1. Februar 2021

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in der Corona-Krise bis 30. April verlängert

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Die Insolvenzantragspflicht wurde als Reaktion auf die Corona-Pandemie und die damit verbundenen Maßnahmen zu deren Eindämmung in Deutschland ausgesetzt. Nun ist eine verlängerte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in der Corona-Krise bis zum 30. April 2021 beschlossen. Wir fassen zusammen, was Unternehmen dazu wissen sollten.

Bislang war die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in der Corona-Krise bis zum 31. Januar beschlossen. Da die Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie aber weiterhin gelten und wahrscheinlich auch noch verlängert werden, ist eine weitere Verlängerung der Aussetzung beschlossen worden.Sie geht auf einen entsprechenden Entwurf zurück.

Wir sind bereits in mehreren Beiträgen auf dieses Thema eingegangen und hatten Hinweise gegeben, was Unternehmen vor dem Hintergrund dieser Gesetzgebung tun sollten. Im Folgenden wollen wir nochmal auf die aus unserer Sicht wichtigsten Punkte eingehen, die Unternehmen im Zuge der verlängerten Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in der Corona-Krise beachten sollten.

Wieso der Bund eine verlängerte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht plant

Die weitere Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht begründet der Bund mit den staatlichen Maßnahmen in der Corona-Pandemie. Schließlich führten die weiterhin zu erheblichen Beeinträchtigungen des Wirtschaftslebens. Dementsprechend weitet der Bund das Angebot staatlicher Hilfsleistungen aus. Die Bearbeitung der Anträge nimmt jedoch Zeit in Anspruch, sodass eine Auszahlung nicht unmittelbar möglich ist.

Für welche Unternehmen gilt die verlängerte Insolvenzantragspflicht?

Dennoch sollen die Unternehmen, die Anspruch auf Hilfe haben, nicht gezwungen sein, zwischenzeitlich einen Insolvenzantrag stellen zu müssen. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wie bisher auch nur für solche Unternehmen gilt, die Anspruch auf staatliche Hilfen haben.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

Unabhängig davon, ob eine Insolvenzantragspflicht tatsächlich für Ihr Unternehmen ausgesetzt ist, sollten Sie die Entwicklung der Liquidität und des Ergebnisses streng überwachen. Hierzu sollten Unternehmen das laufende Reporting und möglicherweise auch die internen Prozesse in der Buchhaltung anpassen.

Ein Beispiel: Es ist in vielen Unternehmen gelebte Praxis, dass Eingangsrechnungen per Post oder auch auf elektronischem Wege zuerst nicht an die Buchhaltung gehen, sondern an die Ansprechpartner:innen, die die Bestellung aufgegeben haben und für die Prüfung und Freigabe der Rechnung verantwortlich sind. Erst im Nachgang, also mit einer zeitlichen Verzögerung, gelangt die Rechnung in die Buchhaltung und wird dort im System erfasst.

Um die Entwicklung des Ergebnisses und der Liquidität laufend zu überwachen, sollten Unternehmen die Buchhaltung in der Corona-Krise auf dem aktuellsten Stand halten. Eingangsrechnungen sind im Reporting erst sichtbar, wenn sie unter Erfassung der Fälligkeit auch gebucht worden sind.

Daher gilt spätestens in der Krise: Eingangsrechnungen müssen zuerst in die Buchhaltung gehen. Dort sollte die Buchhaltung sie mit dem auf der Rechnung ausgewiesenen Fälligkeitsdatum buchen und mit einer Zahlungssperre versehen. Erst im Nachgang werden die Rechnungsdokumente zur Prüfung und Freigabe an die dafür verantwortlichen Ansprechpartner:innen weitergeleitet. Dort sollte die Rechnung umgehend geprüft werden. Ist die Rechnung fehlerhaft, sollte die Buchhaltung das umgehend erfahren.

Wöchentliche Liquiditätsüberwachung durchführen

Die laufende Überwachung der Liquidität erfolgt in einem Finanzstatus. Dabei müssen Unternehmen die verfügbaren Finanzmittel (Kasse, Bankguthaben und vertraglich vereinbarte, ungekündigte Kreditlinien) und die fälligen Verbindlichkeiten gegenüberstellen. Die Überwachung sollte das Unternehmen mindestens wöchentlich in einem festgelegten Reporting durchführen und fortlaufend archivieren.

Den Finanzstatus sollten Unternehmen in einem Finanzplan fortschreiben, in dem die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben geplant werden. Wichtig dabei ist, das Unternehmen Einnahmen, die nicht bereits vertraglich zugesichert sind, nur aufnehmen sollten, wenn diese unter Berücksichtigung nachvollziehbarer Annahmen als wahrscheinlich gelten.

Diesen Finanzplan muss das Unternehmen fortlaufend aktualisieren und alte Fassungen archivieren. So können Unternehmen dokumentieren, dass Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsstockungen zu früheren Zeitpunkten nicht gegeben waren.

Insbesondere in der Krise fordern Banken Transparenz

Denn unabhängig davon, ob Ansprüche auf staatliche Hilfen bestehen, werden Unternehmen in der Krise in Gespräche mit Kapitalgebern treten. Das sind neben den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern in der Regel die Hausbanken. Auch die Hausbanken bestehen üblicherweise auf aktuelle Informationen zur Finanz- und Ertragslage des/der Kreditnehmer:in, um Finanzierungsentscheidungen zu treffen.

In der Regel werden die Banken fordern, dass externe Gutachter:innen diese Informationen überprüfen. Banken und Gutachter:innen können natürlich nur mit den Informationen arbeiten, die im Unternehmen verfügbar sind. Um diese Informationsbedürfnisse in der gebotenen Kürze der Zeit bereitstellen zu können, ist ein akkurates und laufend aktualisiertes Reporting zwingend erforderlich.

Unsere Einschätzung

Ob eine Insolvenzantragspflicht besteht oder nicht ist eine wichtige Frage! Die Antwort hierauf ist in der unternehmerischen Praxis nicht immer leicht zu finden. Gerade in Krisenzeiten stehen Unternehmen unter einem immensen Druck.

Umso wichtiger ist es,  Klarheit und Transparenz in Form von belastbaren und aktuellen Reportings aus dem Rechnungswesen verfügbar zu haben. Dabei unterstützen unsere Expert:innen Ihre Unternehmen gerne.

 

 

Thilo Marenbach

Partner, Vorstand, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Sustainability Auditor

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