokumentieren

Bei den oben genannten Kosten kommt es darauf an, wofür die Investition benötigt wird. Eine nachvollziehbare und nachweisbare Dokumentation ist dabei zwingend notwendig. Wenn das Digitalisierungskonzept nicht nachweisbar ist, kann es zu einer Ablehnung der Förderung kommen.

Die Digitalisierungskosten, die ab November 2020 anfallen, müssen Unternehmer:innen dem jeweiligen Fördermonat, also den Monaten November 2020 bis Juni 2021, zuordnen. Die Kosten ab März 2020 bis Oktober 2020 können frei auf den Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 verteilt werden.

Unsere Einschätzung

Über die Regelungen zur Überbrückungshilfe 3 hat die Bundesregierung nun eine Digitalisierungsförderung geschaffen. Innerhalb der neuen Corona-Hilfe gibt es also einen Gestaltungsspielraum. Durch diesen Gestaltungsspielraum erschließt sich uns ein neues Beratungsspektrum.

Haben Sie also vor, die Digitalisierung in Ihrem Unternehmen weiter voranzutreiben um corona-bedingte Nachteile auszugleichen?

Dann können Sie, sofern Sie keine Digitalisierungskosten ab März 2020 hatten und nun geltend machen wollen, noch bis Ende Juni 2021 bis zu 20.000 Euro in die Digitalisierung investieren. Wir halten das für sehr sinnvoll. Hatten Sie Monate mit großen Umsatzrückgängen von mindestens 70 Prozent, bekommen Sie diese Digitalisierungskosten sogar mit 90 Prozent gefördert. Diese Chance sollten Sie als Unternehmer:in nutzen!

Haben Sie Fragen oder Beratungsbedarf dazu? Sprechen Sie uns gerne an.

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

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