8. Januar 2021

Corona-Hilfen des Bundes in der Übersicht

Kategorien: Unkategorisiert

Als die Corona-Pandemie Anfang 2020 nach Deutschland und Europa kam, waren die politisch Verantwortlichen zum Handeln gezwungen. Es folgte der erste Lockdown im März 2020. Der Bund musste die Auswirkungen der Krise auf die Wirtschaft abfedern und schuf seitdem diverse Unterstützungsangebote. Um den Überblick zu gewährleisten, bekommen Sie alle Corona-Hilfen in der Übersicht.

Lediglich die wesentlichen Infos zu den einzelnen Corona-Hilfen des Bundes sind in der folgenden Übersicht aufgeführt. Sollten Sie zu einzelnen Corona-Hilfen detaillierte Infos benötigen, verlinken wir jeweils auf unsere bisherigen Informationsangebote zu den einzelnen Corona-Hilfen.

Die Corona-Hilfen des Bundes in einer grafischen Übersicht:

Corona-Hilfen Übersicht

 

Die ECOVIS NRW Infografik mit den aktuellen Corona-Hilfen des Bundes in der Übersicht können Sie hier im PDF-Format herunterladen.

Bei konkretem Beratungsbedarf stehen Ihnen unsere Expert:innen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.

Soforthilfe

An wen richtete sich die Soforthilfe?

Die Corona-Soforthilfe richtete sich an Soloselbständige, kleine Unternehmen und Freiberufler:innen, die von der Corona-Krise getroffen wurden.

Leistungszeitraum der Soforthilfe

Die Soforthilfe war das erste Angebot der Corona-Hilfen der Bundesregierung und eine Reaktion auf den ersten Lockdown im Frühjahr 2020. Dementsprechend betraf sie den Zeitraum von März bis Mai 2020. Der Bund stellte Hilfen für drei Monate bereit.

Soforthilfe beantragen

Betroffene Unternehmer:innen konnten bis zum 31. Mai 2020 Anträge stellen.

Höhe der Soforthilfe

Die Höhe der Corona-Soforthilfe 2020 bemisst sich nach der Unternehmensgröße. Unternehmen bis fünf Beschäftigte erhielten maximal 9.000 Euro für drei Monate. Maximal 15.000 Euro gab es für Betriebe bis zehn Beschäftigte.

Teil der Soforthilfe ist aktuell immer noch ein Rückmeldeverfahren, nach dem die leistungsempfangenden Betriebe ihre IST-Zahlen melden müssen. Sollte sich keine Liquiditätsunterdeckung feststellen lassen, sind die erhaltenen Mittel zurückzuzahlen.

Hier wird nur die Bundesregelung skizziert. Die länderspezifischen Regelungen (16 verschiedene Regelungen, verschiedene Höchst-/Zusatzbeträge, verschiedene Unternehmensgrößen, mit/ohne Unternehmerlohn) können wir hier aufgrund der Masse nicht vereinfacht darstellen.

Weitere Infos zur Soforthilfe

Corona-Beschluss umgesetzt: NRW überarbeitet Soforthilfe

Neue Infos zum Rückmeldeverfahren und zur Rückzahlung der Soforthilfe NRW veröffentlicht

Erste Praxiserfahrungen mit der Soforthilfe NRW

Warum die BWA nicht als Nachweis zur Soforthilfe taugt

Rückmeldeverfahren verbessert: Das sollten Sie wissen

NRW: Unternehmer:innen dürfen 2.000 Euro Soforthilfe für Lebensunterhalt nutzen

Überbrückungshilfe 1

An wen richtete sich die Überbrückungshilfe 1?

Die Überbrückungshilfe 1 richtete sich an kleine und mittelständische Unternehmen mit Umsatzrückgängen in den Monaten April und Mai 2020 von insgesamt mindestens 60% gegenüber den Vorjahresmonaten.

Dazu schuf der Bund Sonderregeln für Unternehmen mit starken saisonalen Umsatzschwankungen.

Leistungszeitraum der Überbrückungshilfe 1

Die Überbrückungshilfe der ersten Phase schloss sich unmittelbar an die Soforthilfe an und umfasst daher den Zeitraum Juni bis August 2020.

Überbrückungshilfe 1 beantragen

Anträge konnten bis zum 9. Oktober 2020 gestellt werden. Die offizielle Einreichung der Anträge musste über prüfende Dritte laufen. Als solche gelten Steuerberater:innen, Wirtschaftsprüfer:innen, vereidigte Buchprüfer:innen sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Höhe der Überbrückungshilfe 1

Die Höhe der Überbrückungshilfe 1 bemisst sich nach dem jeweiligen Umsatzeinbruch:

  • Umsatzeinbruch mehr als 70% = 80% der monatlichen Fixkosten
  • Umsatzeinbruch mindestens 50% bis zu 70% = 50% der monatlichen Fixkosten
  • Umsatzeinbruch mindestens 40% bis zu 50% = 40% der monatlichen Fixkosten

Die maximale Förderung beträgt 50.000 Euro pro Monat. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 3.000 Euro pro Monat, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 5.000 Euro pro Monat.

Spätestens bis zum 31. Dezember 2021 müssen Antragsteller:innen durch den prüfenden Dritten eine Schlussabrechnung vorlegen. Wenn die bereits gezahlten Zuschüsse den endgültigen Anspruch übersteigen, muss eine Rückzahlung erfolgen. Legen Antragsteller:innen keine Schlussabrechnung vor, müssen sie die Corona-Überbrückungshilfe in gesamter Höhe zurückzahlen. Die Schlussabrechnung erfolgt digital über die Antragsplattform.

Weitere Infos zur Überbrückungshilfe 1

Aktuelles aus der Praxis: Die Überbrückungshilfe

Überbrückungshilfe: Allgemeine Hinweise und Besonderheiten in der Reisebranche

Soforthilfe wird zur Überbrückungshilfe: Das müssen Sie wissen

Überbrückungshilfe 2

An wen richtet sich die Überbrückungshilfe 2?

Die Überbrückungshilfe Phase 2 richtet sich an kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbständige sowie Freiberufler:innen. Voraussetzung ist ein gewisser Umsatzrückgang:

  • Umsätze April-August 2020 sind in zwei zusammenhängenden Monaten um mindestens 50 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum eingebrochen, oder
  • Umsätze April-August 2020 sind insgesamt um mindestens 30 % gegenüber April-August 2019 eingebrochen, oder
  • Umsatz April-August 2019 beträgt zusammen weniger als 15 % des Jahresumsatzes 2019.

Es gibt Besonderheiten bei erst im Jahr 2019 gegründeten Unternehmen.

Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende, vor dem Förderzeitraum vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten. Die Art der förderfähigen Fixkosten sind klar definiert. Es können nicht alle Fixkosten eingerechnet werden. Für die Reisebranche gibt es stark begünstigte Sonderregelungen.

Leistungszeitraum der Überbrückungshilfe 2

Da die Überbrückungshilfe 2 an die oben dargestellte erste Phase der Überbrückungshilfe anschließt, umfasst sie den Zeitraum der Monate September bis Dezember 2020.

Überbrückungshilfe 2 beantragen

Anträge können bis zum 31. Januar 2021 gestellt werden und müssen über prüfende Dritte erfolgen. Als solche gelten Steuerberater:innen, Wirtschaftsprüfer:innen, vereidigte Buchprüfer:innen sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Höhe der Überbrückungshilfe 2

Analog zur ersten Phase der Überbrückungshilfe bemisst sich die Förderhöhe der Überbrückungshilfe 2 an den jeweiligen Umsatzeinbrüchen:

  • Umsatzeinbruch mehr als 70% = 90% der monatlichen Fixkosten
  • Umsatzeinbruch mindestens 50% bis zu 70% = 60% der monatlichen Fixkosten
  • Umsatzeinbruch mindestens 30% bis zu 50% = 40% der monatlichen Fixkosten

Für jeden Fördermonat können Unternehmen maximal 50.000 Euro Überbrückungshilfe beantragen. Die maximale Förderhöhe beträgt also 200.000 Euro.

Bis spätestens zum 31. Dezember 2021 hat der prüfende Dritte die Schlussabrechnung für den Antragsteller vorzulegen. Eine Rückzahlung der Überbrückungshilfe muss erfolgen, wenn die bereits gezahlten Zuschüsse den endgültigen Anspruch übersteigen. Eine Nachzahlung zur Überbrückungshilfe wird für die 2. Phase der Überbrückungshilfe auf entsprechenden Antrag erfolgen, wenn der endgültige Anspruch die bereits gezahlten Zuschüsse übersteigt. Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Corona-Überbrückungshilfe in gesamter Höhe zurückzuzahlen. Die Schlussabrechnung erfolgt digital über die Antragsplattform.

Weitere Infos Überbrückungshilfe 2

Was Sie zur Überbrückungshilfe 2 wissen sollten

Informationen zur Überbrückungshilfe 2 und zur Novemberhilfe

Überbrückungshilfe 2 vs. Fixkostenhilfe: Beihilferecht torpediert Corona-Hilfen

Überbrückungshilfe 3

An wen richtet sich die Überbrückungshilfe 3?

Antragsberechtigt sind generell alle Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler:innen mit einem Jahresumsatz von bis zu 500 Millionen Euro.

Um die Erfüllung der Antragsvoraussetzungen konkret zu prüfen, hat der Bund verschiedene Kategorien geschaffen, die sich nach Umsatzrückgängen in verschiedenen Zeiträumen 2020 und 2021 unterscheiden. Unternehmen, die in eine dieser Kategorien fallen, sind antragsberechtigt. Konkrete Infos zu den Kategorien lassen sich dem unter “Weitere Infos zur Überbrückungshilfe 3” verlinkten Artikeln entnehmen.

Wichtig ist, dass die Unternehmen, die aufgrund des harten Lockdowns ab Mitte Dezember 2020 ihre Betriebe schließen mussten, grundsätzlich Hilfen über die Überbrückungshilfe 3 beziehen können. Für diese Unternehmen bietet sich definitiv keine Möglichkeit Dezemberhilfe zu beziehen.

Leistungszeitraum der Überbrückungshilfe 3

Da die Überbrückungshilfe 3 an die oben dargestellte zweite Phase der Überbrückungshilfe anschließt, umfasst sie den Zeitraum der Monate Januar bis Juni 2021. Möglicherweise beschließt der Bund noch eine Rückwirkung auf die Monate November und Dezember 2020.

Überbrückungshilfe 3 beantragen

Aktuell können Unternehmer:innen noch keine Anträge auf Überbrückungshilfe 3 stellen. Damit ist im kommenden März 2021 zu rechnen.

In einem vereinfachten Verfahren sollen noch im Januar 2021 Abschlagszahlungen von bis zu 50.000 Euro beantragt werden können.

Wie bei den Vorgängern der Überbrückungshilfe 3 müssen Anträge über prüfende Dritte erfolgen. Als solche gelten Steuerberater:innen, Wirtschaftsprüfer:innen, vereidigte Buchprüfer:innen sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Höhe der Überbrückungshilfe 3

Analog zur ersten und zweiten Phase der Überbrückungshilfe bemisst sich die Förderhöhe der Überbrückungshilfe 3 an den jeweiligen Umsatzeinbrüchen:

  • Umsatzeinbruch mehr als 70% = 90% der monatlichen Fixkosten
  • Umsatzeinbruch mindestens 50% bis zu 70% = 60% der monatlichen Fixkosten
  • Umsatzeinbruch mindestens 30% bis zu 50% = 40% der monatlichen Fixkosten

Weitere Infos zur Überbrückungshilfe 3

Infos zur Überbrückungshilfe 3: Voraussetzungen, Beantragung und Förderhöhe

Verbesserte Überbrückungshilfe 3 nun auch für Einzelhandel und Kleinunternehmen

Novemberhilfe

An wen richtet sich die Novemberhilfe?

Sie richtet sich an Unternehmen, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den Corona-Einschränkungen im November 2020 (Schließungsbeschluss vom 28. Oktober 2020; Schließungen ab 2. November 2020) direkt oder indirekt betroffen sind.

Leistungszeitraum der Novemberhilfe

Entsprechend des Namens umfasst die Novemberhilfe den November 2020.

Novemberhilfe beantragen

Anträge auf Novemberhilfe 2020 müssen bis zum 31. Januar 2021 eingegangen sein und über prüfende Dritte gestellt werden. Als solche gelten Steuerberater:innen, Wirtschaftsprüfer:innen, vereidigte Buchprüfer:innen sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Soloselbstständige können Anträge bis zu einem Volumen von 5.000 Euro grundsätzlich auch selbst stellen.

Höhe der Novemberhilfe

Betroffene Unternehmen erhalten grundsätzlich 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes vom November 2019. Es existieren Sonderregelungen. Teilweise sind anderweitige Hilfen gegenzurechnen. Die Obergrenze liegt bei einer Million Euro.

Weitere Infos zur Novemberhilfe

Beantragung der Novemberhilfe: Relevante Infos für Unternehmen

Neue Informationen zur Überbrückungshilfe 2 und Novemberhilfe

Novemberhilfe wird im Detail ausgeweitet

Dezemberhilfe

An wen richtet sich die Dezemberhilfe?

Sie richtet sich an Unternehmen, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den Corona-Einschränkungen im November 2020 (Schließungsbeschluss vom 28. Oktober 2020; Schließungen ab 2. November 2020) direkt oder indirekt betroffen sind.

Ausdrücklich nicht richtet sich die Dezemberhilfe an Unternehmen, deren Betrieb erst von der nach dem Bund-Länder-Beschluss am 13. Dezember erfolgten Schließung betroffen ist.

Leistungszeitraum der Dezemberhilfe

Entsprechend des Namens umfasst die Dezemberhilfe den Dezember 2020.

Dezemberhilfe beantragen

Anträge auf Dezemberhilfe 2020 müssen bis zum 31. März gestellt sein und über prüfende Dritte eingehen. Als solche gelten Steuerberater:innen, Wirtschaftsprüfer:innen, vereidigte Buchprüfer:innen sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Soloselbstständige können Anträge bis zu einem Volumen von 5.000 Euro grundsätzlich auch selbst stellen.

Höhe der Dezemberhilfe

Betroffene Unternehmen erhalten grundsätzlich 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes vom Dezember 2019. Es existieren Sonderregelungen. Teilweise sind anderweitige Hilfen gegenzurechnen. Die Obergrenze liegt bei einer Million Euro.

Weitere Infos zur Dezemberhilfe

Dezemberhilfe 2020 beantragen: Infos für Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler:innen

Allgemeine Hinweise zu den Corona-Hilfen

Beihilferecht

Alle Corona-Hilfen unterliegen dem Beihilferecht, das zwischen der Bundesregierung und der EU-Kommission abgestimmt wurde.

Gerade für die Überbrückungshilfen 2 und 3 kann das Beihilferecht erheblich die auszuzahlenden Corona-Hilfen beschränken.

Aber auch die anderen Hilfen Soforthilfe, Überbrückungshilfe 1, November- und Dezemberhilfe unterliegen beihilferechtlichen Vorgaben. Die Auswirkungen auf diese Hilfen lassen sich heute noch gar nicht genau abschätzen. Aber auch hier sind rückwirkende Probleme zumindest denkbar.

Eine gute Zusammenfassung aller bestehenden Unklarheiten und bisherigen Stellungnahmen stellt die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalts bereit.

Weitere Infos zum Beihilferecht in der Corona-Krise

Überbrückungshilfe 2 vs. Fixkostenhilfe 2020 – Das neue Beihilferecht torpediert die Corona-Hilfen

EU-Beihilferecht in der Corona-Krise

Subventionsbetrug

Bei vorsätzlichen oder leichtfertig falschen oder unvollständigen Angaben sowie vorsätzlichem oder leichtfertigem Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben müssen die Antragsteller mit Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) und weiteren rechtlichen Konsequenzen rechnen.

In diesem Fall gibt es keine strafbefreiende Selbstanzeige. Wenn ein falscher Antrag gestellt wurde, ist möglicherweise schon der Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllt. Eine etwaige „freiwillige” Rückzahlung der Subvention lässt eine Strafbarkeit nicht entfallen, jedoch kann diese unter Umständen strafmildernd berücksichtigt werden.

Weitere Infos zu Subventionsbetrug bei Corona-Hilfen

Betrug bei Corona-Soforthilfe: Infos und eine Einschätzung

Strafbarkeit von Falschangaben bei Beantragung der Überbrückungshilfe

Besteuerung der Corona-Hilfen

Die Hilfen sind echte Beihilfen und daher grundsätzlich nicht rückzahlbar. Diese Hilfen müssen Unternehmer:innen allerdings als Ertrag berücksichtigen und auch entsprechend versteuern (Einkommen-/Körperschaft-/Gewerbesteuer). Allerdings sind diese Zuschüsse nicht bei der Umsatzsteuer zu berücksichtigen.

Thomas Müller

Associate Partner, Steuerberater, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

Expert:innen zu diesem Thema

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