30. Dezember 2020
Sechs Dinge, die 2020 aus juristischer Sicht wichtig waren
Inhaltsverzeichnis
- Erstens: Dauerschuldverhältnisse
- Zweitens: Aussetzung Insolvenzantragspflicht
- Drittens: Begründet Corona Wegfall der Geschäftsgrundlage?
- Viertens: Digitale Hauptversammlung / Gesellschafterversammlung / Mitgliederversammlung
- Fünftens: Reform des Personengesellschaftsrechts
- Sechstens: Restrukturierungsgesetz
Auch wir von der Rechtsberatung möchten einen Blick auf dieses spezielle Jahr 2020 werfen. Wir haben erlebt, wie der Gesetzgeber versucht hat, schnell und pragmatisch auf die gravierenden wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie zu reagieren. Die Bereiche, die für unsere Mandant:innen in der täglichen Praxis besonders relevant waren, wollen wir Ihnen hier noch einmal zusammenstellen.
Erstens: Dauerschuldverhältnisse
19. März 2020: Gesetz zur Abmilderung der Covid-19-Pandemie.
Die Neuregelung in § 1 Abs. 2 zu Art. 240 EGBGB sah für Kleinstunternehmen mit bis zu neun Beschäftigten und einem Jahresumsatz von bis zu 2 Millionen Euro für die Erfüllung wesentlicher Dauerschuldverhältnisse ein Zurückbehaltungsrecht für die Monate April, Mai und Juni vor.
Häufigste Frage unserer Mandant:innen: Was ist mit der Miete?
Die Praxis zeigt, dass das Thema Miete für viele unserer Mandant:innen, die ihr Gewerbe plötzlich nicht mehr betreiben konnten, besonders drängend war. Gerade für Mietzahlungen galt das Moratorium jedoch nicht.
Die Lösung: Corona-bedingte Mietschulden für April 2020 bis Juni 2020 berechtigten nicht zur Kündigung. Sie müssen spätestens bis Juni 2022 zurückgezahlt werden.
Wir haben unseren Mandant:innen dazu geraten, Mieten möglichst weiter zu zahlen, weil sie zu einem späteren Zeitpunkt doch zurückgezahlt werden müssen und da wir eine Doppelbelastung in einem Monat lieber vermeiden möchten.
Dass der Gesetzesgeber das Problem der Mietzahlungsverpflichtung währende der Pandemie gesehen und berücksichtigt hatte, half in der Regel als Argument. Die Diskussionen, die wir für unsere Mandant:innen mit deren Vermieter:innen geführt haben, um eine freiwillige Aussetzung/Reduzierung der Miete zu erreichen, zeigten das.
Zweitens: Aussetzung Insolvenzantragspflicht
Bis zum 30. September 2020 war Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages ausgesetzt. Für den Insolvenzgrund Überschuldung wurde die Insolvenzantragspflicht noch einmal bis zum 31.12.2020 verlängert.
Diese Neureglung sorgt bei unseren Mandant:innen zunächst einmal für viel Furore. Gerade zu Anfang der Pandemie gingen viele davon aus, dass die Corona-Pandemie für ihr Unternehmen zwangsläufig zu einer Insolvenz führen muss. Schnell zeigte sich dann bei den allermeisten, dass es doch besser weiter geht, als zunächst befürchtet. Insbesondere die Kurzarbeiterregelung hatte daran einen entscheidenden Anteil. Die wenigen Unternehmen aus unserem Mandantenkreis, die dennoch in den Bereich der Insolvenzantragspflicht kamen, konnten die Erleichterungen des Gesetzes zur Abmilderung der Covid-19-Pandemie dann in der Regel nicht in Anspruch nehmen. Sie scheiterten an einer entscheidenden Voraussetzung, die der Gesetzgeber für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vorgesehen hat: Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gemäß § 15 a InsO ist gemäß § 1 COVInsAG nur dann möglich, wenn die Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung des Unternehmens die Folge der Pandemie ist. Dabei wird vermutet, dass die Zahlungsunfähigkeit auf der Pandemie beruht, wenn Schuldner:innen am 31. Dezember 2019 noch nicht zahlungsunfähig waren.
Drittens: Begründet Corona Wegfall der Geschäftsgrundlage?
Ein wichtiges Thema in unserer Mandantschaft war schließlich auch die Frage, ob die Covid-19-Pandemie zur Kündigung bereits gebuchter Veranstaltungen führt. Mehrere Mandant:innen hatten größere Firmenveranstaltungen gebucht, die sie dann nicht durchführen wollten oder konnten. Wir haben hier stets auch mit Corona als Grund für den Wegfall der Geschäftsgrundlage aus § 313 BGB argumentiert. Die Rechtsfolge ist eine Vertragsanpassung und, wenn ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist, der Rücktritt. Die Rechtsprechung hat sich mit dieser Argumentation noch nicht auseinandergesetzt. Zumindest in den Fällen, in denen eine geplante Großveranstaltung aufgrund behördlicher Vorgaben nicht stattfinden darf, sehen wir die Störung der Geschäftsgrundlage als gegeben an. Wir konnten so die Interessen unserer Mandant:innen auch durchsetzen. Nun mehren sich die Stimmen, dass man das Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage wegen des „Alles-oder-Nichts-Charakters“ der unterlegenen Partei im Lichte von Corona neu justieren müsste. Das ist nachvollziehbar und ein richtiger Ansatz. Die ersten Urteile werden sich Anfang des Jahres 2021 mit dieser Thematik auseinandersetzen. Wir werden die Entwicklung beobachten und Sie informieren.
Viertens: Digitale Hauptversammlung / Gesellschafterversammlung / Mitgliederversammlung
Wir haben uns auch in vielen Fällen mit der Ausnahme beschäftigt, in welcher Form Versammlungen von Kollektivorganen stattfinden können. Hier hatten die Corona-Schutzverordnungen der Länder klaren Vorrang; dennoch mussten Beschlüsse gefasst werden, um Jahresabschlüsse zu beschließen, Vorstände oder Geschäftsführer:innen zu bestellen oder zu entlasten. Wichtige unternehmerische Entscheidungen mussten durch Kollektivorgane beschlossen werden. Hier gab es erfreulicherweise schon zu Beginn der Pandemie klare Vorschriften in den betreffenden Gesetzen, die virtuelle Versammlungen unter bestimmten Voraussetzungen zuließen. Neben dem Umstand, dass so wichtige Beschlüsse gefasst werden konnten, hatte dies in vielen Fällen eine immense Kostenersparnis sowie einen schnellen zeitlichen Ablauf zur Folge. Es bleibt abzuwarten, ob diese aus unserer Sicht sehr wünschenswerten Regelungen auch nach der Pandemie in Kraft bleiben.
Fünftens: Reform des Personengesellschaftsrechts
Zwar war dieses Thema im nun ausgehenden Jahr noch nicht in der Rechtsanwendung zu beachten, dennoch haben wir uns mit den entsprechenden Referentenentwürfen beschäftigt. Hier werden viele gute Ansätze verfolgt, die zum einen zeitgemäß sind und zum anderen die Rechtsanwendung stark erleichtern dürften. Insbesondere in Bezug auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird es viele sinnvollen Änderungen geben, die auch dieser Rechtsform handelsregisterrechtliche Publizität und damit größere Rechtssicherheit geben dürfen. Auch ist dieser Rechtsform damit der unmittelbare Zugang in umwandlungsrechtliche Vorgänge nicht länger verwehrt.
Sechstens: Restrukturierungsgesetz
Schließlich haben wir uns auch mit dem geplanten Richtung Restrukturierungsgesetz auseinandergesetzt. Nach der Pandemie wird es bei einer Vielzahl von Unternehmen Restrukturierungsbedarf geben. Die geplante Neuerung nimmt diesen Bedarf auf und versucht Antworten außerhalb des erprobten Insolvenzverfahrens zu geben. Hierbei soll erstmals eine Unterscheidung zwischen gesicherten und ungesicherten Gläubiger:innen möglich sein. Viele Restrukturierungsbemühungen scheiterten in der Vergangenheit daran, dass eine entsprechende Unterscheidung nicht möglich war. Insofern begrüßen wir diesen Schritt und stehen unseren betroffenen Mandant:innen auch im kommenden Jahr gerne zur Seite.