12. Februar 2021

Was Sie zur Überbrückungshilfe 3 wissen sollten und wie Sie jetzt einen Antrag stellen

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Zunächst eine gute Nachricht: Seit dem 10. Februar 2021 können Unternehmer:innen Anträge auf Überbrückungshilfe 3 stellen. Wir liefern alle Infos zur Überbrückungshilfe 3. Bitte beachten Sie, dass die Infos den aktuellen Stand der Richtlinien wiedergeben.

*Update 25. März 2021

**Update 21. Juni 2021

Am gleichen Tag hat der Bund auch die neuen FAQ veröffentlicht. Nach einer ersten Durchsicht können wir sagen: Es gibt mal wieder einige Hürden zu beachten. Die Richtlinien sind wesentlich komplexer und umfangreicher als bei den vorigen Hilfen ausgestaltet. Nichts ist einfach, schnell und unbürokratisch!

Es kommt unter anderem darauf an, was Sie bislang an Fördermitteln erhalten haben. Am 22. Januar 2021 haben wir bereits einen Beitrag zur Überbrückungshilfe 3 geschrieben und über die Vereinfachung der Systematik spekuliert. Wir fassen die wichtigsten Eckpunkte und Voraussetzungen der **55-seitigen FAQ für Sie zusammen.

Förderzeitraum der Überbrückungshilfe 3

Der Förderzeitraum für die Überbrückungshilfe 3 erstreckt sich von November 2020 bis Juni 2021.
Bin ich antragsberechtigt, wenn ich die November- und/oder Dezemberhilfe bekommen habe?

Das kommt darauf an.

Haben Sie bereits Gelder aus der November- und/oder Dezemberhilfe bezogen, sind Sie grundsätzlich nicht mehr für die Monate November und Dezember 2020 antragsberechtigt. **Möglicherweise kommt für Sie die Stornierung der Anträge auf November- und Dezemberhilfe in Frage. Allerdings sollten Sie vorab prüfen, welche Variante für Sie wirtschaftlich am günstigsten ist. 

Sonstige in Anspruch genommene Hilfeleistungen für die Monate November und Dezember, wie die Überbrückungshilfe 2, rechnet der Bund auf die Überbrückungshilfe 3 an.

Antragsvoraussetzungen Überbrückungshilfe 3 im Detail

In den sauren Apfel beißen müssen Sie, wenn Sie Ihre Unternehmung nach dem **31. Oktober 2020 (vormals: 30. April 2020)  gegründet haben. Denn dann sind Sie nicht antragsberechtigt! Doch auch hier gibt es wieder ein ABER. Die Fortführung eines vor dem **31. Oktober 2020 (vormals: 30. April 2020) gegründeten Unternehmens bewerten die Behörden nicht als Neugründung. Somit sind Sie in diesem Fall grundsätzlich antragsberechtigt.
Unternehmen mit einem *weltweiten Umsatz von bis zu 750 Millionen Euro (ggf. Berücksichtigung eines Unternehmensverbundes) sowie Soloselbständige und Freiberufler:innen (im Haupterwerb) grundsätzlich aller Branchen können die Überbrückungshilfe 3 bei einem corona-bedingten Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum jeweiligen Referenzmonat im Jahr 2019 beantragen. Unterschreiten Sie die 30-Prozent-Grenze für einzelne Fördermonate, entfällt der Förderanspruch für den jeweiligen Monat.

* Die Anzahl der Beschäftigten ist bei der Überbrückungshilfe III (Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021) ohne Bedeutung für den maximalen Erstattungsbetrag.

Muss der Umsatzeinbruch coronabedingt sein?

Klares Ja. Antragsteller:innen müssen versichern und darlegen, dass die Umsatzeinbrüche coronabedingt sind. Die prüfenden Dritten müssen haben die Angaben der Antragsteller:innen prüfen und bestätigen. Auf Verlangen müssen Sie das Prüfungsergebnis mit den wichtigsten Gründen der Bewilligungsstelle darlegen.

Beträgt der Unternehmensumsatz im Jahr 2020 mindestens 100 Prozent des Umsatzes des Jahres 2019, wird angenommen, dass die Umsatzrückgänge des Unternehmens nicht coronabedingt sind. Dann können Sie grundsätzlich keinen Antrag stellen. Aber: Wenn der prüfende Dritte bestätigen kann, dass Antragsteller:innen individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen sind und sonstige Gründe für einen gleichbleibenden oder gestiegenen Umsatz vorliegen (zum Beispiel Eröffnung neuer Betriebsstätte oder Unternehmenszukauf), können Sie dennoch einen Antrag stellen.
* Der Antragsteller hat dieses dem prüfenden Dritten und der Bewilligungsstelle stichhaltig nachzuweisen. Wenn der Geschäftsbetrieb durch Quarantäne-Fälle oder Corona-Erkrankungen in der Belegschaft nachweislich stark beeinträchtigt ist, ist ein daraus resultierender Umsatzeinbruch Corona-bedingt. Dagegen kann auch eine individuelle Begründung für einen temporär geringeren Jahresumsatz 2019 herangezogen werden.

Ermittlung des Referenzumsatzes

Ihr Unternehmen wurde vor dem 1. Januar 2019 gegründet?

So ziehen Sie zur Berechnung den Vergleichsumsatz des jeweiligen Referenzmonats des Jahres 2019 hinzu. Alternative: Bei Klein- und Kleinstunternehmen (weniger als 50 Mitarbeiter:innen und weniger als 10 Mllionen Euro Jahresbilanzsumme beziehungsweise Jahresumsatz), Soloselbständigen und selbständigen Angehörigen der freien Berufe können Sie wahlweise den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 anwenden.

Ihre Unternehmung wurde zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet?

Dann haben Sie folgende Wahlmöglichkeiten:

  • durchschnittlicher monatlicher Umsatz des Jahres 2019 oder
  • durchschnittlicher Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder
  • durchschnittlicher Monatsumsatz in den Monaten Juni bis September 2020 oder
  • monatlicher Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2020, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde.

Sie steigen nicht mehr durch? Verständlich! Denn jetzt müssen wir als prüfende Dritte noch dafür sorgen, einen Nachweis darüber zu erbringen, ob Ihre Verluste tatsächlich coronabedingt im Jahr 2020 aufgelaufen sind. Mit diesem Vorgehen will man „Trittbrettfahrern“ die Luft aus den Segeln nehmen. Fraglich ist dabei, ob nicht alle Schließungen zum 2. November 2020 oder 16. Dezember 2020 coronabedingt sind.

Was Sie sonst noch beachten müssen

  • Wichtig ist, dass mindestens ein:e Arbeitnehmer:in zum 31. Dezember 2020 beschäftigt sein musste oder die Tätigkeit im Haupterwerb (mindestens 51 Prozent der Summe der Einkünfte) ausgeübt wird.
  • Unternehmer:innen, Freiberufler:innen und Soloselbstständige stellen ihren Haupterwerb beispielsweise in Elternzeit gern auf den Nebenerwerb um; Sie sind dann leider von der Hilfe ausgeschlossen.
  • Sonstige Ausschlusskriterien zur Überbrückungshilfe 3 sind analog zur Überbrückungshilfe 2 ausgestaltet worden.
  • Außerdem ausgeschlossen ist die Förderkonkurrenz zur Neustarthilfe. Warum? Weil die Überbrückungshilfe 3 und die Neustarthilfe sich gegenseitig ausschließen.

** Es existiert allerdings die Möglichkeit, das Wahlrecht noch mit der Schlussabrechnungauszuüben. Sie sind also nicht direkt bei Antragstellung festgelegt.

Förderfähige Kosten im Rahmen der Überbrückungshilfe 3

Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende/fällige, vor dem 1. Januar 2021 vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten. Dazu gibt es einen besonderen in den FAQ dargestellten Katalog. Die dortige Auflistung ist abschließend.

Weitere Sonderregelungen bestehen für die Reisebranche, die Veranstaltungs- und Kulturbranche, die pyrotechnische Industrie sowie für den Einzelhandel bei der Abschreibung von Wertverlusten von verderblicher oder Saisonware. ** Unternehmen dürfen allerdings eine Branchensonderregelng wählen. Sie müssen die Branche wählen, in der Sie überwiegend tätig sind. Ein Kriterium der überwiegenden Tätigkeit könnte der erzielte Umsatz sein. In Ermangelung einer Definition ist das aber nicht zwingend.

** Darüber hinaus sind Digitalisierungskosten Kosten für Hygienemaßnahmen sowie baulichiche Maßnahmen im Zusammenhang mit einem Hygienekonzept förderfähig.

* Ein Unternehmerlohn ist nicht förderfähig.

Förderhöhe der Überbrückungshilfe 3

Für die Zuschusshöhe ist der Umsatzrückgang entscheidend im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019:
Umsatzrückgang von

  • 30 bis 50 Prozent: Erstattung der förderfähigen Fixkosten von bis zu 40 Prozent
  • 50 bis 70 Prozent: Erstattung der förderfähigen Fixkosten von bis zu 60 Prozent
  • mehr als 70 Prozent: Erstattung der förderfähigen Fixkosten von bis zu **100 Prozent

Unternehmen können bis zu 1,5 Millionen Euro Überbrückungshilfe pro Monat erhalten. Aber: Sie müssen die Obergrenzen des Beihilferechts beachten.

Wie Sie die Überbrückungshilfe 3 beantragen

Man hat aus der Vergangenheit gelernt und sagt auch hier wieder, dass die Antragstellung nur über uns prüfende Dritte laufen darf. Einen Antrag können Sie gemeinsam mit uns bis zum **31. Oktober 2021 (vormals 31. August 2021) stellen. Pro Unternehmen oder Unternehmensverbund dürfen Sie nur einen Antrag stellen. Änderungsanträge sollen in Zukunft möglich sein.
Die Entwicklung der Umsätze sowie der förderfähigen Fixkosten muss bis Juni 2021 prognostiziert werden. Da angesichts der derzeitigen Lage und unsicheren Entwicklung der nächsten Monate eigentlich keine zuverlässige Prognose erstellt werden kann, erlauben die FAQ unter TZ 3.8 eine Vereinfachungsregelung, die besagt:

Bei der Prognose über die Umsatzentwicklung darf das Fortbestehen der tatsächlichen und rechtlichen Lage im Hinblick auf die Eindämmung der Corona-Pandemie zugrunde gelegt werden, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung besteht.

Was bedeutet dieser Absatz für die Praxis? Es bedeutet, dass bei einem derzeit geschlossenen Betrieb mit einem Umsatz von 0 EUR prüfende Dritte auch für alle in der Zukunft liegenden Monate des Förderzeitraums als laufendern Monatsumsatz 0 Euro ansetzen können. Wird dennoch Umsatz durch den Onlinehandel oder anderweitige Verkäufe generiert, sollte man die Folgemonate schätzen. Dazu nimmt man die Erfahrungswerte ab dem 2. November 2020 oder dem 16. Dezember 2020 zur Hilfe. Aber Achtung: In der bis zum 30. Juni 2022 vorzunehmenden Schlussabrechnung werden alle Prognosen wieder gerade gezogen und an die IST-Werte angepasst. Es drohen dann natürlich entsprechende Rückzahlungen.

** Änderungsanträge für die Überbrückungshilfe 3 sind innerhalb des Förderzeitraums möglich, sofern sich eine höhere Fördersumme ergibt. Diese Änderung würde das „Glaskugelproblem“ der prognostizierten Umsätze und Kosten bis Ende Juni 2021 beheben.

* Zahlungen der Überbrückungshilfe 3 können nicht gepfändet werden, wenn ein Pfändungsschutz besteht. Grundsätzlich kann bei der Überbrückungshilfe 3 ein Pfändungsschutz aufgrund ihrer Zweckbindung (Sicherung der wirtschaftlichen Existenz durch Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten) bestehen. Ob eine Unpfändbarkeit im Einzelfall vorliegt, muss durch das zuständige Vollstreckungsgericht festgestellt werden.

Überbrückungshilfe 3 und das Beihilferecht

Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und 31. Oktober 2021 (vormals 30. April 2020) gegründet wurden, fallen zwingend in den Topf der „Dritte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“.
Unternehmen, die vor dem 1. Januar 2019 gegründet wurden, haben ein Wahlrecht zwischen

  • Dritte geänderte „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ gegebenenfalls kumuliert mit der „De-Minimis-Verordnung“
  • „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“
  • Kumulierung der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ und der „Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ sowie gegebenenfalls „De-minimis-Verordnung“ (beihilferechtlich zulässiger Höchstbetrag aktuell: 4.000.000 Euro)

Sonderfälle der Überbrückungshilfe 3

Hinzugekommene Unternehmensteile muss man immer gesondert betrachten. Besonders, wenn sie zum Stichtag  *31. Oktober 2021 (vormals 30. April 2020) hinzukommen oder wegfallen.
Bei Veräußerungen, Umwandlungen, Abspaltungen eines Unternehmens oder Teilbetriebs sind ausschließlich die Rechtsnachfolger:innen antragsberechtigt, sofern das Unternehmen in vergleichbarer Art und vergleichbarem Umfang fortgeführt wird.
Zur Ermittlung der Umsatzrückgänge ist in einem solchen Fall auf die Unterlagen der Rechtsvorgänger:innen (USt-VA etc.) abzustellen. Bei Unternehmensfortführung im geringeren Umfang müssen Sie entsprechende Kürzungen vornehmen. Das Wahlrecht für jedes hinzugekommene verbundene Unternehmen ist einzeln anwendbar.

In solchen Fällen stehen wir Ihnen immer mit Rat und Tat zur Seite.

Unsere Einschätzung

Es bleibt nicht nur kompliziert, es wird noch komplizierter!

Wir sind uns mit verschiedenen Expertinnen und Experten einig, dass die Antragsstellung bei der Überbrückungshilfe 3 noch zeitaufwändiger wird und auch mehr Ressourcen benötigt. Das gilt auf Seiten der Unternehmen und der prüfenden Dritten.
Darüber hinaus haben wir die Vermutung, dass das Wirtschaftsministerium die FAQ mit den Regelungen zur Überbrückungshilfe 3 mit sehr heißer Nadel gestrickt hat, um diese noch am 10. Februar 2021 vor der Bund-Länder-Konferenz veröffentlichen zu können. Wir gehen stark davon aus, dass die FAQ wieder sehr häufig und umfangreich geändert werden. Wir versprechen Ihnen, wir bleiben am Ball und werden Sie gerne unterstützen. Haben Sie aber bitte Verständnis dafür, dass diese komplexe Antragstellung nicht „auf Knopfdruck“ funktionieren kann.

Sie haben Fragen zur Überbrückungshilfe 3 und den Anforderungen? Haben Sie keine Scheu und sprechen uns an. Wir helfen gerne.

** Weitere wichtige Hinweise zur Überbrückungshilfe 3

 

Johannes Dähnert

CSO, CCO, CHRO, Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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