5. März 2021

Änderungsanträge bei Überbrückungshilfe 2, Novemberhilfe und Dezemberhilfe leicht und verständlich erklärt

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Der Bund hat die FAQ zu den Corona-Hilfen bereits mehrfach überarbeitet. Hier geht es jetzt hauptsächlich um Änderungsanträge bei der Überbrückungshilfe 2 sowie der Novemberhilfe und Dezemberhilfe. Die Überbrückungshilfe 2 für den Förderzeitraum September-Dezember 2020 können Sie noch bis zum 31. März 2021 beantragen. Anträge auf Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe können noch bis zum 30. April 2021 gestellt werden. Jetzt werden aber zusätzlich noch Änderungsanträge ermöglicht. Für diese Änderungsanträge gelten verlängerte Fristen. Voraussetzung: Es wurde fristgerecht ein Erstantrag gestellt. Wir fassen für Sie die Änderungen der Antragstellung bei Überbrückungshilfe 2, Novemberhilfe und Dezemberhilfe hier einmal zusammen.

*Update (15. Juni 2021)

Änderungen der Antragstellung bei Überbrückungshilfe 2, Novemberhilfe und Dezemberhilfe – ein Rückblick auf das beihilferechtliche Wahlrecht 

Das letzte großen Update zu den Änderungen der Überbrückungshilfe 2 haben wir in unserem Blogbeitrag vom 3. Februar 2021 beleuchtet. Hier hat der Bund mit dem beihilferechtlichen Wahlrecht eine Vereinfachung eingeführt. Die Änderungen zur Überbrückungshilfe 2 beziehen sich auf die Antragstellung beziehungsweise Änderungsanträge. In dem Zuge prüft der Bund auch die Novemberhilfe und die Dezemberhilfe. Ergebnis: Besteht ein erheblicher Änderungsbedarf im Antrag, besteht eventuell auch Handlungsbedarf. Aber starten wir mit den Änderungen der Überbrückungshilfe 2.

Bis zu diesem Datum können Änderungsanträge zur Überbrückungshilfe 2 gestellt werden 

Änderungsanträge zur Überbrückungshilfe 2 können Sie noch bis zum 30. Juni 2021* (vormals 31. Mai) 2021 stellen. Eine etwaige Korrektur der Bankverbindung ist noch bis zum 30. Juni 2021 möglich (wenn mit der Antragstellung zunächst eine nicht beim Finanzamt bekannte beziehungsweise gespeicherte Bankverbindung genannt wurde).
Alle rückwirkenden Anträge der ersten Phase können Sie in der zweiten Phase nicht mehr stellen. Zur Erinnerung: Der Zeitraum der Überbrückungshilfe 1 lag zwischen Juni und August 2020.

Erheblicher Änderungsbedarf im Überbrückungshilfe 2-Antrag: Das müssen Sie beachten

Grundsätzlich kann jeder gestellte und noch nicht beschiedene Antrag zurückgezogen werden. Voraussetzung: Sie haben den Antrag im elektronischen Antragsverfahren gestellt. Haben Sie alle Änderungen übernommen, können Sie den geänderten (neuen) Antrag bis spätestens 31. März 2021 stellen.
Und jetzt zu den Neuerungen: Ist ein Antrag bereits beschieden oder gar teilbeschieden, kann über das elektronische Antragsverfahren ein begründeter Änderungsantrag gestellt werden. Zusätzliche förderfähige Kosten oder andere wichtige Informationen lassen sich so ergänzen. Außerdem erhöht sich dadurch eventuell sogar die Fördersumme. Stellen muss man den Änderungsantrag bis zum 31. Mai 2021 (gilt nicht in Baden-Württemberg).
Änderungen, die nicht zu einer Fördersummenerhöhung führen würden, erfordern keinen Änderungsantrag. Hier müssen die neuen Werte beziehungsweise weiteren geänderten Informationen mit der Schlussabrechnung erfolgen.

Fazit: Sie müssen nur dann einen Änderungsantrag stellen, wenn Sie eine höhere Förderung beantragen wollen.

Kann ich Änderungen zum Überbrückungshilfe 2-Antrag auch nach der Frist geltend machen?

Unser Schlüssel zum Glück ist die Nachzahlung. Übersteigt der endgültige Anspruch die bereits gezahlten Zuschüsse, bekommen Sie eine Nachzahlung. Durch diesen kleinen Umweg können wir zusätzlich förderfähige Kosten oder wichtige Informationen vorteilhaft für Sie ergänzen.

Änderungen der Antragstellung bei Überbrückungshilfe 2, Novemberhilfe und Dezemberhilfe – Kontoverbindung korrigieren?

Möchten Sie Ihre Kontoverbindung anpassen, haben Sie dazu bis zum 31. Juli* (vormals 30. Juni) 2021 Zeit. Korrekturen der Kontoverbindung laufen ebenfalls über das elektronische Antragsverfahren. Alle Kontoänderungen prüft die zuständige Bewilligungsstelle. Erst nach deren Freigabe sind weitere Anpassungen der Bankdaten möglich. Wichtig: Es werden nur Bankverbindungen anerkannt, die beim Finanzamt für Sie gespeichert sind.
Haben Sie also eine abweichende Kontoverbindung angegeben, ist ein Änderungsantrag notwendig.

Bei Änderungen zu Direktanträgen (ohne prüfenden Dritten) bei der November- und Dezemberhilfe unbedingt beachten

Der Direktantrag auf Novemberhilfe und Dezemberhilfe, der von den Antragstellern ohne einem prüfenden Dritten gestellt wurde, kann jeweils nur einmal gestellt werden. Eine Prüfung und Auszahlung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist bei Beträgen unter fünf Euro nicht vorgesehen (Bagatellgrenze, vergleiche 2.1). In solchen Fällen gilt der Antrag als nicht gestellt. Wenn es also Korrekturbedarf gibt, können Sie den Direktantrag erneut stellen.
Seit dem 15. Dezember 2020 kann die Notwendigkeit zur Änderungen über das digitale Antragssystem mitgeteilt werden. Nun sind Änderungsanträge möglich.

Diese Änderungsanträge für Novemberhilfe und Dezemberhilfe sind möglich

Änderung der Antragsdaten 

Bis zum 31. Juli* (vormals 30. Juni) 2021 können Sie Ihre Angaben aus dem ursprünglichen Antrag begründet anpassen. Einfach mit den Zugangsdaten im Antragssystem für Direktanträge anmelden und Anliegen auswählen.
Im Änderungsantrag selber sehen Sie die bereits vorausgefüllten ursprünglichen Angaben. Diese passen Sie nun an den erforderlichen Stellen an. Sobald Sie den Änderungsantrag versenden, prüfen ihn die zuständigen Bewilligungsstelle und entscheiden.
Kommt es eventuell zu einer Erhöhung der Förderung, wird die Differenz zur bereits bewilligten Fördersumme gezahlt. Änderungsanträge zur Reduzierung der November- oder Dezemberhilfe sind derzeit noch nicht möglich. Auch das Zurückziehen eines bereits gestellten Antrags ist nicht möglich. Dieser Punkt ist aber in Arbeit und kommt vielleicht bei der nächsten Anpassung.
Führt ein Antrag zu einer Reduzierung der November- oder Dezemberhilfe, wird dieser von den Bewilligungsstellen abgewiesen.

IBAN-Änderung 

Hat sich die Bankverbindung geändert oder haben sich Fehler im ursprünglichen Antrag eingeschlichen, können Sie bis zum 31. Juli 2021 über das Antragssystem die korrekte IBAN mitteilen.
Diese IBAN muss zwingend zuvor bei Ihrem Finanzamt für Ihre Steuernummer/Steueridentifikationsnummer hinterlegt sein. Andernfalls können beantragte Förderungen nicht ausgezahlt werden.
Bisherige Auszahlungen sind wegen einer fehlerhaften IBAN nie bei Ihnen angekommen? Nachdem die neue IBAN geprüft ist, überweisen Ihnen die zuständigen Behörden den vollständig bewilligten Förderbetrag. Das gilt nicht, wenn die beantragte Förderung auf einem anderen oder älteres Konto eingegange ist. Dann gibt es keine erneute Auszahlung auf das neue Konto.

Bei Anträgen über prüfende Dritte bei der Novemberhilfe und Dezemberhilfe beachten

Änderung der Antragsdaten 

Wenn Ihr Antrag bereits beschieden oder gar teilbeschieden ist, können Sie über das elektronische Antragsverfahren einen begründeten Änderungsantrag stellen. Zusätzlich förderfähige Kosten oder andere wichtige Informationen lassen sich auf diese Weise ergänzen. Der Antrag muss bis zum 30. Juni 2021 gestellt sein.
Ebenso ist es auf diesem Weg möglich, für einen bereits gestellten Antrag die beihilferechtlichen Wahlmöglichkeiten der „erweiterten Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe“ zu nutzen. Diesen Vorgang haben wir im Blogartikel vom 02. Februar 2021 bereits beschrieben.
Werden Anträge über prüfende Dritte erstellt, ist eine nachträgliche Änderung bereits gestellter Anträge auch im Rahmen der Schlussabrechnung möglich (diese Möglichkeit entfällt bei der Antragstellung im eigenen Namen, vergleiche 3.12).
Außerdem können Sie einen Wechsel der beihilferechtlichen Grundlage im Rahmen der Schlussabrechnung in Betracht ziehen. Der Wechsel muss zu diesem Zeitpunkt beihilferechtlich noch zulässig sein. Details dazu hier: Beihilferechts-FAQ.

Führt eine Änderung nicht zur Erhöhung der Fördersumme, brauchen wir auch keinen Änderungsantrag.

IBAN-Änderung: 

Auch hier können Sie bis zum 31. Juli 2021 über das Antragssystem die korrekte IBAN mitteilen. Das Prozedere ist identisch zur oben beschriebenen Vorgehensweise.

Unsere Einschätzung 

Die Politik lernt dazu und ermöglicht Korrekturen über die Änderungsanträge. Das ist absolut zu begrüßen. Wir finden das gut.
Solche Erleichterungen bei Änderungsanträgen helfen notleidenden Unternehmen noch einmal deutlich. Allerdings kann das auch wieder Mehrarbeit auf Seiten der prüfenden Dritten bedeuten.

Haben Sie Fragen? Wir helfen gerne weiter und unterstützen Sie.

 

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

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