7. Januar 2021

Infos zur Überbrückungshilfe 3: Voraussetzungen, Beantragung und Förderhöhe

Kategorien: Unkategorisiert

Es gibt einen neuen Überblick zur Überbrückungshilfe 3 des Bundes. Hier bekommen Sie alle Infos zur Überbrückungshilfe 3 in der Übersicht.

Eine Antragstellung ist bislang zwar noch nicht möglich, doch ein Start im ersten Quartal 2021 scheint möglich. Der Bund überarbeitet das Antragsportal samt FAQs fortlaufend.  

Mitte Dezember lieferten wir einen ersten Überblick zur verbesserten Überbrückungshilfe 3. Nun erhalten Sie ein Update im Detail.

Das Programm dieser Hilfen läuft für die Monate Januar bis Juni 2021. Es gibt auch unter gewissen Voraussetzungen rückwirkend Gelder für die Monate November und Dezember 2020.

Antragsvoraussetzungen zur Überbrückungshilfe 3

Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler:innen mit einem Jahresumsatz bis zu 500 Millionen Euro im Jahr 2020.

Um antragsberechtigt zu sein, müssen die in Frage kommenden Unternehmer:innen Voraussetzungen erfüllen, die sich nach verschiedenen Zeiträumen unterscheiden, für die sie Hilfen beantragen. Sie als Unternehmer:in können die Hilfe beantragen, wenn Sie sich in eine dieser Kategorien einordnen können.

Zeitraum April bis Dezember 2020

Um Überbrückungshilfe 3 zu erhalten, müssen Unternehmer:innen in den Monaten April bis Dezember 2020 einen Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in zwei aufeinanderfolgenden Monaten oder einen Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent im gesamten Zeitraum April bis Dezember 2020 nachweisen können.

Als Vergleichswerte dienen die Vorjahresmonate. Als maximale Zuschüsse erhalten Unternehmen in diesem Zeitraum 200.000 Euro pro Monat.

Zuschüsse erhalten Sie in dieser Kategorie für die Monate Januar bis Juni 2021 sowie rückwirkend für den Dezember 2020.

November und Dezember 2020

Zur Beantragung der Überbrückungshilfe 3 müssen Unternehmen in einem der Monate November und/oder Dezember 2020 einen Umsatzrückgang von mindestens 40 Prozent zum Vorjahresumsatz zu verzeichnen haben und direkt oder indirekt von den Schließungen ab 2. November 2020 betroffen sein.

In diesem Fall erhalten berechtigte Unternehmen maximal 200.000 Euro Zuschuss für November und/oder Dezember 2020.

Dezember 2020

Für die Überbrückungshilfe 3 müssen Betriebe mindestens 30 Prozent Umsatzeinbruch im Monat Dezember 2020 erlitten haben und direkt oder indirekt von den bundesweiten Schließungen ab Mitte Dezember 2020 betroffen sein.

Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen erhalten die jeweiligen Unternehmen einen Zuschuss von maximal 500.000 Euro für jeden Monat der Schließung (Dezember 2020 bis Juni 2021).

Januar bis Juni 2021

Für die Überbrückungshilfe 3 müssen Unternehmen in den Monaten Januar bis Juni 2021 einen Rückgang ihres Umsatzes von mindestens 30 Prozent nachweisen können und indirekt oder direkt von den bundesweiten Schließungen betroffen sein. Das gilt auch für eventuelle zukünftige Schließungsbeschlüsse.

Bei Erfüllung der Voraussetzungen erhalten die Unternehmen einen maximalen Zuschuss zu den Fixkosten für jeden Schließungsmonat von 500.000 Euro.

Die Definition von direkt oder indirekt betroffenen Unternehmen hat sich im Vergleich zur November- und Dezemberhilfe nicht verändert.

Höhe der Überbrückungshilfe 3

Die Förderhöhe der Überbrückungshilfe 3 richtet sich nach der Höhe der Umsatzeinbrüche. Bei einem Umsatzeinbruch von

  • mehr als 70 Prozent erhalten Unternehmen 90 Prozent der monatlichen Fixkosten
  • mindestens 50 Prozent bis zu 70 Prozent erhalten Unternehmen 60 Prozent der monatlichen Fixkosten
  • mindestens 30 Prozent bis zu 50 Prozent erhalten Unternehmen 40 Prozent der monatlichen Fixkosten

Neustarthilfe bietet Soloselbstständigen Alternative zur Überbrückungshilfe 3

Als Soloselbstständige gelten Unternehmer:innen ohne einen Mitarbeiter berechnet nach Vollzeitäquivalenten. Sie können alternativ zur oben skizzierten Fixkostenerstattung der Überbrückungshilfe 3 für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 bis zu einem Maximalbetrag von 5.000 Euro bekommen.

Diese Unterstützung des Bundes in der Corona-Krise läuft unter dem Begriff der Neustarthilfe.

Was sind Fixkosten im Sinne der Überbrückungshilfe 3?

Folgende Kosten gelten als Fixkosten im Sinne der Überbrückungshilfe 3:

  • Mieten und Pachten
  • Finanzierungskosten
  • Abschreibungen bis zu 50 Prozent
  • Modernisierungs-, Umbau-, Renovierungskosten bis maximal 20.000 Euro
  • Fortlaufende betriebliche Fixkosten inkl. Marketing-/Werbekosten bis zu einem gewissen Höchstbetrag
  • Branchenspezifische Regelungen (z.B. für Reisebranche und Veranstaltungsbranche)

Überbrückungshilfe 3 beantragen 

Das Antragsverfahren ist noch nicht gestartet. Die zuständigen Stellen klären letzte Details und kümmern sich um die Programmierung einer entsprechenden Online-Plattform für die Antragstellung. Wir hoffen, dass eine Antragstellung spätestens im März 2021 möglich sein wird.

Abschlagszahlungen bis maximal 50.000 Euro sollen noch im Januar 2021 in einem vereinfachten Verfahren beantragt werden können.

Die Anträge können nur sogenannte prüfende Dritte stellen. Als solche gelten Rechtsanwält:innen, Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen. Ausnahmen dazu gibt es für Soloselbstständige mit einem Antragsvolumen bis zu 5.000 Euro.

Weiterhin gilt wie bei den anderen Corona-Hilfen auch: Die Fördermittelempfänger:innen müssen nach Ablauf des Förderzeitraums eine Schlussabrechnung anhand einer Selbstprüfung erstellen und einreichen. Der Bewilligungsstelle sind anfallende Rückzahlungen bis zum 31. Dezember 2021 unaufgefordert mitzuteilen und zu überweisen. Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden Nachprüfungen statt.

Unsere Einschätzung

Da auch die Überbrückungshilfe 3 dem Beihilferecht „Fixkostenhilfe 2020“ unterliegt, muss insgesamt im Förderzeitraum ein Verlust entstanden sein. Dieser zu berechnende Verlust begrenzt die Auszahlungen. Wir hatten darauf bereits hingewiesen. Die Bundesregierung muss diese Problematik nun angehen und endlich für Klarheit sorgen.

Neben der Überbrückungshilfe 3 gibt es auch die Novemberhilfe und die Dezemberhilfe für die mit Beschluss vom 28. Oktober 2020 ab 2. November 2020 geschlossenen Unternehmen. Diese Hilfen stehen aber den Unternehmen, die erst Mitte Dezember schließen mussten, also z.B. insbesondere dem Einzelhandel und den Friseur:innen, nicht zur Verfügung. Diese Unternehmen können aber die Überbrückungshilfe 3 beantragen.

Bei Fragen stehen Ihnen unsere Expert:innen gerne zur Verfügung.

 

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

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