22. Januar 2021

Überbrückungshilfe 3 soll vereinfacht und erhöht werden

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Das Bundesministerium für Finanzen hat in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Eckpunkte zur Überbrückungshilfe 3 überarbeitet. Die Überbrückungshilfe 3 soll vereinfacht und erhöht werden. Erfahren Sie hier alles, was Unternehmen wissen sollten.

Grundsätzliche Infos zur Überbrückungshilfe 3 gab es auf unserem Blog bereits Anfang Dezember 2020. Mitte Dezember 2020 gab es dann Neuigkeiten über eine Verbesserung der geplanten Regelungen zur Überbrückungshilfe 3, zu der Sie sich auf unserem Blog informieren konnten. Nun gibt es eine Vereinfachung und Erhöhung der Überbrückungshilfe 3 sowie spezielle Branchenregelungen und die weitere Berücksichtigung von Fixkosten.

Das sind die wesentlichen geplanten Änderungen am Entwurf der Überückungshilfe 3, die wir im Folgenden genauer darstellen.

Vereinfachungen der Überbrückungshilfe 3

Der Bund will die Antragsvoraussetzungen noch einmal vereinfachen. Demnach sollen nun alle Unternehmen mit einem Umsatz von bis zu 750 Millionen Euro im Jahr antragsberechtigt sein, die einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat nachweisen können. Nachweise darüber hinaus müssen Unternehmen erst einmal nicht erbringen.

Auch den Förderzeitraum will der Bund anpassen: Er umfasst nun den achtmonatigen Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021. Sollte Ihr Unternehmen November- oder Dezemberhilfe erhalten haben, ist es für die jeweiligen Monate (November und/oder Dezember) nicht antragsberechtigt. Es entfällt eine Kategorisierung in verschiedene Fallgruppen.

Maximalbeträge der Überbrückungshilfe 3 erhöht

Bislang waren die maximalen monatlichen Förderbeträge auf 200.000 Euro beziehungsweise 500.000 Euro begrenzt. Nun soll es neue Begrenzungen geben, nach denen Unternehmen monatlich bis zu 1,5 Millionen Euro erhalten können. Allerdings gelten dabei die beihilferechtlichen Höchstgrenzen. Diese erlauben eine maximale Insgesamtförderung von vier Millionen Euro aus allen zur Verfügung stehenden Töpfen.

Antragsteller:innen sollen allerdings wählen dürfen, ob die Überbrückungshilfe 3 der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 oder der Bundesregelung Kleinbeihilfe 2020 zugeordnet wird. Entscheidender Unterschied ist, dass die Hilfe im Rahmen der Fixkostenhilfe 2020 grundsätzlich auf Verluste begrenzt ist, während die Kleinbeihilfenregelung 2020 bislang zumindest ohne Begrenzung auf Verluste auskommt. Alles zu den Problemen mit der Verlustbegrenzung im Rahmen der Fixkostenhilfe 2020 haben wir für Sie ausführlich zusammengetragen und beantworten Fragen fortlaufend in einem FAQ.

Vorläufige Abschlagszahlungen will der Bund in einer Höhe von bis zu 100.000 Euro gewähren. Bislang sollten solche Abschläge auf 50.000 Euro begrenzt werden.

Spezielle Branchenregelungen zur Überbrückungshilfe 3

Für den Einzelhandel garantiert der Bund mit der Neukonzeption, die Wertverluste unverkäuflicher oder saisonaler Waren bis zu 100 Prozent als Fixkosten anzuerkennen. Als Saisonware gelten Weihnachtsartikel, Feuerwerkskörper und Winterkleidung sowie verderbliche Ware aus der Wintersaison 2020/21, die 2020 gekauft wurde. Das ist allerdings an verschiedene Voraussetzungen und eine Kontrolle samt Nachweispflicht geknüpft. Die Nachweispflichten sollen nach derzeitigem Stand sehr bürokratisch ausgestaltet werden.

In der Reisebranche soll nun eine umfassende Berücksichtigung von Kosten und Umsatzausfällen durch Absagen und Stornierungen garantiert werden. Neben bereits angekündigter Regelungen sollen externe Vorbereitungs- und Ausfallkosten mit einer 50-Prozent-Pauschale für interne Kosten berücksichtigt werden.

Für die Pyrotechnik-Industrie soll es eine spezielle Förderung für die Monate März bis Dezember 2020 geben. Außerdem werden Lager- und Transportkosten für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 berücksichtigt.

Weitere Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe 3 berücksichtigt

Im Rahmen der Überbrückungshilfe 3 sollen nun Investitionen in bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten sowie Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung geltend gemacht werden können. Dazu könnte beispielsweise der Aufbau eines Online-Shops zählen.

Dazu können angemessene Kosten von bis zu 20.000 Euro im Monat Berücksichtigung finden.

Neustarthilfe als Überbrückungshilfe 3 für Soloselbstständige ebenfalls verbessert

Die Neustarthilfe ist das Pendant der Überbrückungshilfe 3 und richtet sich an Soloselbstständige. Als solche gelten Unternehmer:innen, die keine Mitarbeiter:innen beschäftigen und mindestens 51 Prozent ihres Einkommens aus der selbstständigen Tätigkeit beziehen. Soloselbstständige können dann wählen, ob sie die Neustarthilfe beantragen wollen oder die Überbrückungshilfe 3. In Zweifelsfällen kann es dabei zu einer sehr aufwändigen Günstigerprüfung kommen, da beide Fallgestaltungen geprüft und durchgerechnet werden müssen.

Soloselbstständige erhalten gemäß der Planung die volle Betriebskostenpauschale von 7.500 Euro, wenn ihr Umsatz im Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz aus 2019 um 60 Prozent oder mehr zurückgegangen ist.

Dabei wurde die volle Betriebskostenpauschale von 5.000 Euro auf 7.500 Euro erhöht und die Neustarthilfe soll einmalig auf 50 Prozent des Referenzumsatzes verdoppelt werden. Dementsprechend lag sie vorher bei 25 Prozent.

Auch sogenannte unständig Beschäftigte wie Schauspieler:innen können die Neustarthilfe beantragen. Die gesamte Neustarthilfe wird als Vorschuss gezahlt und nicht auf die Grundsicherung (Hartz 4) angerechnet.

Unsere Einschätzung

Nach der neuen Überarbeitung des Konzeptpapiers wird die Überbrückungshilfe 3 noch einmal dahingehend verbessert, dass als Ergebnis höchstwahrscheinlich höhere Hilfen zur Verfügung stehen. Das führt den Unternehmen einen höheren Liquiditätszuschuss zu. Aufgrund des verlängerten Lockdowns und der weiterhin geltenden strengen Maßnahmen halten wir das für einen richtigen Schritt. Auch die grundsätzlichen Voraussetzungen wurden vereinfacht. Das hilft den betroffenen Unternehmen.

Aber die Ankündigung zur Vereinfachung kann sich nicht auf die eigentliche Antragstellung beziehen. Denn die wird aufwändiger und zeitintensiver. Wieder einmal sehen wir uns als prüfende Dritte zusätzlichen Neuregelungen, Wahlmöglichkeiten und Günstigerprüfungen gegenübergestellt. Da wir für unsere Mandant:innen unter Beachtung aller Voraussetzungen und Möglichkeiten das beste Ergebnis erzielen wollen, erwarten wir zum wiederholten Male eine deutliche Mehrarbeit.

Ob alle nun geplanten Regelungen aus dem neuesten Eckpunktepapier so umgesetzt werden, bleibt abzuwarten. Auch können wir nicht mit Gewissheit sagen, wann es mit den Anträgen losgehen kann. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

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