11. Januar 2021

Britische Limiteds mit Sitz in Deutschland und die Folgen des Brexit

Kategorien: Unkategorisiert

In fast letzter Sekunde haben sich am 24. Dezember 2020 die Europäische Kommission und das United Kingdom bekanntlich auf drei Abkommen über die zukünftigen Beziehungen geeinigt. Was bedeuten die Abkommen für Gesellschaften in der Rechtsform einer britischen Limited, die ihren Sitz in Deutschland haben?

Rechtliche Grundlage von britischen Limiteds mit Sitz in Deutschland

In Deutschland ansässige Gesellschaften, die in der Rechtsform einer britischen Limited organisiert sind, unterliegen nach dem 31. Dezember 2020 nicht mehr dem Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 54 AEUV. Für eine rechtliche Anerkennung dieser Gesellschaften in Deutschland existiert also ab dem 1.1.2021 keine rechtliche Grundlage mehr.

Nach der Rechtsprechung des BGH zu Gesellschaften, die nach Drittstaatenrecht gegründet sind, werden die Limited-Gesellschaften mit Sitz in Deutschland dann als Auffangrechtsformen behandelt. Das können beispielsweise eine offene Handelsgesellschaft (OHG) oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sein. Bei Ein-Personen-Limiteds ist das Gesellschaftsvermögen dem ehemaligen Alleingesellschafter zuzurechnen. Damit wird der mit der Gründung der Limited beabsichtigte Haftungsmantel zerstört. Folge: Die (ehemaligen) Gesellschafter haften nun persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Formwechsel in eine deutsche Rechtsform 

Eine Lösung dieses Problems war die Umwandlung der Limited in eine deutsche Rechtsform. Bei grenzüberschreitenden Verschmelzungsvorgängen war es ausreichend, wenn diese bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 notariell beurkundet wurden. Der Vollzug konnte dann später (spätestens bis zum 31. Dezember 2022) erfolgen.

Lösung für britische Limiteds mit Sitz in Deutschland nach dem 31.12.2020

Wurden diese Maßnahmen nicht vor dem 31.12.2020 ergriffen, entstehen – wie bereits beschrieben – GbR, OHG und bei nur einem Limited-Gesellschafter ein Einzelunternehmen. Eine Lösung ist dann der Asset Deal: die Gesellschafter gründen eine GmbH, UG in Deutschland und übertragen sämtliche Wirtschaftsgüter der Limited auf die deutsche Kapitalgesellschaft. Weil die Zustimmung aller Vertragspartner erforderlich ist, ist dieser Weg wohl nur für kleinere Gesellschaften mit einer begrenzten Anzahl von Vertragsverhältnisse gangbar. Alternativ bleibt die Einbringung der Anteile an der Limited in eine zuvor gegründete GmbH oder UG in Deutschland. Das wird auch als “Anwachsung” bezeichnet. Nicht unproblematisch ist in dieser Konstellation, wie mit der in UK registrierten Limited umzugehen ist. Auch ist hier fraglich, welche Steuern uU in UK zu zahlen sind. Schließlich bleibt natürlich die Möglichkeit der Liquidation der Limited in UK und der Neugründung einer Kapitalgesellschaft in Deutschland.

Unser Fazit

Die Abkommen, die das United Kingdom und die Europäische Union am 24. Dezember  2020 geschlossen haben, regeln die Situation von Limiteds, die ihren Sitz in Deutschland haben, leider nicht. Haben die Gesellschafter bis zum Ende des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 nicht die Überleitung in eine deutsche Kapitalgesellschaft veranlasst, gibt es den Haftungsmantel, den die Limited in der Vergangenheit gewährte, seit dem 1. Januar 2021 nicht mehr. Für die Gesellschafter besteht also ein dringender Handlungsbedarf. Dazu existieren verschiedene Lösungsszenarien, die wir hier kurz skizziert haben. Welche Lösung in Ihrer Konstellation die richtige ist, müssen wir gemeinsam im Einzelfall entscheiden.

Sprechen Sie uns dazu gerne an.

 

Marcus Büscher

Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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